Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Wer sich z. B. von einer Immobilie trennen möchte, kann sie - alternativ zum Verkauf bei sofortiger Fälligkeit des Kaufpreises - auch auf Rentenbasis verkaufen. Im Rentenbetrag sind enthalten Anteile für Kaufpreis / Kapitalanteil und die Zins-/ Ertragsanteile. Letztere, weil der Kaufpreis nicht sofort in voller Höhe entrichtet wird. Nur der Zins- / Ertragsanteil ist steuerpflichtig.

Beispiel:

Der Kaufpreis wird auf Rentenbasis entrichtet. Der Verkäufer ist zu Beginn der Rente 60 Jahre alt. Der jährliche Rentenbetrag beträgt 18.000 €. Im Rentenbetrag ist ein Ertragsanteil von 22 % von 18.000 € = 3.960 € enthalten, den der Verkäufer / Rentenberechtigte versteuern muss.

Anlage R Papierformular

Die Rente ist eine Veräußerungsrente i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG. Lt. Tabelle in Satz 4 beträgt der Ertragsanteil / Zinsanteil der Rente bei einem Alter des Rentenberechtigten von 60 Jahren 22 %.

Das Alter des Rentenberechtigten zu Beginn der Rente ist dem Finanzamt ebenfalls - aus den allgemeinen Angaben im Hauptvordruck - bekannt.

Anmerkung

Für den Fall, dass der Käufer die Immobilie vermietet, kann er zusätzlich zum Ertragsanteil von 18.000 € die Abschreibung auf das Gebäude als Werbungskosten geltend machen. Die Anschaffungskosten entsprechen dem Kapitalwert,  der sich aus § 13 BewG i. V. mit Anlage 9 zu § 13 BewG ergibt. Dabei ist die durchschnittliche Lebenserwartung  nach der sog. Sterbetafel zugrunde zu legen. Sie weist für einen männlichen Rentenberechtigten im Alter von 60 Jahren eine durchschnittliche Lebenserwartung von 21.52 Jahre aus. Bei dieser Lebenserwartung beträgt der Kapitalwert / Faktor lt. Anlage 9a 12.779. Dabei wird ein Zinssatz von 5.5 % zugrunde gelegt.

Probe: 18.000 € Rente x Faktor 12.779 = Kapitalwert 230.022 €.