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Anlage Kind

Zusammenfassung / Begriff

Auch ein volljähriges Kind kann steuerrechtlich ein Pflegekind sein, wenn es behindert ist.

Ein Pflegekind ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Ein familienähnliches Band liegt vor, wenn das Kind wie zur Familie angehörig angesehen und behandelt wird und nicht nur Kostgänger – gegen Entgelt – ist.

Dies setzt voraus, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht. Ist das Kind bereits volljährig, lässt sich ein familienähnliches Band nur bei Vorliegen besonderer Umstände begründen, z. B. durch Behinderung der Person. Allerdings muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht (Urteil vom 17. März 2020, III R 9/19).

Im Streitfall war das Kind von Geburt an schwerbehindert. In seinem Schwerbehindertenausweis waren u.a. die Merkzeichen "G" und "H" eingetragen. Es war ferner vermerkt, dass die Notwendigkeit ständiger Begleitung besteht.

02.22