Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Steuerfrei sind Leistungen des Arbeitgebers bis 600 € im Kalenderjahr pro Arbeitnehmer zur Förderung der Gesundheit in Betrieben. Die Leistungen müssen die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen ( § 3 Nr. 34 EStG).

Während die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios nicht steuerbefreit ist, soll die Steuerbefreiung dann Anwendung finden, wenn durch den Arbeitgeber ein Zuschuss für Maßnahmen gewährt wird, die Fitnessstudios oder Sportvereine anbieten und die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention gerecht werden.

Beispiel:

Eine Versicherungsgesellschaft gewährt ihren Arbeitnehmern Zuschüsse zu Gymnastik-Kursen, strukturellen Körpertherapien, physiotherapeutischen Leistungen, Personal Training sowie Massagen. Die Zuschüsse sind im Rahmen des § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei (FG Bremen vom 11.02.2016 - 1 K 80/15).

Im Streitfall waren bei der Klägerin, einer GmbH, die als Versicherungsmakler tätig ist, zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Diesen zahlte sie Zuschüsse zur Gesundheitsförderung:

Kurse (Bauch-Rücken Compact, Wirbelsäulengymnastik)

Strukturelle Körpertherapie

Strukturelle Körpertherapie

Kurse (Bauch-Rücken Compact, Wirbelsäulengymnastik)

HP/Physiotherapie

Personal Training zur Haltungsanpassung u. Verbesserung Muskel u. Gelenkfunktionen

Kurse (Bauch-Rücken Compact, Wirbelsäulengymnastik)

Strukturelle Körpertherapie

HP/Physiotherapie

Die Klägerin behandelte diese Zuschüsse lohnsteuerlich zu recht als steuerfrei nach § 3 Nr. 34 EStG.

 

♦   Amtliche Texte: Steuerfreie Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG; BMF-Schreiben vom 20.4.2021- IV C 5 - S 2342/20/10003 :003)

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern Gesundheitsmaßnahmen anbieten (§ 20b SGB V). Hierbei handelt es sich vorrangig um Gesundheitsmaßnahmen, die nicht individuell erfolgen, sondern gruppenbezogen sensibilisieren, informieren und Methoden vermitteln und einüben im Handlungsfeld "Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil" in den Bereichen:

  • Stressbewältigung und Ressourcenstärkung (z. B. Gesundheitsseminare),
  • Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte (z. B. Rückenkonzepte),
  • Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag (z. B. auch die vom Sozialversicherungsträger begutachtete Abgabe gesunder Mahlzeiten in der Betriebskantine),
  • Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb (z. B. Raucherentwöhnungskurse).

Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung des Arbeitgebers werden von der Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG erfasst, wenn die Leistungen Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind und im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil” erbracht werden.

  • GKF-Leitfaden Prävention

Die Steuerfreiheit gilt für die im GKV-Leitfaden Prävention beschriebenen und dem Arbeitnehmer persönlich zuordenbaren Leistungen im Handlungsfeld „Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil” mit den Präventionsprinzipien „Stressbewältigung und Ressourcenstärkung”, „Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte”, „Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag” sowie „Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb”. In der nachfolgenden Aufstellung sind den Präventionsprinzipien beispielhaft mögliche Inhalte zugeordnet:

  1. Stressbewältigung und Ressourcenstärkung:
  2. Sensibilisierung und Information zu durch Stress bedingten Gesundheitsproblemen und ihrer Verhütung,
  3. Vermittlung und praktische Einübung von Selbstmanagement-Kompetenzen in Bereichen wie systematisches Problemlösen, Zeitmanagement und persönliche Arbeitsorganisation,
  4. Vermittlung von Methoden zur Ressourcenstärkung, insbesondere kognitive Umstrukturierung zur Einstellungsänderung, positive Selbstinstruktion, Stärkung der Achtsamkeit, Resilienz, Balance von Berufs- und Privatleben sowie deren praktische Einübung,
  5. Vermittlung und praktische Einübung von Entspannungsverfahren (zum Beispiel Autogenes Training und Progressive Relaxation, Hatha Yoga, Tai Chi und Qigong),
  6. Vermittlung von Selbstbehauptungs- und sozialkommunikativen Kompetenzen,
  7. Anleitungen für Übungen außerhalb der Trainingssitzungen.
  8. Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte:
  9. Sensibilisierung und Information zu durch Bewegungsmangel und körperliche Fehlbelastungen bedingten Gesundheitsproblemen und ihrer Verhütung,
  10. angeleitete Gesundheitssportangebote zur Reduzierung von Bewegungsmangel: Vermittlung von Wissen und Aufbau von Handlungskompetenzen zur Vorbeugung von bewegungsmangelbedingten und durch Fehlbeanspruchungen induzierten Beschwerden und Erkrankungen (zum Beispiel Pausengymnastik, Ausgleichsgymnastik, Krafttraining mit bis zu 50 % Geräteeinsatz, Ausdauertraining auch im Wasser),
  11. Anleitung zur Bewältigung von Schmerzen und Beschwerden im Bereich des Muskel- und Skelettsystems (zum Beispiel Rückenschule, Muskelaufbautraining auch mit bis zu 50 % Geräteeinsatz).
  12. Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag

Sensibilisierung und Information für einen gesundheitsgerechten Ernährungsstil, auch durch Erstellung individueller Gesundheitsprofile (zum Beispiel Übergewicht, Bluthochdruck, Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörungen, Metabolisches Syndrom),

Gruppen- und Einzelberatungen zur Vermeidung/Reduzierung von Übergewicht sowie von Mangel- und Fehlernährung,

Gruppenangebote zur gesunden Ernährung mit Beratung und Anleitung (zum Beispiel Informationen zu Inhaltsstoffen, praktischen Übungen, Kochen).

13. Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb:

Sensibilisierung und Information zu Suchtgefahren und ihrer Verhütung,

Beratungen/Kurse zur Tabakentwöhnung, zum gesundheitsgerechten Alkoholkonsum sowie zu weiteren Suchtformen.

Die Leistungen können auf dem Betriebsgelände oder in einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel Fitness-Studio, Sportverein, Praxisräume freiberuflicher Fachkräfte) außerhalb des Betriebsgeländes erbracht werden.

  • Nachweise

Der Arbeitgeber hat die Teilnahmebescheinigung und eine Erklärung als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen, wonach die Maßnahme im Rahmen eines strukturierten innerbetrieblichen Prozesses mit einer Bedarfsanalyse und unter Einbindung der für Sicherheit und Gesundheit verantwortlichen Stellen und der Beschäftigten beispielsweise ihrer gesetzlichen Vertretung umgesetzt wurde. In diesen Fällen ist eine Zertifizierung der Leistung für Zwecke der Steuerbefreiung grundsätzlich nicht erforderlich.

Wenn der Arbeitgeber bei der betrieblichen Gesundheitsförderung von einer gesetzlichen Krankenkasse unterstützt wird und die Leistung des Arbeitgebers Bestandteil dieser betrieblichen Gesundheitsförderung ist, kann anstelle der Erklärung des Arbeitgebers auch eine Bescheinigung der Krankenkasse über die erfolgte Unterstützung als Beleg zum Lohnkonto genommen werden.

Es genügt bei Vorträgen zum Handlungsfeld „gesundheitlicher Arbeits- und Lebensstil” eine vom Arbeitgeber zu führende Anwesenheitsliste, aus der sich zudem der wesentliche Inhalt des Vortrags ergibt.

Sofern Leistungen für Gesundheitsmaßnahmen, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten mit einem pauschalen Gesamtbetrag in Rechnung gestellt werden, ist eine Aufteilung des Gesamtrechnungsbetrages im Wege der Schätzung zur Ermittlung der nach § 3 Nummer 34 EStG steuerfreien Leistungen nicht zulässig. Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers müssen dem Grunde und der Höhe nach feststehen.

♦   Tipp 1 Zuschuss für Mitgliedschaft im Sportverein steuerfrei

Vorrangig (vor § 3 Nr. 34 EStG / 600 €) bleiben außer Ansatz Vorteile, die insgesamt 50 € (Wert ab 1.1.2022) im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Ein Barzuschuss des Arbeitgebers zur Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einem Sportverein ist steuerfrei, sofern er die Grenze von 50 € im Monat nicht überschreitet (BFH Urteil vom 11.11.2010 - VI R 21/09). Der Zuschuss fällt in die Kategorie Sachbezüge, die generell bis 50 € im Monat außer Ansatz bleiben.

Wichtig ist, dass der Zuschuss monatlich gezahlt wird. Ein entsprechender Jahresbetrag (50 € x 12 Monate = 600 €) wäre nicht begünstigt.

Beispiel:

Der Arbeitgeber möchte die sportliche Betätigung seiner Arbeitnehmern unterstützen und zahlt ihnen einen monatlichen Zuschuss von 50 €. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter sich gemeinsam zu dritt oder mehreren bei einem Sportverein oder bei einem Fitnessclub ihrer Wahl anmelden und dem Arbeitgeber durch Vorlage einer Mitgliedsvereinbarung nachweisen können, dass sie dafür einen mindestens dem Zuschuss entsprechenden Vereinsbeitrag entrichten. Der Sachbezug ist kein Arbeitslohn, wenn die 50 € - Freigrenze nicht überschritten wird.

Tipp 2 Teilnahme am außerbetrieblichen Fitnessprogramm

Ebenfalls vorrangig (vor § 3 Nr. 34 EStG / 600 €) bleiben außer Ansatz Vorteile bis 50 € monatlich  aufgrund der Teilnahme des Arbeitnehmers an einem Firmenfitness-Programm  (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG / Geringfügigkeiten / BFH Urteil vom 07. Juli 2020, VI R 14/18).

Im Streitfall schloss der Arbeitgeber mit der Firma JP einen als "Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung" bezeichneten Vertrag über die Nutzung von Fitness Anlagen. Der Vertrag sah vor, dass Arbeitgeber zu einem ermäßigten Preis eine bestimmte Anzahl von Nutzungslizenzen für ihre Arbeitnehmer erwarben. Die Arbeitnehmer erhielten einen Mitgliedsausweis, der sie zur Teilnahme an dem JP- Firmenfitnessprogramm berechtigte.

Tipp 3 Betriebssport

Unter dem Motto Betriebssport und gleichzeitiger Förderung des Betriebsklimas kann der Arbeitgeber seiner Belegschaft eine betriebseigene Sportanlage zur Verfügung stellen, seien es Squashplätze oder eine Tennishalle, ohne dass daraus steuerpflichtige geldwerte Vorteile entstehen. Die Zuwendungen fallen unter die Kategorie >>überwiegend eigenbetriebliches Interesse<< des Arbeitgebers.

Anders sieht die Sache aus, wenn der Arbeitgeber nicht über eigene Anlagen verfügt, sondern sie anmietet. In diesem Fall stellt die Überlassung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (BFH, 27.9.1996, VI R 44/96). Wenn Sie jedoch den angemieteten Platz nur zwei- bis dreimal im Monat nutzen und die gesparte Miete nicht über 50 € liegt, bleibt die Nutzung aufgrund der 50 €-Grenze steuerfrei (Geringfügigkeiten / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Tipp 4 Nutzung eines Fitnessstudios

Zahlt der Arbeitgeber die Jahresgebühren in einer Summe für die Nutzung eines Fitnessstudios, fließt der geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer gleichwohl monatlich zu (FG Niedersachsen v. 13.03.2018 -14 K 204/16). Beträgt der monatliche geldwerte Vorteil insgesamt übers Jahr gerechnet nicht mehr als 50 €, fällt er unter Geringfügigkeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und ist damit steuerfrei.

Dazu führten die Richter aus: Die Möglichkeit der Nutzung eines Fitnessstudios beinhaltet dem Grunde nach einen geldwerten Vorteil. Bietet ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem Fitness-Studio zu trainieren, liegt ein geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezugs vor. Dieser geldwerte Vorteil fließt den teilnehmenden ArbN monatlich zu, sofern sie keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden unentziehbaren Anspruch zur Nutzung des Studios haben. Auf die Dauer der vom ArbG gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an. Rev. eingelegt unter BFH Az. VI R 4/18.