Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Ein Leasingverhältnis begründet die Nutzung eines bestimmten Wirtschaftsgutes für einen bestimmten Zeitraum gegen Entgelt.

Leasing ist eine Sonderform der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern. Es handelt sich hierbei um eine besondere Art der Miete. Steuerlich geht es zunächst um die Frage, wem das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist, dem Leasing-Geber oder dem Leasing-Nehmer. In der Praxis werden Leasing-Verträge in der Regel so gestaltet, dass das Wirtschaftsgut dem Leasing-Geber zuzurechnen ist. .

Wirtschaftlich verbergen sich hinter Leasing-Verträgen grundsätzlich Mietverträge und zuweilen auch Ratenkaufverträge. Die im Rahmen eines Leasing-Vertrages vom Leasing-Nehmer zu erbringenden Geldleistungen übersteigen den Aufwand, der sich bei einer Eigenanschaffung ergeben würde.

Die Vorteile des Leasing bestehen insbesondere darin, dass der Leasing-Nehmer

  • mit modernsten, dem neuesten technischen Stand entsprechenden Wirtschaftsgütern arbeiten kann,
  • die Liquidität des Betriebs weitgehend erhalten kann,
  • keine banküblichen Sicherheiten bereitstellen muss,
  • die Aufwendungen exakt kalkulieren kann.

Anders als bei den üblichen Mietverträgen ist hier in der Regel der Leasing-Nehmer verpflichtet, den Gegenstand in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (LfSt Niedersachsen, 26.2.2020, S 2170 - 22 - St 227)

Praxis-Tipp

Nutzen Sie ein Fahrzeug beruflich auf Leasing-Basis, bietet sich an, wegen der hohen Geldabflüsse die Kfz-Kosten durch Einzelnachweis der Kosten - bei Führung eines Fahrtenbuches -  geltend zu machen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 EStG). Die Alternative, die Fahrtkosten mit dem pauschalen km-Satz von 0.30 € je km abzurechnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 2 EStG), ist in diesen Fällen nicht zu empfehlen. 

♦   Leasing-Sonderzahlung

Eine Leasing-Sonderzahlung ist eine Vorauszahlung auf die Leasing-Kosten. Die Sonderzahlung ist bei Arbeitnehmern sofort in voller Höhe abzugsfähig. Lediglich bei Vertragslaufzeiten über fünf Jahre gilt eine Ausnahmeregelung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG). In diesen Fällen ist die Leasing-Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasing-Vertrages zu verteilen.

Bei einer Vertragslaufzeit unter fünf Jahren liegen im ersten Leasingjahr sehr hohe abzugsfähige Aufwendungen vor. Die hohe Sonderzahlung bewirkt in den Folgejahren niedrige Leasingraten. Das führt zu einer weiteren Steuerersparnis, indem die Kosten bei der privaten Nutzung nach der 1 %-Methode gedeckelt werden dürfen.

Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Kostendeckelung< eintragen.

Dieses Steuersparmodell möchte das FinMin Hamburg einschränken (FinMin Hamburg, 8.11.2018, S 2177 - 2018/001 - 52):

Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene soll bei diesem Modell die Höhe der Kostendeckelung nunmehr wie folgt ermittelt werden: Für die Anwendung der Kostendeckelungsregelung sind alle Gesamtkosten eines Kfz. für einen Nutzungszeitraum zu ermitteln. Aufwendungen, die für mehrere Jahre im Voraus geleistet wurden, sind dabei ebenso zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen sind periodengerecht auf die jeweiligen Nutzungszeiträume zu verteilen.

♦   Verkaufsgewinn steuerfrei 

Als Arbeitnehmer können Sie davon profitieren, dass der Gewinn aus dem Verkauf von privaten Gegenständen (und dazu gehört ein beruflich genutztes Fahrzeug) nicht steuerpflichtig ist. Übernehmen Sie das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer zum Restwert und verkaufen es mit Gewinn, ist der Verkaufsgewinn somit steuerfrei.

  • Tipp Wann hohe Leasingraten vereinbaren?

Wenn Sie das Leasingfahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Vertrages übernehmen und mit Gewinn verkaufen wollen, dann sorgen Sie dafür, dass Sie möglichst hohe Beträge für das Leasingfahrzeug festlegen. Je höher die Leasingsonderzahlung und je höher die Raten, desto mehr können Sie absetzen. Der hohe Geldabfluss belastet Sie letztendlich aber nicht, weil der Restwert (Buchwert) entsprechend niedriger ausfällt. Wenn sich beim Verkauf nun ein hoher Veräußerungsgewinn ergibt, ist dieser nicht steuerpflichtig. Die hohen Leasingzahlungen haben Sie aber abgesetzt. Bei den Selbständigen gelten indessen andere Regelungen.

  • Tipp am Rande

Wenn Sie das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer nicht übernehmen, es vielmehr zurückgeben, lassen Sie es vorher von einem Sachverständigen begutachten. So kommen Sie nicht Beweisnot, wenn es mit der Leasinggesellschaft wegen geringfügiger Schäden, z. B. durch Steinschlag an der Frontscheibe, zum Streit über den Restwert kommen sollte.

Nicht selten werden Kunden, die ein Leasing-Fahrzeug zurückgegeben haben, nachträglich noch mit einer Rechnung für eine neue Frontscheibe überrascht.