Helfer in Steuersachen

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Anlage SO

⇒   Wiederkehrende Bezüge

Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen und Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind in Zeile 4 einzutragen, wenn die  Zahlungsverpflichteten ihre Leistungen als Sonderausgaben abziehen können (§ 22 Nr. 1a EStG).

♦   Versorgungsleistungen nach Vermögensübertragung

Versorgungsleistungen werden vielfach aufgrund einer Vermögensübertragung gezahlt. Die Leistungen sind vom Zahlungsverpflichteten als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) und vom Zahlungsberechtigten als Sonstige  Einkünfte zu versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG),  einzutragen in Zeile 4 der Anlage SO.

Es gilt hier das steuerliche Kongruenzprinzip. Dies bedeutet, dass der Berechtigte nur die Beträge versteuern muss, die der Verpflichtete  als Sonderausgaben absetzen kann.

  • Worum geht es?

In seltenen Fälle übertragen betagte Eltern ihren Kindern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen. Im Gegenzug verpflichten sich die Kinder, die Eltern durch wiederkehrende Leistungen zu versorgen. Leistung und Gegenleistung sind regelmäßig nicht ausgeglichen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG). Deshalb handelt es sich bei diesen Rechtsgeschäften nicht um Kaufverträge, vielmehr um teilentgeltliche Übertragungen von Vermögen.  

Seit dem 01.01.2008 können indessen Versorgungsleistungen, die nach dem 31.12.2007 vereinbart wurden, nur noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung von Betriebsvermögen stehen und keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Die Übertragung von Privatvermögen in Form von privaten Grundstücken oder Kapitalvermögen sind also nicht als Sonderausgaben begünstigt. Folglich sind die Einnahmen auch nicht steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG).  

  • Neuregelung seit 01.01.2008

Der Abzug von Versorgungsleistungen ist seitdem nur bei der unentgeltlichen Übertragung und Fortführung von kleinen und mittleren Betrieben aus land- und forstwirtschaftlicher, gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit möglich (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG).

Wichtig

Bei den Neuverträgen wird auch nicht mehr wie bis 2008 bei den Versorgungsleistungen zwischen Renten und dauernden Lasten unterschieden. Die Versorgungsleistungen sind in voller Höhe absetzbar und zu versteuern.

Dies bedeutet: Altfälle, also Leistungen aufgrund von vor dem 01.01.2008 vereinbarten Vermögensübertragungen, sind wie bisher abzugsfähig, auch wenn Privatvermögen übertragen wurde (§ 52 Abs. 18 EStG).

  • Was muss der Empfänger versteuern?

Das Steuerrecht verfolgt das Prinzip der Kongruenz. Dies bedeutet: Was der Leistende abziehen kann, muss der Empfänger versteuern.

Beispiel:

V überträgt seinem Kind K im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Gewerbebetrieb / Beteiligung an einem Unternehmen (Übergang nach dem 1.1.2008 / neue Rechtslage). Nach dem Übergabevertrag hat K an seinen Vater V bis an dessen Lebensende Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich 3.000 € zu erbringen.

Die Vermögensübertragung erfolgt unentgeltlich, ist also kein Kaufvertrag. K hat deshalb keine Anschaffungskosten, vielmehr sind von ihm die Buchwerte des übertragenen Betriebes fortzuführen (§ 6 Abs. 3 EStG). Die Versorgungsleistungen an V kann K in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG). V versteuert die Versorgungsleistungen korrespondierend als sonstige Einkünfte.

V trägt ein

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♦   Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung und beamtenrechtliche Pensionsansprüche werden im Scheidungsverfahren zwischen den Parteien schuldrechtlich ausgeglichen. Schuldrechtlich bedeutet, dass sich der Anspruch auf Versorgungsausgleich nicht gegen einen Dritten (z. B. Träger einer Rentenversicherung) , sondern gegen den ausgleichsverpflichteten früheren Ehepartner richtet. Der Ausgleich erfolgt somit unter den Parteien selbst.

Nur der externe - schuldrechtliche - Versorgungsausgleich ist steuerlich relevant

  • Abzug als Sonderausgaben

Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs können als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs.1a Nr. 4 EStG). Die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen tragen Sie bitte in Zeile 21 ein. Das Finanzamt berücksichtigt den Betrag, der abgezogen werden kann.

(vgl. die Erläuterungen zu den Zeile 21 Anlage Sonderausgaben).

Anlage Sonderausgaben

  • Steuerpflicht der bezogenen Leistungen

Die als Sonderausgaben abgezogenen Ausgleichszahlungen hat die empfangsberechtigte Person zu versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG); vgl. die Erläuterungen zu den Zeile 4 Anlage SO).

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