Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Beihilfen / Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers sind steuerfrei, wenn die Leistungen im Einzelfall gerechtfertigt sind (§ 3 Nr. 11 EStG).

♦   Beihilfe an beamtete Personen

Wer als Beamtin oder Beamter krank wird, hat einen Anspruch auf Beihilfe. Mit der Beihilfe beteiligt sich der Dienstherr an den tatsächlichen Behandlungskosten. Die Beihilfe ist unterschiedlich hoch, je nach Bundesland. In den meisten Fällen haben Staatsbedienstete Anspruch auf mindestens 50 Prozent der Krankheitskosten, bei Pensionären sind es sogar 70 Prozent. Die dann noch offenen Kosten können die  Bediensteten über eine Private Krankenversicherung passgenau absichern.

Auch Ihr Ehepartner sowie eigene bzw. adoptierte Kinder können Beihilfe erhalten. Meist gilt auch hier ein Zuschuss von 70 Prozent. 

Steuerfrei sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln,

  • die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, aber auch
  • Bezüge, die öffentlich Bedienstete von ihren öffentlichen Arbeitgebern als Beihilfen zu ihren Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder erhalten (R 3.11 Abs. 1 LStR). Voraussetzung für diese Steuerfreiheit ist jedoch, dass die Bezüge als Beihilfen im Einzelfall, also in Abhängigkeit von den einzelnen Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen erbracht werden (§ 3 Nr. 11 EStG).

Beispiel: A ist Beamter im Dienst einer Behörde des Landes NRW. Er hat Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle gem. den Beihilfevorschriften des Landes NRW.  Das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes NRW übernimmt bis zu 70 % seiner Krankheitskosten als Beihilfe. Dementsprechend hat A eine private Krankenversicherung über 30 % seiner Krankheitskosten abgeschlossen. Die als Beihilfe gezahlten Beträge sind steuerfrei. 

♦  Beihilfe an Arbeitnehmer im privaten Dienst

Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen gewährt werden, sind aus Billigkeitsgründen bis zu 600 € im Kalenderjahr steuerfrei, wenn die Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind, insbesondere in Notfällen (z. B. Krankheit, Notfall § 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 Abs. 2 LStR).

Steuerfreie Unterstützungen können dabei auch in Form von Zinsvorteilen oder Zinszuschüssen bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aufgenommen worden sind, für die gesamte Laufzeit des Darlehens gewährt werden. Voraussetzung ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. 

Im Allgemeinen kann bei einem Arbeitnehmer von einem Notfall ausgegangen werden, wenn dieser im Zusammenhang mit Kriegsereignissen seine Heimat (z. B. Kriegsflüchtling / Ukraine) verlassen hat 

In besonderen Notfällen wie bei einer Naturkatastrophe sind auch höhere Beträge als 600 € steuerfrei. Hat der Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer, müssen die Unterstützungen von einer Unterstützungskasse oder unter Beteiligung des Betriebsrats gewährt werden. Auch Beihilfeersatzleistungen an krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer sind steuerfrei (R 3.11 Abs. 2 Satz 7 LStR).

♦   Inflationsausgleichsprämie

Zur Abmilderung weltweit steigender Verbraucherpreise erhalten alle Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern steuer- sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung eine Sonderzahlung von bis zu 3.000 € zukommen zu lassen. Dies betrifft alle Berufsgruppen, nicht nur z. B. die sog. "systemrelevanten Berufsgruppen". Bei der Gewährung der Sonderzahlungen sind jedoch bestimmte Kriterien zu beachten, wie z. B. die Zusätzlichkeitsvoraussetzung oder arbeitsrechtliche Gesichtspunkte in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot (§ 3 Nr. 11c EStG).