Steuern? Mach ich selbst.
Anlage R
⇒ Einkünfte aus Renten
Immer mehr Rentner müssen inzwischen eine Steuererklärung abgeben. Da der steuerpflichtige Anteil der Renten für jeden neuen Rentenjahrgang steigt, wird die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung immer wahrscheinlicher.
Und außerdem sind seit 2005 Rentenerhöhungen in voller Höhe steuerpflichtig.
Wegen der jährlich steigenden Renten müssen Rentner, die bisher noch keine Steuererklärung abgegeben haben, jedes Jahr prüfen, ob sie nicht wieder zum Club der Steuerzahler gehören und eine Steuererklärung abgeben müssen.
Die Abgabe der Steuererklärung hängt davon ab, ob die gesamten Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen (§ 55 EStDV). Der Grundfreibetrag beträgt 9.744 € / 19.488 € (Alleinstehende / Ehepartner / Werte für 2021).
♦ Die Anlage R
Das Ausfüllen der Anlage R ist recht einfach, denn die Ihnen vorliegende Leistungsmitteilung des Rententrägers ist als Ausfüllhilfe ausgestaltet.
Vielfach sind überhaupt keine Eintragungen in die Anlage R vorzunehmen, weil die Daten für die Rente dem Finanzamt bereits vorliegen. Dann erübrigt sich die Abgabe einer Steuererklärung mit Anlage R.
Die Anlage R ist in drei Teile gegliedert.
Zeile 4-12: Basis-Altersrenten / Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlicher Alterskasse, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen.
Anlage R
Zeile 13-18: Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen (auf Lebenszeit / mit zeitlich befristeter Laufzeit)
Anlage R
Zeile 31-36: Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen (z. B. Renten aus Veräußerungsgeschäften)
♦ Anlage SO oder Anlage N?
Die Anlage R gilt nicht für
♦ Steuerfreie Renten
Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Einige Renten sind indessen steuerfrei. Dazu gehören z. B.
♦ Nicht "steuerbare" Renten
Schadensersatzrenten sowie Schmerzensgeldrenten bleiben bei Abgabe der Steuererklärung völlig außen vor. Der Einkommensteuer unterliegen nur Einkünfte, soweit sie zu den in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten gehören. Schadensersatzrenten sowie Schmerzensgeldrenten gehören nicht dazu. Steuerexperten bezeichnen solche Einnahmen als "nicht steuerbar".
⇒ Basis-Altersrenten in Detail
(Anlage R Zeile 4-12)
Die Besteuerung der Basis-Altersrenten wurde durch das Alterseinkünftegesetz 2005 grundlegend geändert. Bis 2005 wurden die Basis-Altersrenten, z. B. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, im Schnitt mit etwa 27 % besteuert, die Pensionen / Versorgungsbezüge indessen mit nahezu 100 %. Die Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in 2002 als verfassungswidrig beanstandet und den Gesetzgeber aufgefordert, ab 2005 eine neue Regelung zu treffen.
♦ Übergangsregelung
Die Neuregelung in einem Schritt umzusetzen wäre dem Fiskus teuer zu stehen gekommen. Um dies zu vermeiden hat er die endgültige Umsetzung durch eine Übergangsregelung auf 35 Jahre bis 2040 gestreckt.
In der Übergangsphase von 2005 bis 2040 ist nur ein Teilbetrag der Renten steuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil steigt in 35 Jahren schrittweise von 50 % im Jahre 2005 auf 100 % im Jahre 2040 an. Für jeden in den Jahren nach 2005 hinzukommenden Rentnerjahrgang (Kohorte = Angehöriger eines Jahrgangs) erhöht sich der Besteuerungsanteil um 2 % bis zum Jahre 2020, ab dem Jahr 2021 um jährlich 1 %, so dass erstmalig im Jahr 2040 die volle Besteuerung erreicht wird. Man spricht von nachgelagerter Besteuerung.
Die Rentnerjahrgänge ab 2040 müssen ihre Rente dann voll versteuern (100 %). Entsprechendes gilt für kapitalgestützte private Rentenversicherungen (Rürup-Rente). Der Rentnerjahrgang 2021 versteuert seine Basis-Altersrente bereits in Höhe von 81 %.
Dazu mehr im folgenden Beitrag 1.1 Systemwechsel in der Rentenbesteuerung
Rentenbeginn | Besteuerungsanteil in % | Rentenfreibetrag in % |
vor 2005 | 50 % | 50 % |
….. | ….. | ..... |
2015 | 70 % | 30 % |
2016 | 72 % | 28 % |
2017 | 74 % | 26 % |
2018 | 76 % | 24 % |
2019 | 78 % | 22 % |
2020 | 80 % | 20 % |
2021 | 81 % | 19 % |
2022 | 82 % | 18 % |
2023 | 83 % | 17 % |
2024 | 84 % | 16 % |
….. | ….. | ….. |
2040 | 100 % | 0 % |
Die Tabelle zeigt: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der steuerpflichtige Anteil der Rente
Skizze: Steuerpflichtiger Anteil der Rente ab 2005
Im Jahre 2020 war knapp die Hälfte der Strecke geschafft.
♦ Alles verfassungsgemäß, Zweifel bleiben
Geht es bei der Besteuerung der Basis-Altersrenten gerecht zu? Zweifel bleiben, obwohl das BVerfG und der BFH das Alterseinkünftegesetz als verfassungsgemäß abgesegnet haben. Gröbere Typisierungen und Generalisierungen seien verfassungsgemäß, andernfalls wäre ein solcher Systemwechsel nicht „administrierbar“ gewesen (BFH Urteil vom 19.01.2010 - X R 53/08).
Renten können nach dem im Steuerrecht angestrebtem Kongruenzprinzip nur insoweit steuerpflichtig sein, als ihnen abzugsfähige Beiträge in die Rentenkassen in entsprechender Höhe gegenüber stehen. Wer 2040 in den Rentenstand eintritt, muss seine Rente voll versteuern. Den vollen Abzug seiner Beiträge zum Aufbau der Rente hat er aber nur in den Jahren 2025-2039. In den Jahren zuvor von 2005 – 2024 war der Abzug seiner Beiträge durch Höchstbeträge begrenzt (§ 10 Abs. 3 Sätze 4 und 6 EStG).
Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Vorsorgeaufwendungen< eintragen.
♦ Die Wirkung des Rentenfreibetrags
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Besteuerungsanteil soll zwar steuerfrei sein (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). An dieser Stelle hat der Fiskus indessen eine für die Rentner sehr nachteilige Regelung getroffen. Anstatt nun, wie die untenstehende Tabelle zeigt, jedes Jahr lediglich den ausgewiesenen Besteuerungsanteil zu versteuern wird der steuerfreie Teil der ersten vollen Jahresrente nach Rentenbeginn als "Rentenfreibetrag" festgestellt.
Der "Rentenfreibetrag" wird in Euro dauerhaft festgeschrieben und in dieser Höhe in den folgenden Jahren bis 2040 vom Jahresbetrag der Rente abgezogen. Die Festschreibung erfolgt im ersten Jahr nach Rentenbeginn, da es sich hierbei um das erste Jahr handelt, in dem eine „volle“ Jahresrente ausgezahlt wird.
Die Folge: Weil der Rentenfreibetrag nicht mit steigt, sind alle folgenden Rentenerhöhungen in voller Höhe steuerpflichtig, ein Skandal.
Wie sich das steuerlich auswirkt, zeigen die folgenden zwei Beispiele: Altrentner und Neurentner haben in 2021 gleich hohe Jahresrenten.
Beispiel 1 Altrentner, Rentenbeginn 2015
Brutto-Rentenbetrag im Jahre 2021 | 21.000 € |
- Rentenfreibetrag 30 % % von 19.000 € (Rente von 2015) | 5.700 € |
Besteuerungsanteil der Rente von 2021 | 15.300 € |
Beispiel 2 Neurentner, Rentenbeginn 2020
Brutto-Rentenbetrag im Jahre 2021 | 21.000 € |
- Rentenfreibetrag 20 % (Rentenbeginn 2020) von 21.000 € | 4.200 € |
Besteuerungsanteil der Rente von 2021 | 16.800 € |
Dies bedeutet: Je später in Rente desto höher die Steuer. Bei gleich hohem Brutto-Rentenbetrag von 21.000 muss der Neurentner gegenüber dem Altrentner einen um ( 16.800 € - 15.300 € =) 1.500 € höheren Betrag versteuern.
⇒ Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen im Detail
(Anlage R Zeile 13-18)
Zu den sonstigen Leibrenten gehören die Renten aus privaten Rentenversicherungen. Diese Renten sind von dem Systemwechsel durch das Alterseinkünftegesetz nicht betroffen. Sie unterliegen der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentenberechtigten zu Beginn des Rentenbezugs. Hat der Rentenberechtigte zum Beispiel bei Beginn der Rente das 60. Lebensjahr vollendet, beträgt der Ertragsanteil 22 %.
Die entsprechenden Daten werden von den inländischen privaten Rentenversicherungen elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt. Sie müssen diese Daten nicht mehr in die mit gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage R eintragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen weiterhin vorzunehmen.
Hinweis: Private Rentenversicherungen kommen in der Praxis kaum noch vor. Die meisten Verträge lohnen sich derzeit nicht wegen hoher Kosten und gleichzeitig geringer Rendite. Lediglich bei steuerbegünstigten Verträge als Riester-, Rürup oder betriebliche Altersvorsorge kann ein Abschluss sinnvoll sein. |
Alter bei Rentenbeginn | Steuerpfl. Ertragsanteil in % |
………. | ………. |
60 bis 61 | 22 % |
62 | 21 % |
63 | 20 % |
64 | 19 % |
65 bis 66 | 18 % |
67 | 17 % |
68 | 16 % |
69 bis 70 | 15 % |
…….. | …….. |
Anmerkung: Private Rentenversicherungen kommen in der Praxis kaum noch vor. Die meisten Verträge lohnen sich derzeit nicht wegen hoher Kosten und gleichzeitig geringer Rendite. Lediglich als Riester-, Rürup oder betriebliche Altersvorsorge kann ein Abschluss sinnvoll sein.
⇒ Sonstige Leibrenten im Detail
(Anlage R Zeile 31- 36)
Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen (z. B. Renten aus Veräußerungsgeschäften) werden nicht elektronisch übermittelt und müssen immer eingetragen werden.
Einzutragen ist in Zeile 31 der Jahres(brutto)rentenbetrag, der je nach Art der Rente nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch sein muss. Anzugeben sind auch Rentennachzahlungen. Unter Beginn der Rente in Zeile 32 ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (ggf. nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt worden ist.
Eintragungen in den Zeilen 34 und 35 sind erforderlich, wenn Ihre Leibrente zeitlich befristet ist.
Die in Zeile 31 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre sind hier zusätzlich in Zeile 36 einzutragen. Dabei sind die Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2020 nicht mit einzutragen. Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind hier nicht einzutragen
Wie im Einzelnen zu verfahren ist, dazu mehr im nächsten Beitrag 1.1 Systemwechsel in der Rentenbesteuerung
⇒ Neue Anlage R-AV / bAV
Die Anlage R ist seit 2020 abgespeckt. Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente) oder einer betrieblichen Altersversorgung werden– soweit sie auf steuerlich gefördertem Kapital beruhen (steuerfrei, Zulage, Sonderausgabenabzug) – in vollem Umfang besteuert und sind in einer besonderen Anlage R-AV / bAV zu erklären.
Anlage R-AV / bAV