Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

In Zeile 33 ist die einfache Entfernung / Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einzutragen. Wenn Sie ein Kraftfahrzeug nutzen, können Sie statt der einfachen Strecke eine andere Straßenverbindung angeben, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG).

Anlage N

  • Längere Straßenverbindung eintragen?

Wenn Sie eine längere Straßenverbindung eintragen, ohne sie zu nutzen, sparen Sie Treibstoff und erhalten außerdem eine höhere Steuererstattung.

Es mag verlockend sein, bei der Angabe der Straßenverbindung etwas großzügiger zu rechnen. Denn auch kleine Abweichungen nach oben führen übers Jahr hinweg zu einer ordentlichen Steuerersparnis. Wenn die Straßenverbindung indessen offensichtlich nicht stimmt, wird der Bearbeiter im Finanzamt die Angaben überprüfen. Also Maß halten, so lautet die Devise.

  • Öffentliche Verkehrsmittel. 

Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn oder Bus) kann als Wegstrecke auch nur die kürzeste benutzbare Straßenverbindung in Ansatz gebracht werden (FG Baden-Württemberg Urteil vom 30.03.2009 - 4 K 5374/08).

✔ Zusätzliche Strecken, die notwendig sind, um die öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Beispiel: Straßenverbindung bei öffentlichen Verkehrsmittel

Die kürzeste Straßenverbindung bei Benutzung eines PKW beträgt 33 km. Wegen der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel legt der Arbeitnehmer folgende Strecken zurück: 8 km zur Haltestelle mit dem Fahrrad, 20 km mit dem Zug (Tarifentfernung) sowie weitere 0.8 km zur Arbeitsstelle zu Fuß (insgesamt 28.5 km). Anzusetzen sind 33 km.

  • park & ride

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, die Entfernungspauschale teilweise auf der Grundlage der Teilstrecke zu ermitteln, die mit dem Pkw tatsächlich zurückgelegt wird (park & ride).

Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >park & ride zur Arbeit< eintragen.

  • Weniger Ampeln und gute Streckenführung maßgebend

Als Gründe für eine längere Straßenverbindung können Sie notfalls angeben, die Verbindung habe weniger Ampeln und eine gute Streckenführung. Zeitersparnis ist hingegen kein ausschließliches Kriterium der Strecke (BFH Urteile vom 16.11.2011 – VI R 46/10 und VI R 19 / 11). Wenn sich der Arbeitnehmer wegen weniger Ampeln und einer guten Streckenführung für eine längere Fahrtstrecke entscheidet, komme diese durchaus in Betracht, auch wenn sich nur eine geringe oder gar keine Zeitersparnis ergebe. Als Leitlinie gibt der BFH vor: Die längere Fahrtstrecke muss offensichtlich verkehrsgünstiger sein. Offensichtlich verkehrsgünstiger ist eine Straßenverbindung, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.

Eine absolute Zeitersparnis ist kein relevantes Argument, es kommt immer auch auf das Verhältnis zwischen Länge der Strecke und Zeitersparnis an. 

Führt ein beschrankter Bahnübergang auf der kürzesten Fahrtstrecke von 25 km zu unkalkulierbaren Wartezeiten, können Berufstätige den 3 km längeren Umweg beim Finanzamt abrechnen (Sächsisches FG Urteil vom 5.11.2012-6 K 204/12).

♦   Unfall auf Umwegfahrten 

Eine Abweichung mit dem PKW von der normalen Route auf dem Weg zur Arbeit oder zurück aus privaten Gründen (z. B. Kind vom Hort abgeholt) bedeutet steuerliches Risiko. 

 Abgesehen davon, dass die Umwegkilometer für die Entfernungspauschale nicht berücksichtigt werden, sind die Kosten durch Unfall auf einer Umwegstrecke nicht abzugsfähig, weil privat veranlasst (BFH Urteil vom 13.03.1996 - VI R 94/95). Das gilt auch bei einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs (BFH Urteil vom 11.10.1984 - VI R 48/81), es sei denn, dass während der Fahrt zur Arbeit oder zurück die Tankanzeige aufleuchtet und den Fahrer zwingt, sofort die nächste Tankstelle anzusteuern (FG des Saarlandes v. 13.09.2005 - 1 K 189 / 01).