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Anlage R 

Zusammenfassung / Begriff

Die Renten zur Altersvorsorge / Basis-Altersrenten  sind nicht in voller Höhe steuerpflichtig, vielmehr nur mit dem sog. Besteuerungsanteil.

Rentenerhöhungen werden indessen in voller Höhe besteuert. Dies wird durch den festen Rentenfreibetrag erreicht.

Für den "Besteuerungsanteil" maßgebend ist das Jahr des Rentenbeginns (§ 22 Nr. 1a Doppelbuchst. aa EStG).Rentenfreibetrag

Der Besteuerungsanteil der Renten zur Altersvorsorge / Basis-Altersrenten richtet sich nach dem Jahr Ihres Rentenbeginns. Der Besteuerungsanteil dieser Renten beträgt seit 2005 mindestens 50 % und steigt bis 2040 nach und nach auf 100 % an. Soweit die Rente den Besteuerungsanteil übersteigt, ist die Rente steuerfrei. 

  • Höhe des steuerpflichtigen Anteils (Besteuerungsanteil / § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG)
2019* 2020* 2021* 2022* 2023* 2024* …. 2040*
78 %** 80 %** 81 %** 82 %** 82.5 %** 84 %** …. 100 %**

*Jahr des Rentenbeginns

  • Neuregelung: Besteuerungsanteil steigt langsamer 

Ab 2023 wird die nachgelagerte Besteuerung gestreckt. Die volle Besteuerung der Renten zur Altersvorsorge beginnt nicht bereits für Rentnerjahrgänge ab 2040, sondern erst für Rentnerjahrgänge ab 2058.

Dies bedeutet z. B.: Für alle, die in 2023 in Rente gehen, beträgt der Besteuerungsanteil nicht wie bislang vorgesehen 83 % (Rentenfreibetrag 17 %), sondern 82.5 % (Rentenfreibetrag 17.5 %). Dadurch ergibt sich eine geringfügige Steuerentlastung. 

♦    Praktischer Fall 

Hans ist alleinstehend und in 2023 in Rente gegangen. Er muss für 2023 eine Steuererklärung abgeben, wenn seine steuerpflichtigen Renteneinkünfte den Grundfreibetrag von 10.908 € (Wert für 2023) übersteigen.

Bei Rentenbeginn in 2023 sind sind 82.5 % seiner gesetzlichen Altersrente steuerpflichtig (dazu unten: Besteuerungsanteil mit Tabelle). Der Rest ist steuerfrei. Für den Besteuerungsanteil in Euro ist die erste volle Jahresrente des folgenden Jahres maßgebend, also die Rente von 2024. Sie wird voraussichtlich 13.000 € betragen. 82.5 % davon ergeben 10.725 €. Seine steuerpflichtigen Renteneinkünfte betragen nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 € (10.725 € - 102 € =) 10.623 €. Damit bleibt er gerade noch unter dem Grundfreibetrag und muss für 2023 keine Steuererklärung abgeben. 

  • Tabelle zum Besteuerungsanteil (in Auszügen)

Die Renten zur Altersvorsorge sind zum Teil steuerfrei. Der steuerpflichtige Teil wird als Besteuerungsanteil bezeichnet. 

Für Rentnerjahrgänge ab 2023 wird die nachgelagerte Besteuerung gestreckt bis zum Jahr 2058. 

Jahr des Rentenbeginns Steuerfrei in % Besteuerungsanteil in %
vor 2005 50 % 50 %
........ ........ ........
2015  30 %  70 %
2016 28 %  72 % 
2017  26 % 74 %
2018 24 %  76 % 
2019 22 %  78 % 
2020 20 % 80 %
2021 19 %  81 % 
2022 18 %  82 % 
...... ...... ......
2030 10 % 90 %
2040 0 % 100 %
  • Rentenfreibetrag, ein Skandal

Bei der Besteuerung der wird indessen nicht so verfahren, dass von der Bruttorente der steuerfreie Anteil abgezogen, Vielmehr ist rein technisch der steuerfreie Anteil als Rentenfreibetrag ausgestaltet. Dieser wird vom Finanzamt auf der Grundlage der ersten vollen Jahresrente berechnet und gilt lebenslang.

Infolge dieser Regelung sind alle  Rentenerhöhungen nach Rentenbeginn in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG). Dies ist ein Skandal. 

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Besteuerungsanteil soll zwar steuerfrei sein (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). An dieser Stelle hat der Fiskus indessen eine für die Rentner sehr nachteilige Regelung getroffen. Anstatt nun, wie die untenstehende Tabelle zeigt, jedes Jahr lediglich den ausgewiesenen Besteuerungsanteil zu versteuern wird der steuerfreie Teil der ersten vollen Jahresrente nach Rentenbeginn als "Rentenfreibetrag" festgestellt.

Der "Rentenfreibetrag" wird in Euro dauerhaft festgeschrieben und in dieser Höhe in den folgenden Jahren bis 2040 vom Jahresbetrag der Rente abgezogen. Die Festschreibung erfolgt im ersten Jahr nach Rentenbeginn, da es sich hierbei um das erste Jahr handelt, in dem eine „volle“ Jahresrente ausgezahlt wird.

Die Folge: Weil der Rentenfreibetrag nicht mit steigt, sind alle folgenden Rentenerhöhungen in voller Höhe steuerpflichtig, ein Skandal.

Beispiel: 

Basis-Leibrente, Rentenbeginn 2021  
Rentenbetrag 2022 brutto                                                        20.000 €
- Rentenfreibetrag 19 % (Rentenbeginn 2021 maßgebend )     - 3.800 €
Steuerpflichtig 2022                                                      16.200 €
Rentenbetrag 2023 brutto 20.500 €
- Rentenfreibetrag wie bisher - 3.800 €
Steuerpflichtig 2023 16.700 €

Die Rentenerhöhung 2023 in Höhe von 500 € ist in voller Höhe steuerpflichtig, weil der Rentenfreibetrag aus 2022 unverändert gültig ist.

Wie sich das steuerlich auswirkt, zeigen die folgenden zwei Beispiele: Altrentner und Neurentner haben in 2021 gleich hohe Jahresrenten. Für den Rentenfreibetrag in Prozent ist das Jahr des Rentenbeginns maßgebend. 

Beispiel 1 Altrentner, Rentenbeginn 2015

Brutto-Rentenbetrag im Jahre 2021 21.000 €
- Rentenfreibetrag 30 % von 19.000 € (Rentenbetrag von 2016)   5.700 €
Besteuerungsanteil der Rente von 2021 15.300 €

Beispiel 2 Neurentner, Rentenbeginn 2020

Brutto-Rentenbetrag im Jahre 2021 21.000 €
- Rentenfreibetrag 19 % von 21.000 € (Rentenbetrag 2021)   3.990 €
Besteuerungsanteil der Rente von 2021 17.010 €

Dies bedeutet: Je später in Rente desto höher die Steuer. Bei gleich hohem Brutto-Rentenbetrag von 21.000 muss der Neurentner gegenüber dem Altrentner einen um ( 17.010 € - 15.300 € =) 1.710 € höheren Betrag versteuern.

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