Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

 Anlage N Zeile 6

Bei der Steuer muss es gerecht zugehen, doch kleine Tricks gegen den Fiskus sollten erlaubt sein.

♦   Tipp 1: Smart / Klug Steuern sparen

Die Freude an einem stattlichen Dienstwagen hat ihren Preis. Was der Arbeitgeber als Betriebsausgaben absetzt und seinen steuerpflichtigen Gewinn schmälert, holt sich der Fiskus zum Teil beim Arbeitnehmer über die Besteuerung des Nutzungswerts zurück. Es geht aber auch anders: Der Fiskus zahlt drauf.

Beispiel:

Dienstwagen Smart PKW (Bruttolistenpreis 14.050 €), Entfernung Wohnung / Arbeitsstätte 40 km

  • Private Nutzung

Nutzungswert für Privatfahrten (1 % x 12 Monate = 12 % x Bruttolistenpreis 14.050 €, abgerundet 14.000 € =)      1.680 €.

  • Zuschlag für Fahrten zur Arbeit

Als Zuschlag für die Fahrten zur Arbeit sind anzusetzen (12 Monate mit je 0.03 % von 14.000 € : 100 x 40 km =) 2.016 €. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale absetzen. Die Entfernungspauschale beträgt (40 km x 230 Fahrten x 0.30 €) = 2.760 €.

Per Saldo ergibt sich ein Betrag von (2.016 € minus  2.760 € = ) - 744 €, in dessen Höhe sich die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mindern.

Insgesamt zu versteuern:

Sachbezug für Privatfahrten mit einem Dienstwagen    1.680 €
+ Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte - 744 €
Insgesamt zu versteuern 936 €

Anlage N

Im Bruttoarbeitslohn enthalten 1.680 + 2.016 € = 3.696 €

Die Entfernungspauschale beträgt 2.760 €

Das Auto heißt aber nicht Smart (klug) wegen der günstigen Steuerregelung, es ist vor allem leicht zu parken.

♦   Tipp 2: Private Nutzung ausschließen

In diesen Fällen brauchen die Monatsbeträge nicht angesetzt zu werden, wenn

a) wenn für einen vollen Monat kein Dienstwagen genutzt wurde, weil der Arbeitnehmer z. B. im Urlaub war,

b) wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug aus besonderem Anlass oder jeweils zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen wird. In diesem Fall ist die Nutzung zu Privatfahrten je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden (H 8.1 (9-10) LStH gelegentliche Nutzung)

c) wegen Erkrankung des Arbeitnehmers das Fahrzeug nicht privat genutzt werden konnte (FG Düsseldorf 24.01.2017 - 10 K 1932/16 E). Der Arbeitnehmer war Witwer und eine Nutzung durch Angehörige lag nicht vor. 

♦   Tipp 3: Verbot der privaten Nutzung verboten rechtmäßig

Auch wenn Sie ein gleichwertiges Fahrzeug wie den Firmenwagen als Privatwagen zur Verfügung haben, müssen Sie den Nutzungswert des Firmenwagens versteuern. Denn der BFH hat in einer Reihe von Urteilen entschieden, dass ein überlassener Dienstwagen für private Fahrten auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil führt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht privat nutzt. Die Nutzungsmöglichkeit, nicht aber die tatsächliche private Nutzung begründet den lohnsteuerlichen Vorteil. Allein dieser Vorteil ist schon, sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde, nach der sog. 1 %-Regelung zu bewerten und steuerpflichtig. Ist dem Arbeitnehmer indessen die private Mitbenutzung strikt verboten, darf nicht vermutet werden, dass er gegen dieses Verbot verstößt. Ein Sachbezug entfällt somit (BFH Urteil vom 18.04.2013 - VI R 23 / 12).

♦   Tipp 4: Keine oder nur gelegentliche Nutzung geltend machen

Sie brauchen die regulären pauschalen Monatsbeträge nicht zu versteuern, wenn

a) wenn Sie für einen vollen Monat kein Firmenwagen genutzt haben, z. B. im Urlaub oder im Krankheitsfall,

b) wenn Sie das Fahrzeug nur aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck  gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat nutzen.

In diesem Fall ist die Nutzung zu Privatfahrten je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden (H 8.1 (9-10) LStH gelegentliche Nutzung).

♦   Tipp 5: Bei Import-PKW gilt Listenpreis nicht 

Existiert kein inländischer Bruttolistenpreis, muss der inländische Bruttolistenpreis geschätzt werden. Bei einer solchen Schätzung gibt der Kaufpreis des Importeurs in Höhe von z. B. 78.900 € für ein Kfz Ford Mustang Shelby GT500 Coupé die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung realitätsnah wieder. Der ausländische Listenpreis von ca. 54.000 € gilt hier nicht (Niedersächsisches FG Urteil vom 16.11.2016 - 9 K 264/15).

♦   Tipp 6: Garagenkosten / Fahrzeugbeschriftung drücken den Nutzungswert

Überlässt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine eigene Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird, stellt das vom Arbeitgeber gezahlte Nutzungsentgelt regelmäßig keinen Arbeitslohn dar (BFH Urteil vom 07.06.2002 - VI R 145/99). Stellt der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um steuerfreien Auslagenersatz

Ist das Fahrzeug beschriftet, wächst der Widerstand, einen Nutzungswert zu versteuern. „Ich soll für dieses bunte Firmenei auch noch Steuern zahlen, das kommt nicht in die Tüte“, so die trotzige Einstellung. „Offiziell bleibt das Firmenei abends auf dem Werksgelände“, das habe ich so mit dem Chef abgesprochen. Diese Regelung geht indessen bei einer Lohnsteueraußenprüfung nicht durch, sofern die private Nutzung aufgedeckt wird. Mögliche Frage des Prüfers: "Wie kommen Sie morgens zur Arbeit?"

Tipp 7: Geteiltes Leid ist halbes Leid / halber Nutzungswert

Wenn auch nur selten praktiziert, soll dieser Punkt dennoch angesprochen werden. Wird ein Firmenwagen von mehreren Arbeitnehmern gemeinsam privat genutzt, beläuft sich der Nutzungswert auch nur auf 1 % des inländischen Listenpreises. Der Nutzungswert ist dann entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.

Beispiel:

Zum Betriebsvermögen einer GmbH gehört ein Kfz, das zum Bruttolistenpreis von 120.000 € erworben wurde. Dieses Fahrzeug wird von den Geschwistern A und B auch zu Privatfahrten genutzt. Ein Fahrtenbuch führen die Steuerzahler nicht. A. ist Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH, B ist als Auszubildender beschäftigt. Der geldwerte Vorteil beträgt 120.000 € x 12 % = 14.400 €. Jeder versteuert davon von 50 % = 7.200 € (BFH Urteil vom 15.05.2002 - VI R 132 / 00).

Der Kniff bei der Sache:

Die Zurechnung des halben Nutzungswerts bei dem Auszubildenden B führt zu einer relativ günstigen steuerlichen Belastung. Problematisch ist, ob das Finanzamt die private Nutzung des Auszubildenden als Arbeitslohn anerkennt. In diesem Fall würde der Nutzungswert als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, d. h. den Gesellschaftern zugerechnet.

Tipp 8: Firmenwagen? Lieber doch nicht!

Mancher verzichtet auf einen Firmenwagen, wenn er sein Privatfahrzeug für Fahrten im Außendienst einsetzen kann und die Dienstfahrten auf der Basis von 0,30 € je km als steuerfreien Reisekostenersatz abrechnen darf (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 2 EStG).

Dafür müssen Sie etwas Papierkram erledigen: Die Reisekostenabrechnung machen Sie ja ohnehin, hinzu kommt die Führung eines Fahrtenbuches, mit dem Sie den Nachweis für die gefahrenen km erbringen, gegenüber der Firma und dem Finanzamt.

 Und so wird gerechnet:

Privat angeschaffter VW Golf Diesel rd. 24.000,- €
Mit dem Betrieb abgerechnete Fahrtkosten pro Jahr:  
Gefahrene Kilometer rd. 40.000 x 0,30 € = steuerfrei 12 000,- €

 

 

 

In zwei Jahren haben Sie den Kaufpreis für den Golf als steuerfreie Einnahmen reingefahren. Von Reparaturkosten keine Spur. Mögliche Kosten sind durch die Werksgarantie abgedeckt. Den Dieselsprit bekommen Sie preisgünstig aus der Firmenzapfsäule. Nach zwei Jahren ist ein neuer Golf dran. Den alten verkaufen Sie völlig steuerfrei.

Für Ihren Chef sieht die Sache so aus: Er braucht keinen Firmenwagen anzuschaffen und kann den an Sie gezahlten Reisekostenersatz vom Gewinn abziehen. Ihren kleinen Reibach, den Sie machen, erkennt er schon, hakt ihn aber als versteckte Lohnerhöhung ab, für die er keine Sozialversicherung zu zahlen braucht.

Wenn Sie als angestellter Juniorchef so verfahren, haben Sie vielleicht sogar freien Zugang zur Firmenzapfsäule und können umsonst tanken. Dies wäre zwar ein steuerpflichtiger Sachbezug, der aber vielfach einfach >>vergessen<< wird anzusetzen.

Tipp 9: Unfallkosten abziehen

  • Unfall während einer Privatfahrt

Kosten durch einen bei einer Privatfahrt entstandenen Unfall sind nicht mit dem Prozentsatz abgegolten (Abschn. 8.1 Abs. 9 LStR). Vom Arbeitgeber getragene Unfallkosten sind daher neben dem geldwerten Vorteil zu versteuern, der sich sowohl aus der Prozent-Methode als auch aus der Kosten-Methode ergibt. Aus Vereinfachungsgründen wird von einer zusätzlichen Besteuerung abgesehen, wenn die Unfallkosten, – bezogenen auf den einzelnen Fall und nach Abzug der Versicherungsleistung – 1 000 € nicht übersteigen.

  •    Unfall während einer Betriebsfahrt

Bei einem Unfall während einer Betriebsfahrt des Arbeitnehmers trägt die Unfallkosten der Arbeitgeber.

Beispiel:

Die Firma hat einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis 30.050 ) überlassen, den der Arbeitnehmer für betriebliche und private Zwecke nutzen kann. Abschreibung, Benzin, Reparaturen und andere laufende Kosten betragen 6.000 €. Der Arbeitnehmer verursacht auf einer betrieblichen Fahrt einen Unfall. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 1.800 €.

  1. Abrechnung nach der Pauschal-Methode

Bruttolistenpreis = 30.000 € × 1 % × 12 Monate   3.600 €. Die jährliche Privatnutzung ist mit 3.600 € als Arbeitslohn anzusetzen.

  1. Abrechnung nach der Fahrtenbuch-Methode

Der Arbeitnehmer führt ein Fahrtenbuch, das einen privaten Nutzungsanteil von 40 % ausweist.

Laufende Kosten + Unfallkosten 7.800 €
- Unfallkosten 1.800 €
Gesamtkosten für die private Nutzung 6.000 €
Davon 40 % = privater Nutzungsanteil (Arbeitslohn) 2.400 €

Tipp 10: Ausfallzeiten: Urlaub / Krankheit kein Nutzungswert

Pro Monat 1 % des Listenpreises, das ist der steuerpflichtige Sachbezug bei privater Nutzung eines Firmenwagens.  Dabei zählt jeder angebrochene Monat (R 8.1 Abs. 9 LStR), eine typisch fiskalische Regelung zu Lasten der Arbeitnehmer. Sie kontern mit einer eigenen Finesse: Wenn die Verhältnisse so sind, dass Sie einen ganzen kompletten Monat den Firmenwagen nicht privat zur Verfügung hatten, darf das Lohnbüro für diesen Monat keinen Zuschlag versteuern, sei es während der Urlaubszeit, während einer längeren Krankheit oder während einer Montage im Ausland (BMF-Schreiben v. 28. 5. 1996 – BStBl 1996 Teil I S. 654).

♦   Tipp 11: Leasing in Kombination mit der Pauschal-Methode

Der Arbeitnehmer hat auch dann den privaten Nutzungswert eines Fahrzeugs zu versteuern, wenn er das Fahrzeug auf Veranlassung des Arbeitgebers least, dieser sämtliche Kosten des Fahrzeugs trägt und im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer allein über die Nutzung des Kfz bestimmt (BFH Urteil vom 06.11.2001 - VI R 62/96).

Dies ist aber auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer die Leasing-Kosten für einen als Arbeitsmittel anerkannten PKW selbst trägt. Dabei lässt sich die Steuerlast in Kombination mit der Pauschal-Methode begrenzen. 

Beispiel: PKW Porsche GT 3, Listenpreis 230.000 €, berufliche Nutzung als Arbeitsmittel: Leasing-Vertrag über drei Jahre, Einmalzahlung 30 % von 230.000 € = 69.000 €, mtl. Leasing-Raten 700 €, Restwert nach drei Jahren 115.000 €, mit "Schubladen-Option" zur Übernahme zu diesen Preis. 

Die überschlägige Rechnung geht wie folgt: 

  • Steuerliche Belastung durch Pauschal-Methode

1. Jahr 12 % von 230.000 €                                       27.600 € 

2. Jahr 12 % von 230.000 €                                       27.600 €

3. Jahr 12 % von 230.000 €                                       27.600 €

Nutzungswert insgesamt                                            82.800 €

Steuerliche Belastung bei Steuersatz 50 %               41.400 €

  • Steuerliche Entlastung durch Leasing

1. Jahr

Einmalzahlung 30 % von 230.000 € = 69.000 €

+ 12 Raten a 700 € =                             8.400 €

Summe                                                 77.400 €   >   77.400 €

2. Jahr 12 Raten a 700 € =                                           8.400 €

3. Jahr 12 Raten a 700 € =                                           8.400 €

Leasing-Kosten insgesamt                                          94.200 €

Steuerliche Entlastung bei Steuersatz von 50 %         47.100 €

  • Liquiditäts-Abfluss  

Leasing (Einmalzahlung 69.000 € + 3 x 8.400 € =)       94.200 €

- Steuerersparnis 47.100 - 41.400 € =                             5.700 €

Verbleiben                                                                      88.500 €

+ Übernahme des Fahrzeugs zum Restwert                115.000 €

Summe                                                                          203.500 €

- Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs                       160.000 €

Liquiditätsverlust insgesamt                                            43.500 €

Jährlicher Liquiditätsverlust                                             14.500 €

Der Veräußerungsgewinn von (160.000 € - 115.000 € =) 45.000 € bei Verkauf innerhalb eines Jahres ist nicht steuerpflichtig, weil es sich bei dem Fahrzeug um einen Gegenstand des täglichen  Gebrauchs handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).   

♦   Tipp am Rande: Schäden vor Übernahme melden

Das eigene Auto hat in den letzten Jahren als Statussymbol an Wert eingebüßt. Deshalb leasen immer mehr Menschen ein Auto, mieten ein Auto oder nutzen Carsharing. Dies kommt der Umwelt und dem eigenen Geldbeutel zugute, was allerdings auch zu Problemen führen kann, die man mit dem eigenen Auto nicht hat. 

Es wird immer wieder von Kunden berichtet, dass sie nach Rückgabe des Autos an den Anbieter für Kratzer und Dellen, die sie verursacht haben sollen, eine Rechnung mit unverhältnismäßig hohen Kosten erhalten. Die Kosten orientieren sich oft nicht an den tatsächlichen Aufwendungen, sondern an Reparaturkalkulationen.

So wird z. B. bei einem Audi 100 für eine kleine Delle unterhalb des Türgriffs, die man nur bei sehr genauen Hinsehen erkennt, gleich eine neue Tür in für 2.600 € in Rechnung gestellt. 

Wenn der Anbieter indessen den "Schaden" nicht selbst beheben lässt, muss er nach Ansicht der Verbraucherschützer nur den Betrag bezahlen, um den der Wert des Autos gesunken ist. Dieser sei oft wesentlich geringer als als die in Rechnung gestellten Kosten (Verbraucherzentrale Berlin). 

Vielleicht hat aber auch der Kunde den Schaden gar nicht selbst verursacht. Dann sei der Anbieter in der Pflicht zu beweisen, dass die Schuld beim Kunden liegt. Die bloße Tatsache, das der Kunde vor Übernahme des Fahrzeugs den Schaden nicht angezeigt habe, reiche als Begründung für die Forderung nicht aus, auch wenn das oft behauptet werde. Gleichwohl empfehlen Verbraucherschützer, generell vor Übernahme des Fahrzeugs Fotos zu machen und Schäden zu dokumentieren und dem Anbieter zu melden.