Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Zu den Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen zählen insbesondere Rechtsverhältnisse zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und Kindern. Solche Arbeitsverhältnisse sind von großer praktischer Bedeutung.

Arbeitslohn an nahe Angehörige, insbesondere an seinen Ehepartner, kann als Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Aufwendungen auf klaren und eindeutigen Vereinbarungen beruhen, die nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und den Vereinbarungen gemäß auch tatsächlich durchgeführt werden.

Zahlungen für gelegentliche und geringfügige Hilfeleistungen im häuslichen Bereich, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, werden allerdings nicht zum Abzug zugelassen (BFH, Urteil vom  17. 3. 1988 - IV R 188/85 und v. 27. 10. 1978 - VI R 166).

Steuerlich bewirkt das Arbeitsverhältnis eine Verlagerung von Einkünften vom Arbeit gebenden Unternehmer auf den Angehörigen als Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zieht den Arbeitslohn als Betriebsausgaben ab und spart auf diese Weise Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Der mitarbeitende Angehörige versteuert den Arbeitslohn als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. So kommt er in den Genuss des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 € jährlich (ab 2023) nach § 9a S. 1 Nr. 1 EStG sowie sonstiger lohnsteuerrechtlicher Vorteile wie z. B. eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei Zuschüssen für Fahrtkosten und bestimmten Zukunftsleistungen nach § 40b EStG und die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage. Zugleich kann er sich eine Anwartschaft in der Sozialversicherung aufbauen.

Die Beschäftigung eines Angehörigen kann nicht nur aus steuerlichen Gründen, sondern auch aus anderen Gründen vorteilhaft sein, z. B. als Vertrauensperson .

Der Fiskus beurteilt indessen die Beschäftigung von nahen Angehörigen kritisch, weil dabei ein natürlicher Interessenausgleich fehle, wie er bei der Beschäftigung von Fremden regelmäßig vorhanden sei. Die Verträge mit nahen Angehörigen seien vielfach fingiert, also nicht >>ernstgemeint<<  und würden auch nicht immer eingehalten.

Tipp 1

Sie können Ihre Chancen auf Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses mit einem nahen Angehörigen wesentlich erhöhen, wenn Sie mit ihm einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen und den Lohn per Überweisung zahlen.

Tipp 2

Besondere steuerliche Vorteile bieten Ehegatten-Arbeitsverhältnisse in Kombination mit einem Minijob auf Basis von 520 € im Monat. Minijobs sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung; die Minijobber können sich aber befreien lassen. Ist der geringfügig beschäftigte Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert, weil er zusammen mit seinem Ehepartner privat krankenversichert ist, so entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 13 %.

Der Arbeitgeber-Ehegatte muss lediglich 15 % zur gesetzlichen Rentenversicherung und 2 % Pauschalsteuer zahlen. Er kann das Gehalt von 520 € zuzüglich der Pauschalabgaben von insgesamt 17 % als Betriebsausgaben abziehen. Der Arbeitnehmer-Ehegatte muss sein Gehalt nicht in der ESt-Erklärung der Ehegatten angeben,  da die Steuer bereits mit der Pauschalsteuer von 2 % abgegolten ist. Die Ehegatten sparen somit Einkommensteuer in Höhe der Differenz zwischen ihrem individuellen Grenzsteuersatz und dem Pauschalsteuersatz von 2 %.

♦   Wer ist naher Angehöriger?

Die strengen Regeln zu diesen Arbeitsverhältnissen gelten nur bei der Beschäftigung von "nahen" Angehörigen

Der Begrifft "naher Angehöriger" ist enger als der Begriff der "Angehörigen" i. S. v. § 15 AO. Nahe Angehörige sind Ehepartner, Eltern, Großeltern, minderjährige, aber auch volljährige und verheiratete Kinder, Enkel, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Wohingegen zu den nahen Angehörigen i. S. von § 15 EStG auch freie Lebenspartner und Pflegekinder gehören.

"Nahe" Angehörige sind gesetzlich dazu verdonnert, unentgeltlich im Haushalt mitzuarbeiten, wenn sie im Haushalt mit dem Steuerpflichtigen leben. Sie unterliegen familienrechtlichen Beistandspflichten, so z. B. Kinder nach § 1619 BGB. Arbeitsverhältnisse betr. Mitarbeit im Haushalt werden deshalb steuerlich nicht anerkannt.  

♦  Der Fremdvergleich

Grundsätzlich ist anhand eines Fremdvergleichs zu prüfen, ob der Vertrag auch unter Fremden in dieser Form abgeschlossen würde. Der Fremdvergleich ist jedoch weniger strikt anzuwenden, wenn im Falle der Nichtbeschäftigung des nahen Angehörigen ein fremder Dritter hätte eingestellt werden müssen. Wichtig ist, dass der Angehörige die vereinbarte Arbeitsleistung auch tatsächlich erbracht hat.

Der Fiskus darf nicht ohne Weiteres in Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) vermuten. Auch hier gilt der Grundsatz, dass jeder seine steuerlichen Verhältnisse so gestalten kann, dass er möglichst wenig Steuern zahlen muss. Allerdings fehlt bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen der natürliche Interessenausgleich, allein schon aufgrund der Nähe der Vertragspartner. Dies rechtfertigt eine nähere Überprüfung der Arbeitsverhältnisse.

♦   Checkliste für Arbeitsverträge

Wegen der offensichtlichen Vorteile, die sich aus Arbeitsverträgen mit nahen Angehörigen ergeben, werden die Arbeitsverträge dahingehend abgeklopft, ob sie dem sogenannten Fremdvergleich standhalten, d. h. sie müssen

  • wie unter fremden Dritten abgeschlossen sein,
  • tatsächlich durchgeführt werden (Lohn muss fließen),-
  • Lohnsteuer und Sozialversicherung müssen pünktlich einbehalten und abgeführt werden,
  • der Vertrag muss im Voraus abgeschlossen sein mit den wesentlichen Inhalten und der  
  • Lohn muss angemessen sein, (mindestens aktueller Mindestlohn)

Der Fiskus stellt es auch darauf ab, ob im Falle der Nichtbeschäftigung des Angehörigen ein fremder Dritte hätte eingestellt werden müssen. Dabei steht auch unbezahlte Mehrarbeit der Anerkennung des Arbeitsvertrages nicht entgegen, Arbeitszeitnachweise sind nicht zwingend zu führen. Es darf sich indessen nicht um Arbeit handeln, die üblicherweise vom Steuerzahler selbst oder unentgeltlich von Familienangehörigen erledigt wird (BFH vom 17.07.2013 - X R 32 / 12). 

♦   Steuervorteile mitnehmen 

Die Steuervorteile bestehen darin, dass der Zahlende mehr absetzen kann als der Empfänger versteuern muss.

  • Mini-Job + Sparzulage

Die Kombination von abgabefreien Bezügen im 520 €-Minijob + vermögenswirksame Leistungen ist besonders interessant. Werden Teile des Gehalts nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (VermBG) vermögenswirksam angelegt, z. B. in einen Bausparvertrag, besteht Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 9 % von höchstens 470 € jährlich.

Und so wird gerechnet:

Monatliches Gehalt 450 €
- Beitrag an Bausparkasse 40 €
Auszahlung 410 €

 

 

 

 

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 % von 470 € = 42.30 € und wird vom Finanzamt auf Antrag festgesetzt und nach Ablauf der Sperrfrist sieben Jahren ausbezahlt.

♦   Vorteile im Einzelnen 

  • Firmenwagen

Sofern dem Arbeitnehmer-Ehegatten ein betrieblicher PKW zur privaten Nutzung überlassen wird, muss er zwar einen geldwerten Vorteil versteuern, der Arbeitgeber-Ehegatte kann aber sämtliche Kfz-Kosten als Betriebsausgaben abziehen. Hierzu erklärt der BFH indessen, dass die Überlassung eines PKW bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis zwar grundsätzlich anerkannt wird, allerdings nur dann, wenn die Konditionen der Überlassung fremdüblich sind. 

Beispiel:

Ein selbständiger Handelsvertreter hatte seine Ehefrau für einfache Büro- und Reinigungstätigkeiten angestellt. Das Arbeitsentgelt betrug 150 € im Monat. Darüber hinaus hatte er seiner Ehefrau einen hochwertigen betrieblichen PKW zur uneingeschränkten privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Hier mangelt es an der Fremdüblichkeit, weil die einfachen Büro- und Reinigungstätigkeiten mit der geringen Entlohnung auf der einen Seite und der uneingeschränkten privaten Nutzung eines hochwertigen PKW auf der anderen Seite nicht unter fremden Dritten vereinbart würden. 

Anmerkung: Ein Kleinwagen oder die Beteiligung an den Kosten eines hochwertigen PKW hätte ggfs. als fremdüblich anerkannt werden können.

  • Arbeitsverträge mit Kindern

Arbeitsverträge über Hilfeleistungen von Kindern im elterlichen Betrieb (z. B. in einer Arztpraxis die Praxiswäsche waschen und bügeln, Telefondienst am Wochenende) werden steuerrechtlich nicht anerkannt, wenn sie wegen ihrer Geringfügigkeit oder Eigenart üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden (BFH-Urt. vom 19.12.1993 - IV R 14 / 92).

In einem anderen Fall ging es um die Mithilfe im Ladengeschäft und für Schreibarbeiten / Rechnungen (BFH Urteil vom 25.01.1989 - X R 169/87). Kinder müssen zwar, solange sie dem elterlichen Hausstand angehören, unentgeltlich im Haushalt und Geschäft mitarbeiten (§ 1619 BGB). Der Bundesfinanzhof hat die Verträge und damit auch die Betriebsausgaben anerkannt, weil Arbeiten dieser Art häufig von Schülern, Studenten und Hausfrauen gegen Bezahlung ausgeübt würden.

Ausbildung im elterlichen Betrieb

Nicht nur der Ausbildungsvertrag wird anerkannt, sondern auch die Lehrgangskosten + fortlaufendes Gehalt, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung  die Meisterschule besucht (BFH 14.12.1990 -  III R 92/88). Das Kind sollte später den Betrieb der Eltern fortführen.

Mindestalter

Arbeitsverträge mit minderjährigen Kindern sind nur wirksam, wenn das Kind mindestens 15 Jahre alt ist. Auch bei Minderjährigkeit eines Kindes bedarf es keines Ergänzungspflegers (R 4.8 Abs. 3 EStR).

  • Arbeitsverträge mit Eltern

Im Urt. vom 17.7.2013 - X R 32 / 12 hat der BFH die Maßstäbe präzisiert, die für Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen gelten. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht hatten das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem in Frührente befindlichen Vater abgelehnt. Der Vater sollte pro Woche 10 bis 20 Stunden Bürotätigkeiten erbringen. Nach Ansicht des Finanzamts und des Finanzgerichts hätte der Kläger Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden anfertigen müssen. Auch habe der Vater mehr als 10 bis 20 Stunden pro Woche im Büro gearbeitet, also mehr als vereinbart. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen. Dem ist der BFH indessen nicht gefolgt. 

Der Fiskus hat aber hier ein Problem: Ob der beschäftigte Ehepartner tatsächlich im Betrieb gearbeitet hat, lässt sich im Nachhinein nicht mehr genau überprüfen. Deshalb prüft er nur die Formalitäten und wenn es da hapert, setzt er den Rotstift an. Wichtig ist indessen nur, dass ein schriftlicher Arbeitstrag vorhanden ist und die Zahlungen unbar geleistet werden.

  • Arbeitsvertrag mit Ehepartner / Mini-Job

Ehepartnerverträge rechnen sich, auch im Mini-Job. Der an den Arbeitnehmer-Ehepartner gezahlte Lohn bleibt in der Familie.  

Berechnung

Lohn im 520 €-Minijob für 12 Monate 6.240 €
+ Pauschalsteuer 2 % 125 €
+ Sozialabgaben 29 % (Minijob gewerblich) 1.810 €
Summe 8.175 €
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Steuerersparnis bei 40 % von 8.175 € 3.270 €
- Steuer und Sozialabgaben 1.935 €
Überschuss an Liquidität 1.335 €

Ist der Arbeitnehmer-Ehepartner anderswo krankenversichert, entfällt die Krankenversicherung von 13 %. Dann ist der Überschuss noch höher. 

  • Unterarbeitsverhältnis / korrigieren von Klassenarbeiten

Nur im Ausnahmefall wird ein Unterarbeitsverhältnis anerkannt, wenn z. B. ein unselbstständiger Versicherungs- oder Handelsvertreter Büroarbeiten von seinem Ehepartner erledigen lässt. Nicht anerkannt wird indessen, wenn aus dem Hauptarbeitsverhältnis Arbeiten auf das Ehegatten-Arbeitsverhältnis verlagert werden, die höchstpersönlich zu erbringen sind. Aufwendungen z. B. für das Korrigieren von Klassenarbeiten werden deshalb nicht als Werbungskosten anerkannt, weil diese Arbeit von der Lehrkraft höchstpersönlich zu erbringen ist (FG Baden-Württemberg vom 18.11.1993 - 6 K 39 / 93).