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Anlage KAP, KAP-BET, KAP-INV

Zusammenfassung / Begriff

Für Kapitalerträge nach § 20 EStG gilt ein einheitlicher Sondertarif i. H. v. 25 %, mit dessen Anwendung die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgegolten ist (§ 32d Abs. 5 EStG).  Ein Steuerabzug entfaltet somit  grundsätzlich Abgeltungswirkung, d. h. die Kapitaleinnahmen müssen nicht in der Steuererklärung aufgeführt werden.

Die Besteuerung mit dem Sondertarif umfasst auch Veräußerungsgewinne (aus Wertsteigerungen) aus der Veräußerung von Kapitalvermögen. Allerdings sind die bis Ende 2008 erworbenen Kapitalanlagen größtenteils von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen. Es gilt hier Bestandsschutz.  

Ähnlich wie beim Abzug von Lohnsteuer vom Arbeitslohn werden auch mit der Abgeltungsteuer nicht alle steuerlichen Sachverhalte zutreffend erfasst. Deshalb werden die Regeln zur Abgeltungsteuer, wie bei der Lohnsteuer in § 46 EStG durch verschiedene Erklärungspflichten und Erklärungsoptionen gegenüber dem Finanzamt § 32d Abs. 3 und 4 EStG ergänzt. 

 

Wie die Bezeichnung Abgeltungsteuer schon sagt, ist damit die Besteuerung abgegolten.

Der abgeltende Steuerabzug wird von der ausschüttenden Gesellschaft bzw. von der das Depot führenden Bank vorgenommen (§ 32d Abs. 1 EStG).  Kapitalerträge erscheinen damit nur noch im Ausnahmefall in der Einkommensteuererklärung.

  • Sparer-Pauschbetrag

Kapitalerträge (Zinsen, laufende Ausschüttungen, realisierte Kursgewinne) sind nur in Höhe des jährlichen Sparer-Pauschbetrages von 1.000 € / 2.000 € (Alleinstehende / Ehepartner) steuerfrei (§ 20 Abs. 9 EStG).

Anlage KAP

♦   Die Anlagen KAP

Für die Erklärung von Kapitaleinkünften (§ 20 EStG) sind drei Vordrucke vorgesehen:

  • Die Anlage KAP
  • Die Anlage KAP-BET
  • Die Anlage KAP-INV

♦   Wann Anlage KAP abgeben?

In welchen Fällen das Verfahren zur Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG nicht greift und deshalb eine Anlage KAP abgegeben werden muss oder kann, ist in § 32d Abs. 2-6 EStG geregelt.
  • Ihr persönlicher Steuersatz liegt unter 25 % und Sie möchten die von der Bank zu hoch einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet bekommen. Dazu geben Sie eine Anlage KAP ab und das Finanzamt führt bei der Veranlagung eine "Günstigerprüfung" durch, d. h. das Finanzamt berücksichtigt die für Sie günstigere Lösung. 
  • Sie haben im Veranlagungsjahr weniger als 801 € / 1.602 € (Alleinstehende / Ehepartner) Kapitalerträge erzielt. Sie haben indessen keinen bzw. einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilt und es wurde deshalb von der Bank Steuer einbehalten.
  • Sie haben mit Ihren Freistellungsaufträgen den Sparer-Pauschbetrag nicht ausgenutzt, sodass Steuer einbehalten wurde.
  • Sie haben Verluste aus Börsengeschäften (z. B. Aktienverkäufen) erlitten, die von der Bank intern nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
  • Sie haben steuerpflichtige Kapitalerträge bekommen, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben (z. B. aus privaten Darlehen oder ausländischen Geldanlagen).
  • Sie wollen bisher von der Bank nicht berücksichtigte, ausländische Quellensteuer auf die ESt anrechnen lassen.
  • Sie haben, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind, einen Sperrvermerk zur Mitteilung der KiSt-Merkmale eintragen lassen, sodass die Bank keine KiSt einbehalten hat.
  • Sie wollen als Beteiligter an einer Kapitalgesellschaft (unternehmerische Beteiligung) die Erträge (freiwillig) nach dem Teileinkünfteverfahren mit der tariflichen ESt besteuern lassen, um gleichzeitig hohe Ausgaben (insbesondere Finanzierungskosten) als Werbungskosten geltend machen zu können.
  • Ihre Bank hat beim Steuerabzug eine zu geringe Ersatzbemessungsgrundlage angewandt (→ Tz 804).
  • Sie haben Kapitalerträge erzielt, die zu einer anderen Einkunftsart (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) gehören und für die anrechenbare Steuern angefallen sind.
  • Sie haben bestandsgeschützte Alt-Investmentfonds-Anteile i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG veräußert.

♦   Wann die Anlage KAP-BET abgeben?

  • Die Anlage KAP-BET ist auszufüllen, wenn Sie aus Beteiligungen stammende Einkünfte aus Kapitalvermögen und anrechenbare Steuern haben, die gesondert und einheitlich festgestellt werden.

♦   Wann die Anlage KAP-INV abgeben?

  • Die Anlage KAP-INV ist auszufüllen, wenn Sie Investmenterträge erzielt haben, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Jeder Ehegatte benötigt eine eigene Anlage KAP sowie bei Bedarf die Anlagen KAP-BET und/oder KAP-INV.

⇒   Steuerbescheinigung

Für Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, hat Ihnen der Schuldner der Kapitalerträge, die Kapitalerträge auszahlende oder zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle (z. B. Kreditinstitut) auf Verlangen eine Steuerbescheinigung auszustellen (§ 45a Abs. 2 EStG).

  • Keine Steuerbescheinigung beifügen

Haben Sie in Zeile 4 die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und in Zeile 5 eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt, müssen Sie die Steuerbescheinigung nur auf Anforderung des Finanzamts einreichen.

  • Steuerbescheinigung beifügen

Für die Anrechnung von Abgeltungsteuer bei der Veranlagung ist die Vorlage einer  Steuerbescheinigung erforderlich. 

Dies bedeutet: Bei Eintragungen in den Zeilen 12 und / oder 13 sowie 43 bis 45 ist die Steuerbescheinigung immer einzureichen. Eine Steuerbescheinigung ist ferner beizufügen bei bestimmten Verlusten und  wenn Abgeltungsteuer im Zusammenhang mit Einkünften angerechnet werden soll.

  • Steuerbescheinigung als Ausfüllhilfe

Die Steuerbescheinigung hat eine wichtige zusätzliche Funktion: Sie ist als Ausfüllhilfe ausgestaltet, d. h. zu den bescheinigten Kapitalerträgen ist jeweils die Zeile der Anlage KAP angegeben, in die die Kapitalerträge einzutragen sind. Dies erleichtert das Ausfüllen der Anlage KAP ungemein.

⇒   Kapitalanleger generell steuerbegünstigt

Die Abgeltungsteuer begünstigt die Kapitalanleger generell gegenüber Steuerpflichtigen mit Einkünften aus anderen Einkunftsquellen: 

  • Vorteile für alle Sparer

Liegt der persönliche Steuersatz über 25 %, ist die Besteuerung mit 25 % abgegolten. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, kann sich der Sparer die Steuer ganz oder teilweise vom Finanzamt zurückholen. Dazu wird ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt. 

  • Vorteile für Bezieher hoher Einkünfte

Wer hohe Einkünfte bezieht, rechnet im Normalfall mit einem Steuersatz von 45 %. Bei Kapitalerträgen kommt dieser Personenkreis mit 25 % günstig davon. Die Abgabe der Anlage KAP entfällt. 

Die Abgeltungsteuer begünstigt mit ihrem niedrigen Steuersatz somit Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenüber anderen Einkünften. Statt z. B. 45 % Steuersatz (42 % + 3 % Reichensteuer*) nur 25 %. Der Bundesrat hat zuletzt noch im Mai 2017 den Antrag einiger Bundesländer abgelehnt, die Abgeltungsteuer gänzlich abzuschaffen. Gleichwohl scheint darüber aber noch nicht das letzte Wort gesprochen zu sein. Zumindest ist in naher Zukunft eine Anhebung des Sondertarifs von 25 % möglich.

* Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Reichensteuer< eintragen.

  • Vorteile, wer rechtzeitig gekauft hat / Bestandsschutz

Mit dem Rundumschlag ab 2009 durch Einführung der Abgeltungsteuer ist der Veräußerungsgewinn beim Verkauf der bis Ende 2008 erworbenen Kapitalanlagen steuerfrei (Bestandsschutz). Nur für Kapitalanlagen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, ist ein Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern ist. Ein Veräußerungsgewinn unterliegt der besonderen Besteuerung – der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 i. V. mit § 43 Abs. 5 EStG).

Dies bedeutet: Für die uneingeschränkte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren gibt es eine Bestandsschutzregelung. Für Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren die Sie vor dem 01.01.2009 gekauft haben, gilt die großzügige Rechtslage von vor 2009, wonach Veräußerungsgewinne steuerfrei waren (nach Ablauf der 1-jährigen Haltensfrist – Spekulationsfrist - nach § 23 EStG). Selbst wenn der Verkauf dieser Altpapiere erst 2021 erfolgt, sind die Veräußerungsgewinne steuerfrei.

Die Erträge daraus werden  nicht in der Steuerbescheinigung der depotführenden Bank ausgewiesen, denn sie sind ja steuerfrei.

  • Steueranrechnung

Ähnlich wie bei der Lohnsteuer wird die Abgeltungsteuer im Fall der Veranlagung auf die veranlagte Einkommensteuer angerechnet (§ 32d Abs. 1 Satz 2 EStG). 

Die lt. Bescheinigung von den Erträgen der Zeilen 7 bis 11 einbehaltene Kapitalertragsteuer geben Sie bitte in Zeile 37 an. Die einbehaltenen Kirchensteuern und Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer tragen Sie bitte in den Zeilen 38 und 39 ein.

Die Bescheinigung der auszahlenden Stelle / Depot-Bank ist in diesen Fällen nur auf Anforderung des Finanzamts einzureichen.

Anlage KAP

♦   Wann muss eine Anlage KAP-INV abgegeben werden?

Die Anlage KAP-INV ist auszufüllen, wenn Sie Investmenterträge erzielt haben, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Diese sind nicht aus den Steuerbescheinigungen der (deutschen) Depotbanken ersichtlich, weil sie im Ausland verwahrt werden. 

♦   Wann muss eine Anlage KAP-BET abgegeben werden?

Die Anlage KAP-BET ist auszufüllen, wenn Sie aus einer Beteiligung an einem Kapitalvermögen Einnahmen erzielt haben. Dies kann eine Beteiligung an einer Erbengemeinschaft sein. Die Einkünfte aus dieser Beteiligung wurden vom Finanzamt für alle Miterben festgestellt. Die auf Sie entfallenden Erträge sowie die anrechenbaren Steuern können Sie dem Feststellungsbescheid des Finanzamts entnehmen.

⇒   Hilfsmittel zur Erhebung der Abgeltungssteuer

Damit das Abzugsverfahren einigermaßen reibungslos funktioniert und sich die Zahl der Veranlagungsfälle in Grenzen hält, hat der Gesetzgeber vier wichtige Regelungen getroffen:

  1. Werbungskosten sind nicht absetzbar, dafür gibt es den Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG).
  2. Ein Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass bereits im Abzugsverfahren der Sparer-Pauschbetrag abgezogen wird (§ 44a Abs. 2 EStG).
  3. Der Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgaben wird pauschal durch Minderung der Kapitalertragsteuer berücksichtigt (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG).
  4. Die Steuerbescheinigung enthält Hilfen zum Ausfüllen der Anlage KAP.

♦   Zeitliche Zuordnung

Es gilt das sogenannte Zuflussprinzip (§ 11 EStG). Danach sind Kapitalerträge in dem Jahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen sind. Sie sind zugeflossen, wenn der Gläubiger wirtschaftlich über sie verfügen kann, d. h. wenn sie fällig geworden sind, unabhängig davon, für welchen Zeitraum die Beträge gezahlt werden (BFH Urteil vom 21.11.1989 - IX R 170/85).

  • Zinsen aus Bankguthaben

Zinsen aus Bankguthaben, die zum Jahresende fällig werden, sind dem abgelaufenen Jahr zuzurechnen, obwohl die Gutschrift auf dem Konto erst im folgenden Jahr erfolgt.

Aufgrund ihrer Fälligkeit am Ende des abgelaufenen Jahres werden die Zinsen somit dem abgelaufenen Jahr zugerechnet. Entsprechend werden sie in der Steuerbescheinigung für das abgelaufene Jahr ausgewiesen (BMF-Schreiben v. 26.10.1992, IV B 4 - S 2000 - 252/92, abgesegnet vom BFH).

  • Zinsen aus Mietkautionen

Die Zinsen fließen dem Mieter zu dem Zeitpunkt zu, zu dem sie vom Kreditinstitut auf dem vom Vermieter für die Sicherheit eingerichteten Konto fällig werden, und sind vom Mieter zu versteuern (BMF, 26.10.1992, IV B 4 - S 2000 - 252/92). 

  • Gewinnausschüttungen

Grundsätzlich fließen Gewinnausschüttungen mit Gutschrift zu. Ausnahmen: Dem Alleingesellschafter ist die Ausschüttung bereits zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses zuzurechnen, wenn die Auszahlung/Gutschrift später erfolgt.

Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist ein Zufluss bereits bei Fälligkeit anzunehmen, unabhängig vom tatsächlichen Zufluss. 

Anleihen besonders tückisch

Wenn Sie Anleihen kaufen mit einem Zinssatz von z. B. 2.5 % und der Zinssatz steigt, verlieren die Anlagen automatisch an Wert. Beim Verkauf ergeben sich Veräußerungsverluste, die Sie neben den Zinsverluste zusätzlich zu verschmerzen haben.

Es sei denn, Sie haben inflationsgeschützte Anleihen erworben. Bei inflationsgeschützten Anleihen sind die Zinsen und die Rückzahlung an die Inflationsrate gekoppelt. Mit einer Inflationsanleihe sichern sich Anleger eine bestimmte Realrendite, wenn sie die Anleihe bis zum Ende der Laufzeit halten.