Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Steuertipps

Wer bis zum Jahresende für Job, Gesundheit oder Handwerker Aufwendungen leistet, wahrt seine Chancen auf Steuererstattungen. Es geht darum, kurz vor dem Jahreswechsel schnell noch einige Vorteile zu nutzen.

♦   Arbeitsmittel

So lassen sich Ausgaben, die Sie für das nächste Jahr geplant haben, vorziehen, indem Sie z. B. ein teures Arbeitsmittel vor Jahresbeginn kaufen. Arbeitsmittel bis 800 € netto sind im Jahr des Kaufs in voller Höhe abzugsfähig. Liegt der Nettopreis über 800 €, werden die Kosten auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzung verteilt (§ 6 Abs. 2 i. V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

♦   Gesundheit

Auch die neue Zahnkrone lässt sich noch im alten Jahr einsetzen, ferner z. B. der Kauf einer neuen Brille. Übernimmt die Krankenkasse nur einen Teil der Leistungen oder lehnt sie die Ausgaben vollständig ab, sind die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (§ 33 EStG). 

  • Leidige Hürde: Zumutbare Belastung

Leider gibt es bei bestimmten Aufwendungen eine Hürde: Den Steuerzahlern wird zugemutet, einen Teil der Aufwendungen selbst zu tragen (§ 33 Abs. 3 EStG). Dieser Eigenanteil - zumutbare Belastung genannt - richtet sich nach nach der Höhe der Einkünfte, des Familienstandes und der Anzahl der Kinder. Erst wenn die Gesundheitskosten eine bestimmte Hürde übersteigen, sind die Kosten abzugsfähig und wirken sich steuerlich aus. Diese Hürde müssen Sie also zunächst einmal überwinden und so die Grenze der zumutbaren Belastung überwinden. 

Kosten bündeln

Wer knapp an der zumutbaren Belastung scheitert, kann vielleicht vor Jahresende noch beim Zahnarzt einen Zusatztermin vereinbaren und bezahlen oder sich frei verkäufliche Medikamente verschreiben lassen.

Dazu sollten Sie Ihre Gesundheits- und Pflegekosten bündeln, etwa auch solche für ärztlich verordnete Arzneien, Hilfsmittel und nicht anerkannte Therapien. Voraussetzung ist hier, dass ein Amtsarzt oder der Medizinische Dienst der Krankenkassen dafür ein Attest ausgestellt. Der Fiskus begründet dies damit, Amtsarzt oder Medizinischer Dienst seien kompetenter, die Notwendigkeit solchen Maßnahmen einzuschätzen als ein Normalmediziner. 

♦   Handwerker und Haushaltshilfen bringen Steuernachlass

Haushaltsnahe Aufwendungen bringen einen Steuernachlass und lassen sich notfalls vorziehen (§ 35a EStG).

  • Handwerker

Rechnungen für Handwerkerleistungen im Haushalt etwa vom Maler, Gärtner, Fliesenleger oder Installateur bringen Steuerrabatt. Terrasse vergrößert oder Carport gebaut, alles dies ist begünstigt.                                                                             

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 € (§ 35a Abs. 3 EStG). Ob Mieter oder Eigentümer: In der Steuererklärung können sie also pro Jahr bis zu 6.000 € angeben. Handwerker sind zwar aktuell sehr beschäftigt, aber selbst wenn die vorgesehene Badsanierung erst im nächsten Jahr fertig wird, gibt es jetzt schon einen Steuervorteil, etwa mit einer Vorauszahlung / Anzahlung.

  • Haushaltshilfen

Begünstigt sind auch Aufwendungen für Haushaltshilfen, etwa für einen Minijobber  i. S. des § 8a SGB IV im Privathaushalt bei einem Arbeitslohn bis 450 € im Monat (§ 35a Abs. 1 EStG). Sie kommen in den Genuss einer Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 520 €, wenn Sie eine Haushaltshilfe einstellen .

Bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe im regulären Arbeitsverhältnis - unter Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale - erhalten Sie nach § 35a Abs. 2 EStG sogar eine Steuerermäßigung von 20 % bis max. (20 000 € x 20 % =) 4.000 €. Sie erhalten also auch hier vom Finanzamt bis zu 4.000 € zurück, unabhängig von Ihrem persönlichen Steuersatz.