Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage V

Hier ein Steuertipp, der sich gewaschen hat, der aber nur gelingt, wenn bestimmte günstige Umstände zusammentreffen:

Sie leben in nicht eingetragener Partnerschaft zusammen. Die Unterstützung Ihres Lebenspartners / Ihrer Lebenspartnerin ist zwar als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, doch der Abzug fällt ziemlich dürftig aus. Absetzbar sind Unterstützungsleistungen jährlich nur bis zur Höhe des Grundfreibetrages von 9.984 € (Wert für 2022). Von diesem Betrag werden aber auch noch die Einkünfte des Begünstigten abgezogen, soweit sie 624 € im Jahr übersteigen (§ 33a Abs. 1 EStG).

Sofern Sie dies ärgert, zumal Ihnen auch die Segnungen des Splittingtarifs verwehrt werden, die jedem Ehepaar zustehen, haben wir eine andere Lösung parat:

♦   Vermietung an den Lebenspartner für 1 Euro pro Monat

Sie kaufen eine Eigentumswohnung und vermieten diese an Ihren Lebenspartner für 1 Euro im Monat mit dem Zugeständnis, die Wohnung zu üblichen Marktbedingungen weitervermieten zu dürfen. Sicherheitshalber begrenzen Sie den Mietvertrag mit Ihrem Lebenspartner auf ein Jahr mit Kündigungsmöglichkeit jeweils zum Quartalsende nach BGB.

Ihr Lebenspartner hat nun steuerpflichtige Mieteinkünfte aus Untervermietung (> Zeile 31), die indessen infolge der verschiedenen ihm zustehenden Freibeträge und Steuervergünstigungen zu keiner Steuerfestsetzung führen.

Sie selbst geben für die vermietete Wohnung eine Anlage V ab und tragen in > Zeile 11 als jährliche Mieteinnahme 12 € ein, machen aber keine Werbungskosten geltend. Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betragen somit 12 €. Kommt der Fiskalvertreter mit der 50 %-Regel (Wert ab 2021) angewackelt, wonach Sie mindestens 50 % der Marktmiete verlangen müssen, erklären Sie schlichtweg, diese Regel sei nicht einschlägig. Wer unterhalb der 50 %-Grenze vermietet, dem würden nach § 21 Abs. 2 EStG die Werbungskosten gekürzt. Weil aber keine Werbungskosten geltend gemacht werden, sei diese Vorschrift hier nicht relevant.

Der Fiskalvertreter kann sich drehen und wenden wie er will, hier ist er am Ende. Einen Pferdefuß hat der Tipp: Ihr Lebenspartner kann die Gebäudeabschreibung nicht geltend machen, weil er, ohne Eigentümer zu sein, die Abnutzung wirtschaftlich nicht zu tragen hat. Doch dieser Nachteil lässt sich verschmerzen, weil überhaupt keinerlei steuerliche Belastungen aus dem Mietobjekt zu verzeichnen sind.

Quelle: § 21 Abs. 2 EStG