Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage V

Die Übertragung von Grundbesitz zu Lebzeiten auf die eigenen Kinder ist ein beliebtes Steuersparmodell. Es lässt sich damit Einkommensteuer und Schenkungsteuer sparen.

Der Beschenkte muss nicht - anders als beim Erben - in dem übertragenen Einfamilienheim mindestens 10 Jahre wohnen bleiben, um es - ohne Inanspruchnahme von Freibeträgen - steuerfrei zu erwerben. 

Der Gang zum Notar ist bei Schenkung eines Grundstücks Pflicht. Die Unterschrift vor dem Notar soll vor voreiligen Entschlüssen schützen.

♦   Einkommensteuer sparen

Wird vermieteter Grundbesitz durch Schenkung übertragen, sind die Mieteinkünfte daraus von den neuen Eigentümern zu versteuern. Die Mieteinkünfte sind bis zur Höhe des Grundfreibetrages (9.477 € / Wert für 2021) steuerfrei, wenn der neue Eigentümer / das eigene Kind, keine weiteren Einkünfte hat.

Positive Nebeneffekte:

  • Bis zur Höhe des Grundfreibetrages entsprechen die Bruttoeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugleich den Nettoeinkünften. 
  • Mit den eigenen Einkünften kann das Kind seine Ausbildung bestreiten, gleichwohl erhalten die Eltern weiterhin Kindergeld bzw. können Kinderfreibeträge beanspruchen.

♦   Schenkungsteuer sparen

Bei einer Schenkung gelten dieselben Freibeträge und Steuersätze wie bei einer Erbschaft.

  • Stückweise Schenkung

Eine Schenkung hat gegenüber der Erbschaft einen entscheidenden Vorteil: Der Begünstigte kann bei Schenkung seinen persönlichen Freibetrag alle 10 Jahre aufs Neue in Anspruch nehmen.  Wobei mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren von derselben Person zusammenzurechnen sind (§ 14 ErbStG).

Dies bedeutet: Der den eigenen Kindern in Steuerklasse 1 zustehende Freibetrag in Höhe von 400.000 € kann alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden. Wichtig ist, dass Sie früh genug mit der Schenkung beginnen, um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können.

Liegen zwischen Schenkung und Erbschaft keine 10 Jahre, werden geschenktes und geerbtes Vermögen addiert, also zusammengerechnet. Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dieser Summe. 

Beispiel: Das Kind hat im Jahr 01 ein Grundstück im Wert von 200.000 € erhalten. Im Jahr 09 erhält das Kind ein weiteres Grundstück im Wert von 300.000 €. Summe der Erwerbe beträgt 500.000 €, also sind 100.000 € schenkungssteuerpflichtig.

Der Steuerberater empfiehlt: Schenken Sie dem Kind in 09 nur die Hälfte am Wert des zweiten  Grundstücks und die andere Hälfte im Jahr 01 der nächsten Dekade. Dadurch wird die gesamte Schenkung steuerfrei.  

  • Freibetrag im Erbfall

Liegt die Schenkung mindestens 10 Jahre zurück, kann der Begünstigte / das Kind im Erbfall seinen Freibetrag, jetzt als Erbschaftsteuerfreibetrag, in voller Höhe in Anspruch nehmen.

♦   Steuerfrei schenken oder vererben im Detail

Unabhängig vom Wert der Immobilie ist der Übergang eines Familienheims durch Schenkung oder Erbschaft vollständig steuerfrei, wenn der Begünstigte das Familienheim nach Erwerb mindestens 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Dies gilt sowohl im Falle der Schenkung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG / Zuwendung unter Lebenden) als auch im Falle der Erbschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG / Erwerb von Todes wegen). 

Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. 

Außerdem sind nur steuerbefreit Immobilien mit einer Wohnfläche bis 200 qm. Die Steuerbefreiung entfällt auch, wenn der Erbe das Familienheim einem Dritten oder nahen Angehörigen kostenfrei überlässt (BFH Urteil vom 05.10.2016 - II R 32/15) oder innerhalb der Zehnjahresfrist es unter Vorbehalt eines Nießbrauchs an einen Angehörigen überträgt (BFH Urteil 05.10.2016 - II R 32/15).

Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss unverzüglich beginnen, d. h. innerhalb einer Frist von sechs Monaten (BFH Urteil vom 28.05.2019 - II R 37/16). 

Steuerbefreit kann nur ein einziges Familienheim / einzige Familienwohnung übertragen werden (FG Köln Urteil vom 30.01.2019 - 7 K 1000/17). Ein Familienheim ist für den Ehepartner nur steuerfrei, wenn es im Erbfall allein ihm gehört (BFH Urteil vom 03.06.2014 - II R 45/12) und es keine Miterben gibt. Ein lebenslanges Wohnrecht für den Ehepartner genügt für die Steuerbefreiung nicht.

Tipp Auskunft einholen

Es übersteigt den Rahmen der möglichen Darstellung, auf die näheren Einzelheiten weiter einzugehen. Sofern Sie betroffen sein könnten, erhalten Sie Hilfe in der Erbschaftsteuerstelle Ihres Finanzamts. Dabei können Sie sich auf § 89 AO berufen, der die Finanzämter zur Auskunft verpflichtet. In schwierigen Fällen wird für die Auskunft eine Gebühr erhoben. 

Beträgt indessen der Gegenstandswert / Steuerermäßigung / Steuererhöhung in Euro weniger als 10 000 € oder die Bearbeitungszeit für die Auskunft weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 5 und 6 AO).

♦   Schenken oder Vererben: Der bessere Weg?

Beim Verschenken sollte man nicht nur daran denken, Steuern zu sparen. Abgesehen von Steuerersparnissen stellt sich die Frage, ob Vermögen bereits zu Lebzeiten aus anderen Gründen durch Schenkung übertragen werden sollte. Welche Vor- oder Nachteile hat dies gegenüber einem Übergang von Vermögen von Todes wegen? 

  • Was spricht für Schenkung?

Die Schenkung eines Grundstücks kann schnell durch Vertrag vor einem Notar vollzogen werden, der lediglich vor voreiligen Entschlüssen schützen soll. Wohingegen der Übergang eines Grundstücks im Erbfall für den Erben mit Stress verbunden sein kann. Es ist ein Erbschein zu besorgen, es folgt die Testamentseröffnung beim Nachlassgericht, vielleicht sogar eine Erbauseinandersetzung mit Angehörigen. Letzteres spricht gegen Vererben und somit für Schenken.

Mit der Schenkung können Sie bei den Begünstigten für finanzielle Sicherheit sorgen und verschafft das gute Gefühl, schon zu Lebzeiten die Vermögensnachfolge geregelt zu haben.

Pflichtteilsanspruch verlieren

Auch wenn Sie einen nahen Verwandten aus bestimmten Gründen vom Erbe und seinem Pflichtteilsanspruch ausschließen wollen, können Sie dies mit einer Schenkung an andere erreichen, indem Sie Ihr Vermögen frühzeitig verschenken. Dies muss frühzeitig geschehen, weil sich der Pflichtteil nicht so ohne weiteres aushöhlen lässt.

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Der Pflichtteilsanspruch entfällt somit nur dann vollständig, wenn zwischen Schenkung und Todesfall mehr als 10 Jahr vergangen sind.

Holen Sie dazu anwaltlichen Rat ein.

  • Was spricht gegen Schenkung?

Es gibt kaum rechtliche Möglichkeiten, eine Schenkung wieder rückgängig zu machen, denn geschenkt ist geschenkt. Nach Abschluss des Vertrages vor dem Notar können Sie die Immobilie weder verkaufen noch beleihen. 

Ist die Immobilie noch mit einer Grundschuld belastet, bleiben Sie Schuldner der Restschuld, wenn die Bank Sie nicht aus dem Grundschuldvertrag entlässt.