Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage SO

Zusammenfassung / Begriff

Zu den sonstigen Einkünften, die in der Anlage SO anzugeben sind, gehören im Wesentlichen wiederkehrende Bezüge, erhaltene Unterhaltszahlungen, Versorgungsleistungen, die anlässlich der Übertragung von Vermögen vereinbart werden,  Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs (§ 22 Nr. 1 und  1a EStG) und Veräußerungsgewinne (§ 22 Nr. 2 EStG).

Zu den sonstigen Einkünften gehören außerdem solche aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG (z. B. aus gelegentlichen Vermittlungen von Versicherungs- und Bausparverträgen oder der Vermietung von beweglichen Gegenständen wie z. B. Fahrzeugen). 

Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen haben.

Nicht in der Anlage SO sind Renten und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen / Riester-Renten (§ 22 Nr. 1 und Nr. 5 EStG) einzutragen. Diese Bezüge sind in der Anlage R, Anlage R-AV / bAV zu erklären. 
  • Wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 EStG)

Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen sind in der Anlage SO anzugeben, soweit diese nicht in der Anlage R, R-bAV oder R-AV anzusetzen sind.

Beispiel:

Wiederkehrende Einnahmen aus einem Stipendium können steuerbare wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG sein, die in der Anlage SO anzugeben sind (BFH Urteil vom 08.07.2020 - X R 6/19).

  • Bezogene Versorgungsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG)

Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, als vorweggenommene Erbfolge oder als Verfügung von Todes wegen.

Es gilt hier das steuerliche Kongruenzprinzip. Dies bedeutet, dass der Berechtigte nach  § 22 Abs. 1 Nr. 1a EStG versteuern muss, was der Verpflichtete nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG als Sonderausgaben abziehen kann.

  • Erhaltene Unterhaltszahlungen (§ 22 Nr. 1a EStG)

Erhaltene Unterhaltszahlungen sind Leistungen, die Sie vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner als Unterhalt erhalten haben. Die Leistungen können auch aus übernommenen Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträgen bestehen. Auch hier gilt das Kongruenzprinzip,  d. h. was der Verpflichtete nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG als Sonderausgaben abziehen kann, muss der Berechtigte als sonstige Einkünfte versteuern. 

  • Private Veräußerungsgewinne (§ 22 Nr. 2 EStG)

Steuerpflichtig sind Gewinne aus Verkäufen von privaten Wirtschaftsgütern (Grundstücke, private Wertgegenstände wie Münzen, Schmuck, Oldtimer etc.), sofern diese in einem bestimmten Zeitraum in Ihrem Eigentum waren. Beträgt der Gewinn weniger als 600 € im Jahr, ist nichts zu versteuern (Bagatellgrenze). Auch Verluste aus solchen Geschäften werden berücksichtigt. 

Grundstücke: Keine Spekulationssteuer bei privater Nutzung

Nicht besteuert wird der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien, die von der Anschaffung bzw. Herstellung bis zur Veräußerung nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Wenn Sie also angeben, die verkaufte Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt zu haben, ist der Veräußerungsgewinn nicht steuerpflichtig, auch wenn An- und Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren erfolgt.

  • Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)

Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG  ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das um des Entgelts willen und damit in einem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erbracht wird ((z. B. aus gelegentlichen Vermittlungen von Versicherungs- und Bausparverträgen oder der Vermietung von beweglichen Gegenständen wie z. B. Fahrzeugen). 

Entscheidend ist, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist. Hinreichend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise, dass die Gegenleistung durch das Verhalten ausgelöst wird und der Steuerpflichtige einen Betrag als Entgelt hierfür erhält und annimmt (BFH-Urteile vom 14.04.2015 - IX R 35/13 und vom 28.02.2018 - VIII R 30/15). Keine sonstigen Einkünfte aus Leistungen sind Veräußerungsvorgänge im privaten Bereich. Wird das Entgelt dafür erbracht, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben / verkauf wird, so gehört es nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 11.04.2017 - IX R 46/15 / Entschädigungen für die Überlassung von Rechten für Windkraftanlagen).

♦    Ermittlung der Einkünfte 

Die sonstigen Einkünfte gehören zu den Überschusseinkünften und werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Gem. § 9a Nr. 3 EStG ist von den Einnahmen des § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 € abzuziehen.