Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage V 

Für Erben gibt es keine allgemeine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Eine Erbschaftssteuererklärung müssen Sie erst abgeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Ob die Erklärung überhaupt notwendig wird, prüft das Finanzamt, sobald es von der Erbschaft erfahren hat, z. B. vom Nachlassgericht. 

Anders sieht es im Fall der Schenkung aus. Hiervon erfährt das Finanzamt zunächst nichts. Sind die gesetzlichen Freibeträge überschritten, muss der Beschenkte von sich aus eine Steuererklärung abgeben. 

♦   Großzügige Freibeträge 

Den Erben und den Beschenkten stehen Freibeträge zu. Erst wenn der Wert der Erbschaft oder der Schenkung die Freibeträge übersteigt, fallen Steuern an. Steuerlich besteht kein großer Unterschied zwischen Erbfall und Schenkung. Es gelten - mit kleinen Unterschieden - dieselben Freibeträge (§ 1 ErbStG).

Gibt es bei  einer Erbschaft mehrere Erben, kann jeder seinen Freibetrag nutzen. So kann selbst ein großes Erbe steuerfrei sein, je nach Anzahl der Erben. Denn jedem Erben steht ein Allgemeiner Freibetrag zu, in dessen Rahmen vererbt werden kann, ohne dass Steuern anfallen.

  • Übersicht: Freibeträge Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer
Verwandtschaftsbeziehung zum Erblasser / Schenker Allgemeiner Freibetrag Für Hausrat Für andere Güter
Steuerklasse 1      
Ehepartner 1) 500.000 € 41.000 € 12.000 €
Eigene Kinder, Stief- / Adoptivkinder 400.000 € 10.300 € - 52.000 € 2)  12.000 €
Enkel, Stiefenkel 200.000 €  41.000 €  12.000 €
 Eltern, Großeltern, Urenkel 3)  100.000 €  41.000 €  12.000 €
 Steuerklasse 2      
Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, geschiedenen Ehepartner  20.000 €  12.000 €  
 Steuerklasse 3      
Alle übrigen Erwerber  20.000 €  12.000 €  

1) Im Falle einer Erbschaft steht ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 € zu, der um den Kapitalwert der Verbliebenenrente gekürzt wird.

2) Abgestufter Freibetrag für die Begünstigten bis 27 Jahre.

3) Freibeträge gelten nur bei Erbschaften, bei Schenkungen gilt Steuerklasse 2

  • Stufentarif (§ 19 ErbStG)

Der Erbschaftsteuertarif ist ein Stufentarif. Es gelten folgende Steuersätze (ab 1.1.2010):

Wert des steuerpfl. Erwerbs bis:    Prozentsatz Steuerklasse

                                                           1                      2                      3

75.000 €                                             7 %                15 %                 30 %           

300.000 €                                         11 %                20 %                 30 % 

600.000 €                                         15 %                25 %                 30 %

6.000.000 €                                      19 %                30 %                 30 %

13.000.000 €                                    23 %                35 %                 50 % 

26.000.000 €                                    27 %                40 %                 50 %

über 26.000.000 €                            30 %                43 %                 50 %

Tipp Freibeträge für Kinder

Nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils erben dessen Kinder Hans und Grete lt. Testament eine Wohnimmobilie im Wert von 700.000 €. Da den Kindern jeweils ein Freibetrag von 400.000 € zusteht, können sie steuerfrei die Immobilie erben.

Würde der Wert der Immobilie 900.000 € betragen, müssten die Kinder jeweils (450.000 € - Freibetrag 400.000 € =) 50.000 € mit 7 % = 3.500 €versteuern.  

Tipp Schenken rechnet sich

Gerade bei größeren Vermögen bietet sich an, bereits zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens an die nächste Generation weiterzugeben. Die persönlichen Freibeträge können alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden (§ 14 ErbStG). Dies bedeutet: Das gesamte Vermögen, das ein Erwerber innerhalb von 10 Jahren von derselben Person durch Schenkungen und von Todes wegen erhält, ist zusammenzurechnen.

Beispiel:

Vater Heinz, verwitwet, schenkt seiner Tochter Erika im Jahre 01 sein Einfamilienhaus im Wert von 350.000 €, bleibt aber weiterhin in dem Haus wohnen und zahlt Miete. Im Jahre 12 stirbt Vater Heinz und hinterlässt seiner Tochter Aktien im Wert von 300.000 €.

Das Finanzamt rechnet:

Vermögensanfall im Jahr 01          350.000 €

Freibetrag 400.000 €, höchst.        350.000 €

Steuerpflichtiger Erwerb                            0 €

Vermögensanfall im Jahr 12           300.000 € 

Freibetrag 400.000 €, höchst.          300.000 €                       

Steuerpflichtiger Erwerb                             0 €

Steuern fallen nicht an.

Variante:

Wäre Vater Heinz schon früher verstorben, angenommen im Jahr 08, wäre eine Erbschaftsteuer von 27.500 € entstanden.

Berechnung: Gesamterwerb innerhalb von 10 Jahren 650.000 € abzüglich 400.000 € Freibetrag = Steuerpflichtiger Erwerb 250.000 €, davon 11 % = 27.500 €.

Tipp Der Trick mit dem Darlehen

Hans und Grete leben in sog. wilder Ehe zusammen, also in einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft. Hans ist gut betucht und möchte seiner Lebensgefährtin 300.000 € schenken. Mit dem Geld will Grete eine Wohnung kaufen, die sie für das Alter zusätzlich absichern soll. 

Das kostet (300.000 € - Freibetrag 20.000 € =) 280.000 € x 30 % = 84.000 € Schenkungsteuer. Der Steuerberater fragt Hans ganz unbefangen: Warum so freigiebig, haben Sie schon mal statt Schenkung an ein Darlehen gedacht, mit 0.5 % Zinssatz auf unbestimmte Zeit? Das bedeutet: Schenkungsteuer Fehlanzeige.

Tipp Klauseln vereinbaren

„Geschenkt ist geschenkt", das gilt auch unter Verwandten. Deshalb sollte Niemand sein letztes Hemd ausziehen, sagen Experten. Denn nach der Unterschrift unter den Übergabevertrag vor dem Notar ist der Schenker nicht mehr Herr über die Immobilie. Er kann die Immobilie nicht mehr verkaufen, auch nicht zur Kreditsicherung oder zur Altersvorsorge nutzen. Eine Immobilie an ein Kind zu verschenken, das sollte man nur tun, wenn die Familien- und Vermögensverhältnisse gefestigt sind.

Von einer Schenkung ist ebenfalls abzuraten, wenn die Immobilie noch nicht abbezahlt ist, denn der Schenker bleibt Schuldner des Kredits, wenn die Bank den neuen Eigentümer nicht als Schuldner akzeptiert.

Wenn das beschenkte Kind selbst noch nicht finanziell gefestigt ist, sollte der Vertrag Klauseln enthalten: Das Kind sollte z. B. in den nächsten 10 Jahren das Haus weder verkaufen noch beleihen dürfen. Der Schenker muss ein Rückforderungsrecht haben, wenn das Kind insolvent wird. Das verhindert die Zwangsvollstreckung in die Immobilie durch die Gläubiger. Ein Rückforderungsrecht sollte auch für den Fall einer Scheidung des Kindes vereinbart werden. Diese Regelung verhindert, dass die Immobilie in die Hände einer fremden Familie übergeht.

Eine weitere Klausel sollte lauten: Die Übertragung erfolgt im <<Rahmen einer vorweggenommen Erbfolge<<. Dies führt zu einer Zurückübertragung, sollte das Kind vor den Eltern sterben.

Tipp Der Trick mit dem Nießbrauch

Möchten Sie Kindesvermögen verwenden, um z. B. eine Ferienwohnung zu erwerben, die zwar auf den Namen des Kindes eingetragen wird, die Sie aber auch selbst im Alter nutzen wollen, behalten sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. 

Beispiel: Erwerb eines Ferienwohnung auf der Insel Norderney zur Größe von 70 qm zum Preise von 900.000 €. Zur Finanzierung wird eine Ferienwohnung in Süddeutschland / Baden-Baden, die Sie vor 8 Jahren Ihren Kind übertragen / geschenkt haben, für 400.000 € verkauft, den Rest von 500.000 € steuern Sie als Eltern bei.

Das Problem: Der Erlös von 400.000 € muss Kindesvermögen bleiben. Der Steuerberater rät: Die Wohnung auf Norderney wird auf den Namen des Kindes eingetragen, Sie als Eltern erhalten einen lebenslangen Nießbrauch an der Wohnung. 

Wenn der Wert der Ferienwohnung in Baden-Baden bei Übertragung auf das Kind einen  Wert von seinerzeit 250.000 € hatte, bleibt ein Freibetrag von (400.000 € - 250.000 € =) 150.000 €. Für die Zuwendung an das Kind in Höhe von 500.000 € wird dieser Freibetrag abgezogen, es verbleiben somit (500.000 € - 150.000 € =) 350.000 € als steuerpflichtige Schenkung, allerdings ohne Berücksichtigung der Nießbrauchslast. 

Bei der Berechnung der Nießbrauchslast (Jährlicher Mietwert - Kosten x Faktor nach § 12 Bewertungsgesetz in Verbindung mit Anlage 9 sollte ein Wert von 350.000 € angestrebt werden. Dann wäre die Schenkung von 500.000 € an das Kind steuerfrei.