Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage KAP

Laufende Erträge aus einem Investmentfonds, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (die Anteile werden im Ausland verwahrt), tragen Sie in die  Anlage KAP-INV.

Bitte füllen Sie in diesen Fällen, außer wenn Sie die Günstigerprüfung beantragen, auch die Angaben zum Sparer-Pauschbetrag in der Zeile 17 der Anlage KAP aus.

Ferner gehören in d ie Anlage KAP-INV Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einem Investmentfonds.

Dies bedeutet: Nur Investmenterträge, die von inländischen Banken verwaltet werden, haben dem Steuerabzug unterlegen, sind somit in der Steuerbescheinigung aufgeführt und müssen nicht erklärt werden, ggfs. bei einem Antrag auf Günstigerprüfung in der Anlage KAP Zeile 7.  Anders hingegen Erträge aus Investmentfonds, die im Ausland verwahrt werden und deshalb nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegen. Diese Erträge sind in der Anlage KAP-INV anzugeben.

♦   Veräußerungsgewinne

Kapital-Investitionsgesellschaften sind seit dem 1.1.2018 nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) zu besteuern. Seit dem 1.1.2018 entstehende Veräußerungsgewinne / -verluste sind daher auf der Anlage KAP-INV zu erklären. Der fiktive Veräußerungsgewinn / -verlust zum 31.12.2017 eines Alt-Anteils an einer Kapital-Investitionsgesellschaft ist in der Zeile 19 der  Anlage KAP zu erklären.

 

Dies bedeutet: Veräußerungsgewinne aus Investmentfonds sind in Zeile 13-28 der Anlage KAP-INV einzutragen. Hier wird zwischen Aktien-, Misch-, Immobilien- und Auslandsimmobilienfonds sowie sonstigen Investmentfonds unterschieden. Dies ist den unterschiedlichen Teilfreistellungssätze geschuldet. Die Teilfreistellungen werden vom Finanzamt maschinell berechnet. Deshalb sind immer die vollen Beträge einzutragen.

Die Berechnung des Veräußerungsgewinns mit den Einzelwerten nehmen Sie in den Zeilen 47-57 vor.

⇒   Anlage KAP-INV im Detail

Die Anlage KAP-INV ist für die Erklärung Ihrer Investmenterträge vorgesehen, die nicht  dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

♦   Wie wird die Anlage KAP-INV ausgefüllt?

Die Anlage KAP-INV ist in verschiedene Bereiche gegliedert:

  1. Laufende Erträge aus Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (Zeile 4 bis 13),
  2. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (Zeile 14 bis 28),
  3. Zwischengewinne nach dem InvStG 2004 (Zeile 29),
  4. Ermittlung der Vorabpauschalen zu Zeile 9 bis 13 (Zeile 31 bis 46),
  5. Ermittlung der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen zu Zeile 14 bis 28 (Zeile 47 bis 57).

Bei den laufenden Erträgen wird zwischen Ausschüttungen und Vorabpauschalen unterschieden. Ausschüttungen sind in Zeile 4 bis 8 und Vorabpauschalen - bei thesaurierenden Fonds- in Zeile 9 bis 13 zu erklären.

Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste sind in den Zeilen 14 bis 28 anzugeben. Sie sind zur zutreffenden Anwendung der Teilfreistellung jeweils getrennt nach Fondsart einzutragen. Bitte beachten Sie, dass sämtliche Investmenterträge in voller Höhe (vor Teilfreistellung

und einschließlich des ausländischen Steuerabzugs) anzugeben sind. Die Teilfreistellung wird vom Finanzamt berücksichtigt.

♦   Wo können anzurechnende ausländische Steuern geltend gemacht werden?

Die anrechenbare ausländische Steuer auf Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, tragen Sie bitte in Zeile 41 der Anlage KAP (und nicht in der Anlage AUS) ein.

♦   Zeile 4 bis 8 / Ausschüttungen

In Zeile 4 bis 8 tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Ausschüttungen aus Investmentanteilen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Ausschüttungen sind hier die Ihnen als Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich der ggf. auf die Ausschüttungen eines ausländischen Investmentfonds einbehaltenen ausländischen Steuern. Als Ausschüttungen kommen insbesondere Barausschüttungen, die – thesaurierende - Wiederanlage der Erträge unter Ausgabe neuer Investmentanteile und ggf auch Sachausschüttungen in Betracht. Als Ausschüttungen sind auch Schadenersatz- und Kulanzzahlungen zu erfassen, die Sie als Ausgleich für Verluste erhalten haben, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit der Anlage in Investmentanteilen entstanden sind. Dies gilt auch für die Ihnen von Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten erstatteten Bestandsprovisionen.

Während der Abwicklung eines Investmentfonds gezahlte Ausschüttungen gelten nur in Höhe des sog. Wertzuwachses als Ertrag.

♦   Zeile 9 bis 13 / Vorabpauschalen

Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung, soweit diese nicht bereits über entsprechende Ausschüttungen des Investmentfonds innerhalb des Kalenderjahres erreicht wurde.

In Zeile 9 bis 13 tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen im Jahr 2020 als zugeflossen geltenden Vorabpauschalen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2019 gilt am 2.1.2020 als zugeflossen. Die Vorabpauschalen werden in den Zeilen 31 bis 46 ermittelt, es sei denn, Ihnen liegt eine Aufstellung des ausländischen Kreditinstituts über die Höhe der Vorabpauschalen vor.

Anlage KAP-INV Papierformular

♦   Zeile 14, 17, 20, 23 und 26 / Veräußerungsgewinne / -verluste

In Zeile 14, 17, 20, 23 und 26 tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die im Jahr 2020 erzielten Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Als Veräußerung von Investmentanteilen gilt auch deren Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft sowie eine beendete Abwicklung oder Liquidation des Investmentfonds.

Die Veräußerungsgewinne und -verluste werden in den Zeilen 47 bis 55 ermittelt, es sei denn, Ihnen liegt eine Aufstellung des ausländischen Kreditinstituts über die Höhe der Veräußerungsgewinne / -verluste vor.

♦   Zeile 15, 18, 21, 24 und 27 / Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen

In Zeile 15, 18, 21, 24 und 27 tragen Sie jeweils bitte die in den Zeilen 14, 17, 20, 23 und 26 enthaltenen Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG ein. Die ab dem 1.1.2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1.1.2009 erworbene und seitdem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 € überschreiten. Es sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen.

Veräußerungsverluste sind nicht mit den Veräußerungsgewinnen zu saldieren. Der Freibetrag wird vom Finanzamt berücksichtigt. Die Gewinne sind aus Zeile 56 zu übertragen, es sei denn, Ihnen liegt eine Aufstellung des ausländischen Kreditinstituts über die Höhe der Veräußerungsgewinne vor.

In Zeile 15, 18, 21, 24 und 27 sind für Investmentanteile, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, keine Eintragungen vorzunehmen, wenn diese (vorübergehend) im Betriebsvermögen gehalten wurden oder Anteile i. S. d. § 21 Abs. 2a oder 2b InvStG 2004 sind.

Dies gilt ebenfalls für Investmentanteile, die Sie nach dem 31.12.2008 erworben haben.

♦   Zeile 16, 19, 22, 25 und 28 / Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht Bestandsgeschützten Alt-Anteilen

In Zeile 16, 19, 22, 25 und 28 tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die im Jahr 2020 wegen tatsächlicher Veräußerung zu berücksichtigenden Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen i. S. d. § 56 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 InvStG ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile sind Investmentanteile, die vor dem 1.1.2018 erworben wurden und nicht die Voraussetzungen für bestandsgeschützte Alt-Anteile i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 15, 18, 21, 24 und 27) erfüllen.

Nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile gelten mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und mit Beginn des 1.1.2018 als angeschafft.

Die Gewinne oder Verluste aus der fiktiven Veräußerung sind von Ihnen erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu versteuern. Im Jahr der tatsächlichen Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen ist daher die Wertveränderung der Investmentanteile zwischen der Anschaffung und der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 zu berücksichtigen. Die Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung sind aus Zeile 57 zu übertragen, es sei denn, Ihnen liegt eine Aufstellung des ausländischen Kreditinstituts über die Höhe der Veräußerungsgewinne / -verluste vor.

Als tatsächliche Veräußerung von Investmentanteilen gilt auch deren Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft, eine beendete Abwicklung oder Liquidation des Investmentfonds sowie die fiktive Veräußerung der Investmentanteile, wenn der Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich des InvStG fällt.

Eine tatsächliche Veräußerung liegt nicht vor, wenn die nicht bestandsgeschützten Alt-Anteile lediglich aufgrund einer Änderung der Fondsart als veräußert gelten.

Anlage KAP-INV Papierformular

♦    Zeile 29 / Zwischengewinne nach dem InvStG 2004

Bei Alt-Anteilen ist der zum 31.12.2017 ermittelte Zwischengewinn im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu versteuern.

Der Zwischengewinn zum 31.12.2017 war vom Investmentfonds zu ermitteln und zu veröffentlichen.

Für Investmentanteile, die Sie erst nach dem 31.12.2017 erworben haben, sind in Zeile 29 keine Eintragungen vorzunehmen.

Anlage KAP-INV Papierformular

♦   Zeile 31 bis 46 / Ermittlung der Vorabpauschalen

Die Zeilen 31 bis 46 sind für jeden Investmentfonds getrennt auszufüllen. Investmentanteile, die im Jahr 2019 in unterschiedlichen Monaten angeschafft wurden, sind jeweils in einer eigenen Spalte zu erfassen.

Sofern Sie im Jahr 2020 Anteile an mehr als zwei Investmentfonds gehalten haben, die sie bereits auch schon 2019 im Bestand hatten, reichen Sie bitte weitere Anlagen KAP-INV ein. Die Eintragungen in Zeile 46 aller Anlagen KAP-INV sind getrennt für jede Fondsart zusammenzurechnen und die jeweiligen Summen sodann in die Zeilen 9, 10, 11, 12 und / oder 13 der ersten Anlage KAP-INV zu übertragen.

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♦   Zeile 34 und 35 / Ermittlung des Basisertrags

Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises mit dem jährlich festgelegten Rechnungszins. Der Rechnungszins ergibt sich aus der Multiplikation des Basiszinses 2019 von 0,52 % mit 70 % = 0,364 % (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.05.2019, Bundessteuerblatt [BStBl] I S. 526).

♦   Zeile 47 bis 57 / Ermittlung der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen

Die Zeilen 47 bis 57 sind für jeden Investmentfonds getrennt auszufüllen. Investmentanteile mit unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkten sind jeweils in einer eigenen Spalte zu erfassen.

Sofern Sie im Jahr 2020 Anteile an mehr als zwei Investmentfonds veräußert haben, reichen Sie bitte weitere Anlagen KAP-INV ein.

Unterschiedliche Anschaffungszeitpunkte liegen auch vor, wenn die Investmentanteile zuvor aufgrund einer Änderung der Fondsart als veräußert und wieder angeschafft gelten.

Bei der tatsächlichen Veräußerung gelten die zuerst angeschafften Anteile als zuerst veräußert (FIFO-Methode).

♦   Zeile 52 / Anschaffungskosten

Haben Sie die veräußerten Investmentanteile nach dem 31.12.2017 erworben, sind hier die tatsächlichen Anschaffungskosten einzutragen. Wenn Sie die veräußerten Investmentanteile

dagegen vor dem 1.1.2018 erworben haben (bestandsgeschützte und nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile), ist hier anstelle der tatsächlichen Anschaffungskosten der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis, multipliziert mit der Anzahl der veräußerten Anteile, als fiktive Anschaffungskosten zum 1.1.2018 anzusetzen. Wurde kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an dessen Stelle. Falls Sie aus den veräußerten Investmentanteilen im Jahr 2020 oder den vorhergehenden Veranlagungszeiträumen steuerneutrale Kapitalrückzahlungen i. S. d. § 17 Abs. 1 InvStG erhalten haben, sind die jeweiligen Anschaffungskosten um diese zu mindern (§ 17 Abs. 3 InvStG).

♦   Zeile 54 / Während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen

Um eine Doppelbesteuerung auszuschließen, sind hier die während der Besitzzeit der veräußerten Investmentanteile angesetzten Vorabpauschalen einzutragen. Die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen sind vor Teilfreistellung anzugeben.

Die Vorabpauschalen bei Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, mindern den Veräußerungsgewinn nur, soweit diese der Besteuerung unterworfen wurden (Zeile 9 bis 13). Sie haben hierfür darzulegen, dass Sie die Vorabpauschale in der Steuererklärung angegeben oder die gesamten Kapitaleinkünfte in den betreffenden Veranlagungszeiträumen den Sparer-Pauschbetrag nicht überschritten haben.

♦   Zeile 56 / Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen

Die in Zeile 56 aller Anlagen KAP-INV eingetragenen Verluste sind nicht zu übertragen (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 15, 18, 21, 24 und 27). Diese sind bereits in den aus Zeile 55 in die Zeilen 14, 17, 20, 23 und 26 übertragenen Werten enthalten und haben keinen Einfluss auf den Freibetrag von 100.000 €.

♦   Zeile 57 / Fiktiver Veräußerungsgewinn / -verlust zum 31.12.2017

Zusätzlich zu den in den Zeilen 47 bis 55 ermittelten Veräußerungsgewinnen sind die Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 nach den am 31.12.2017 geltenden Regelungen (vgl. insbesondere § 8 Abs. 5 InvStG 2004 und Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.8.2009, BStBl I S. 931) zu ermitteln und anzugeben, wenn die nicht bestandsgeschützten Alt-Anteile tatsächlich veräußert wurden.

Anlage KAP-INV Papierformular

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