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Anlage Energetische Maßnahmen

Zusammenfassung / Begriff

Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten mindestens 10 Jahre alten Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 € und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12.000 € für das begünstigte Objekt ( § 34c EStG).

Energetische Maßnahmen sind:

  1. Wärmedämmung von Wänden,
  2. Wärmedämmung von Dachflächen,
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
  4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  6. Erneuerung der Heizungsanlage,
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

 Maximal sind als Steuerermäßigung (14.000 + 14.000 +12.000 € =) 40.000 € von der tariflichen Einkommensteuer absetzbar, verteilt auf drei Jahre. Damit können Aufwendungen bis zu 200.000 € berücksichtigt werden. 

Begünstigt sind auch Zweitwohnungen und Ferienimmobilien, mit denen Eigentümer keine Einkünfte erzielen. 

Anlage Energetische Maßnahmen / Papierformular

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Weitere Voraussetzung: Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom ausführenden Fachunternehmen, die zusammen mit der Anlage beim Finanzamt eingereicht werden muss, ferner eine Rechnung, die unbar bezahlt worden ist. Dies ist durch Beleg des Kreditinstituts nachzuweisen. Dies soll der Bekämpfung der Schwarzarbeit dienen und legale Beschäftigungen im Baugewerbe fördern. 

  • Art der Aufwendungen

Aufwendungen können sein für den Neueinbau oder die Optimierung der Heizung, für die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken sowie für die Erneuerung von Außentüren und Fenstern oder den Einbau einer Lüftungsanlage). Steuerlich gefördert werden auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Durchführung der energetischen Maßnahmen durch einen Energie-Effizienz-Experten begleitet oder beaufsichtigt werden ( § 35c Abs. 1 Satz 4 EStG). 

Wurden energetische Maßnahmen an verschiedenen Objekten (Grundstücken) durchgeführt, ist für jedes Objekt eine eigene Anlage Energetische Maßnahmen einzureichen.

  • Keine Doppelförderung

Kommt für die Aufwendungen ein Abzug als Werbungskosten in Betracht, entfällt die Förderung, z. B. bei doppelter Haushaltsführung. Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Anspruch genommen wird.