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Verfahrensrecht / Abgabenordnung (AO)

Zusammenfassung / Begriff

Im Steuerrecht wird verfahrensrechtlich zwischen dem Besteuerungsverfahren und dem Steuerstrafverfahren unterschieden. 

Soweit Ihre Belange im Besteuerungsverfahren behandelt werden, gelten die Regelungen nach der Abgabenordnung (AO). Hier werden Sie moderat behandelt.

Ganz anders sieht es im Steuerstrafverfahren aus, wo die Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) gelten. Der wichtigste Unterschied zwischen beiden Verfahren: Im Besteuerungsverfahren müssen Sie kooperieren, im Steuerstrafverfahren dürfen Sie Aussagen verweigern.

Das  Aussageverweigerungsrecht erstreckt sich indessen ausschließlich auf strafbewehrte Sachverhalte.

♦   Steuerstrafverfahren

Ein Steuerstrafverfahren wird eingeleitet, wenn der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht. Im Steuerstrafverfahren sind Sie von jeglicher Mitwirkung freigestellt, soweit es sich um strafbewehrte Sachverhalte handelt und haben ein Aussageverweigerungsrecht, wohingegen Sie im Besteuerungsverfahren vollumfänglich zur Mitwirkung verpflichtet sind (§§ 90, 93 und 97 AO). Sie haben dabei insbesondere Auskünfte zu erteilen und Urkunden / Belege vorzulegen.

Wer im Besteuerungsverfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen, Zwangsgeldern und der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen rechnen. Im Steuerstrafverfahren sind indessen Zwangsmittel solcher Art unzulässig.

  • Doppelgleisig: Steuerverfahren + Strafverfahren

Auch nach Einleitung eines Strafverfahrens müssen Sie mit dem Finanzamt kooperieren, wenn es um die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen geht. Das  Aussageverweigerungsrecht erstreckt sich ausschließlich auf strafbewehrte Sachverhalte.

Die Doppelgleisigkeit wird deutlich, wenn zunächst im Ermittlungsverfahren die Besteuerungsgrundlagen geprüft werden und später ein Steuerstrafverfahren hinzukommt oder umgekehrt. Wichtig ist also aus Sicht des Steuerpflichtigen und Beschuldigten, für beide Verfahren eine günstige Lösung zu finden.

♦   Der Steuerbescheid

Die Finanzämter können Steuern nur mit Hilfe eines Steuerbescheids erheben (§ 155 AO).

Der Steuerbescheid wird mit Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen wirksam. Zunächst sind Sie als Steuerpflichtiger im Vorteil, denn das Finanzamt ist an den Bescheid gebunden, Sie aber können Einspruch einlegen. Nach einem Monat ist dieser Vorteil dahin, dann ist der Bescheid gegen Sie rechtskräftig, es sei denn, Sie haben Einspruch eingelegt. Aber der Reihe nach:

  • Einspruch lohnt sich

Fast zwei Drittel aller beim Finanzamt eingelegten Einsprüche sind erfolgreich, so die Statistik des Bundesfinanzministeriums. Hat das Finanzamt Fehler gemacht oder Kosten nicht anerkannt, lohnt sich ein Einspruch. Prüfen Sie immer, ob Ihr Steuerbescheid von Ihrer Steuererklärung abweicht.

Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Steuerbescheid prüfen< eintragen.

Ist der Steuerbescheid rechtskräftig, können Sie  eine Änderung der Steuerfestsetzung Sie jetzt nur noch erreichen, wenn eine Korrekturvorschrift (§ 172 ff. AO) dies zulässt, z. B. bei neuen Tatsachen.

Steuerbescheide können aber auch noch geändert werden, wenn sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (voll änderbar gem. § 164 AO) stehen oder mit einem Vorläufigkeitsvermerk (punktuell gem. § 165 AO) festgesetzt sind.

Akten im Keller: Keine Änderung mehr möglich

Nach etwa 4 Jahren wandern die Akten, so eine geläufige Vorstellung, in den Keller und bleiben auch dort. Dann ist die Festsetzungsfrist abgelaufen. Sofern die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, kann die Steuerfestsetzung nicht mehr geändert, aufgehoben oder berichtigt werden (Festsetzungsverjährung). Der Beginn der Festsetzungsfrist kann indessen hinausgeschoben (§ 170 AO) und deren Ablauf gehemmt werden (§ 171 AO).

Totale Mitwirkungspflichten

Im Besteuerungsverfahren haben Sie sowohl allgemeine als auch spezielle Mitwirkungspflichten besonders in Form von Erklärungs- und Auskunftspflichten zu erfüllen (§ 90 AO). Wenn Sie diese nicht erfüllen, drohen Zwangsmaßnahmen und letztendlich Schätzungsbescheide.

Aber auch die Finanzbehörden sind an bestimmte Grundsätze gebunden: Sie haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht hinterzogen oder leichtfertig verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden. Die Finanzbehörden ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen (Untersuchungsgrundsatz). Dabei haben sie auch die für den Steuerpflichtigen günstigen Umstände zu berücksichtigen. Das bedeutet aber nicht, dass das Finanzamt jeder Position in der Steuererklärung im Detail nachgehen und für jeden Steuerabzug umfangreiche Nachweise anfordern muss.

Wenn keine besonderen Umstände vorliegen und die Steuererklärung vollständig und plausibel ist, kann es den Angaben des Steuerpflichtigen auch ohne Nachfragen Glauben schenken und die Steuer auf dieser Basis festsetzen.

Übersicht: Quelle BMF