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Anlage SO / Zeile 42-47

⇒  Veräußerung von anderen  Wirtschaftsgütern 

Andere Wirtschaftsgüter i. S. des § 23 EStG sind solche, die nicht Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind. Bei der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens gilt eine "Spekulationsfrist" von einem Jahr.

Zu den anderen Wirtschaftsgütern i. S. des § 23 EStG gehören alle beweglichen Gegenstände im Privatvermögen, wie z. B. Fahrzeuge, auch Campingwagen / Wohnmobile, Wasserzeuge (Boote), Schmuck, Gemälde, Gold, Münzen. Aber auch andere Vermögenswerte wie z. B. Forderungen gehören dazu.

 

♦    Andere Wirtschaftsgüter als Einkunftsquelle

Haben andere Wirtschaftsgüter indessen für mindestens ein Jahr als Einkunftsquelle gedient, gilt eine Frist von zehn Jahren. Dies bedeutet: Bei anderen Wirtschaftsgütern, mit denen steuerpflichtige Einnahmen erzielt wurden (z. B. durch Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern / Fahrzeugen), gilt nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG ein Zehnjahreszeitraum.

  • Ausnahme: Gegenstände des täglichen Gebrauchs

Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs werden im Allgemeinen zur privaten Nutzung und nicht zur gewinnbringenden kurzfristigen Veräußerung angeschafft.

Nicht steuerpflichtig ist deshalb der Gewinn aus der Veräußerung solcher Gegenstände (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der Begriff "täglich" darf nicht so verstanden werden, dass der Gegenstand an 365 Tagen im Jahr gebraucht wird. Auch Pkw werden z. B. bei Urlaub oder Krankheit nicht täglich genutzt, fallen aber unter die Regelung. Eine gelegentliche Nutzung dürfte daher ausreichen, wie z. B. die Nutzung von Porzellan an Fest- und Geburtstagen. Auch Gegenstände, die der Ausschmückung der Wohnung dienen wie Gemälde, wertvolle Teppiche und Gobelins fallen unter die Regelung des "täglichen Gebrauchs". Antiquitäten, etwa ein Louis XVI-Schreibtisch, der tatsächlich als Schreibtisch genutzt wird, oder antike Stühle und Tische sind folglich Gebrauchsgegenstände.

Ratzinger-PKW

Konkret wurde dieser Tatbestand in 2005, als ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines PKW in Höhe von 179.438 € nicht versteuert werden konnte. Der Steuerpflichtige hatte für 9.500 € einen sechs Jahre alten Golf IV erworben. Erst nach Erwerb stellte sich heraus, dass das Fahrzeug zuvor auf den Namen von Joseph Ratzinger zugelassen war, dem Papst Bededikt XVI. Der berühmte Vorbesitzer nutzte dieses Fahrzeug 75.000 Kilometer weit für Privatfahrten. Für den neuen Eigentümer lag offensichtlich nichts näher, als das Fahrzeug meist bietend zu verkaufen anstatt es selbst privat zu nutzen.  Der Verkauf über e-bay erbrachte einen Veräußerungserlös von 188.938 €. Den Veräußerungsgewinn von 179.438 € hat das zuständige Finanzamt nicht versteuert, weil ein Golf-PKW zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs zählt.

♦   Entnahmen und Einlagen

Veräußerungsgewinn ist der Unterschied zwischen den Anschaffungskosten  einerseits und dem Veräußerungspreis abzüglich der Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 EStG).

Als Veräußerungsvorgänge gelten indessen auch Entnahmen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 EStG) und - im Gegenzug - Einlagen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen (§ 22 Abs. 1 Satz 5 EStG).

Beispiel:

Bauunternehmer Felix Muster hat gute Geschäftsbeziehungen ins Ausland, speziell nach Norwegen und weiß: Dort stehen gebrauchte Mercedes-Fahrzeuge hoch im Kurs. Das macht er sich zunutze. Wenn ein Betriebs-Mercedes nach sechs Jahren auf null Euro abgeschrieben ist, übernimmt er ihn zum Teilwert in sein Privatvermögen und exportiert ihn nach Norwegen. Wie sieht das finanziell aus?

  • Entnahmevorgang
Buchwert des Fahrzeugs im Betriebsvermögen 0,00 €
Entnahme zum Teilwert z. B. 8.000,00 €
Steuerpflichtiger Entnahmegewinn 8.000,00 €
Umsatzsteuerpflichtige Entnahme mit 19 % = Umsatzsteuer 9.520,00 €

Im Verlauf einer Betriebsprüfung möchte der Prüfer wissen: „Wo sind die entnommenen Fahrzeuge geblieben"?
Felix Muster stellt sich unwissend und sagt: „Sind alle versteuert".
„Das ist richtig, aber nur bei der Entnahme. Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen gilt als Anschaffung bei der Berechnung eines privaten Veräußerungsgewinns. Die Differenz zwischen Anschaffung und Veräußerung ist steuerpflichtig", so der Prüfer. Und der Prüfer weiter: „Wir beabsichtigen, im Schätzungswege für jedes entnommene und privat verkaufte Fahrzeug einen Spekulationsgewinn von 7.500 € anzusetzen. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, werden wir die Norwegische Steuerverwaltung um Amtshilfe bitten, die jeweiligen Käufer der Fahrzeuge zu vernehmen. Sobald wir handfeste Unterlagen in den Händen haben, müssen Sie mit einem Steuerstrafverfahren rechnen". Heinz zögert nicht lange: „Machen Sie sich keine großen Umstände, ich bin einverstanden".

♦   Anlage KAP

Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sind unabhängig von einer Behaltensfrist Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Entsprechend ist die Veräußerung von Wertpapieren nicht in § 23 EStG geregelt. Dazu gilt die Anlage KAP.