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Anlage V

Werden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines bebauten Grundstücks auch Gegenstände verkauft, die keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks sind (Zubehör), ist der Kaufpreis aufzuteilen. Die Anschaffungskosten für das Zubehör werden entsprechend seiner Nutzungsdauer gesondert abgeschrieben (§ 9 Abs. 1 Nr.7 EStG).

Für die Grunderwerbsteuer bedeutet dies: Werden zusammen mit einer Immobilie durch gesonderten Vertrag gebrauchte bewegliche Gegenstände (z. B. Einbauküche / Markise) verkauft, wird hierfür keine Grunderwerbsteuer fällig. Dies gilt grundsätzlich für werthaltige Gegenstände, wenn keine Anhaltspunkte für überhöhte Kaufpreise bestehen (FG Köln Urteil vom 08.11.2017- 5 K 2938/16). 

Im Streitfall erwarben die Steuerzahler mit notariellem Vertrag ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. In III. Teil des notariellen Kaufvertrages ist ein Kaufpreis von 392.500 € vereinbart worden. Weiterhin ist dort bestimmt, dass auf die mit verkauften beweglichen Gegenstände ein Teilbetrag von insgesamt 9.500 € (7.500 € für die Einbauküche und 2.000 € für die Markisen). Der Erwerb dieser Gegenstände fällt nicht unter die Grunderwerbsteuer.