Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Verfahrensrecht / Abgabenordnung (AO)

Zusammenfassung / Begriff

Nach § 227 AO kann das Finanzamt  Steuerschulden ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Der Zweck des § 227 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrages insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen.

Auf einen Erlass von rechtskräftig festgesetzten Steuern sollte indessen Niemand hoffen. Eher werden Steuerschulden niedergeschlagen, als das sie erlassen werden.

So dürfen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Erhebung / Vollstreckung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Vollstreckung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden (§ 261 AO). Im Falle der Niederschlagung bleibt der Steueranspruch bestehen, solange er nicht aus der sog. "Niederschlagungsliste" gestrichen wird. Eine Niederschlagung ändert nichts an der Fälligkeit. Der Steuerpflichtige erfährt von der Niederschlagung nichts.

  • Mitwirkungspflichten

Bei der Ermittlung des Sachverhalts ist der Steuerpflichtige (§ 78 AO) zur Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungspflichten werden insbesondere dadurch erfüllt, dass die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt und die bekannten Beweismittel angegeben werden. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (§ 90 Abs. 1 AO).

Lehnt der Steuerpflichtige es ab, angeforderte Unterlagen einzureichen, handelt das FA nicht rechtswidrig, wenn es den Antrag ablehnt.

Quelle: Praxishilfe Stundung und Erlass / LFD Thüringen, 17.1.2012, S 0453 A - 13 - A 5.11

♦   Erscheinungsformen der Unbilligkeit

Die Unbilligkeit kann entweder in der Sache liegen oder ihren Grund in der persönlichen Lage des Steuerpflichtigen haben.

  • Sachliche Billigkeitsgründe

Sachliche Billigkeitsgründe sind solche, die sich aus dem steuerlichen Tatbestand selbst ergeben und von den persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen unabhängig sind.

Dies ist dann der Fall, wenn

1. die Einziehung des Steueranspruchs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass der eingezogene Betrag dem Steuerpflichtigen – ganz oder teilweise – alsbald wieder zu erstatten wäre

oder

2. die Finanzbehörde die Erfüllung eines Steueranspruchs fordert, dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein in absehbarer Zeit fälliger Anspruch des Steuerpflichtigen gegenübersteht (sog. technische Stundung oder Verrechnungsstundung). Es würde hier dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, etwas zu fordern, was sogleich wieder zurückgewährt werden muss (§ 242 BGB).

  • Persönliche Billigkeitsgründe

Ein Erlass aus persönlichen Gründen setzt Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Erlassbedürftigkeit

Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde.

Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn ohne Billigkeitsmaßnahme der notwendige Lebensunterhalt für ihn und seine mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten oder die Erwerbstätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden kann (BFH-Urteile vom 29.4.1981, BStBl 1981 II S. 726 ; vom 26.2.1987, BStBl 1987 II S. 612 und vom 25.3.1988, BFH/NV 1989 S. 426).

Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören die Mittel für Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung, für den notwendigen Hausrat und die sonst erforderlichen Gegenstände des täglichen Lebens. Als Maßstab für die Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts können als unterste Grenze die Sozialhilfesätze, die Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO und auch die Grundfreibeträge nach § 32a EStG herangezogen werden. Höhere Beträge sind jedoch nicht ausgeschlossen.

Der Steuerpflichtige ist allerdings auch gehalten, zur Zahlung seiner Steuerschulden alle verfügbaren und beschaffbaren Mittel (z.B. durch die Aufnahme   von   Kredit) einzusetzen und auch seine Vermögenssubstanz anzugreifen (BFH-Urteil vom 27.2.1991, BFH/NV 1991 S. 430). Das Gebot der Einschränkung besagt auch die Zurückstellung nicht unbedingt notwendiger privater und auch betrieblicher Investitionen.

Erlasswürdigkeit

Erlasswürdig ist der Steuerpflichtige, der seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat (BFH-Urteile vom 14.11.1957, BStBl 1958 III S. 153 und vom 29.4.1981, BStBl 1981 II S. 726, 728).

Erlassunwürdigkeit hingegen liegt vor, wenn der Steuerpflichtige

1. grob fahrlässig seine steuerlichen Pflichten verletzt hat, z.B. durch verspätete Abgabe oder Nichtabgabe von Steueranmeldungen bzw. Steuererklärungen;

2. Zahlung angemeldeter bzw. festgesetzter Steuern nach Fälligkeit.

3. keine Bemühungen erkennen lässt, die auf die Erfüllung der steuerlichen Obliegenheiten hindeuten;

4. keine, gemessen an den Einnahmen, ausreichenden Anstrengungen unternommen hat, die Steuerrückstände abzutragen;

5. die mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt hat, z.B. durch unangemessene Lebensführung / unbegründetes Schuldenmachen oder bewusste unwirtschaftliche Geschäftsführung (Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit) oder seine Leistungskraft weit übersteigende unnötige Investitionen oder hohe Entnahmen für private Interessen oder Schenkungen in beträchtlicher Höhe an nahe Angehörige oder Vermögensübertragungen.

6. vorrangig nichtsteuerliche Verbindlichkeiten befriedigt hat, Steuerschulden gegenüber übrigen Schulden vernachlässigt hat.

Auch Steuerhinterziehung und Bestrafung können ein Indiz für das Nichtvorliegen der Erlasswürdigkeit sein (rechtskräftiges Urteil, bestandskräftiger Bußgeldbescheid/Strafbefehl).