Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Verfahrensrecht / Abgabenordnung (AO)

Zusammenfassung / Begriff

Das Finanzamt hat im Einspruchsverfahren die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen und kann dabei den Steuerbescheid auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern, d. h. verbösern (§ 367 Abs. 2 AO).

Dies bedeutet: Hat das Finanzamt einen Steuerbescheid in die Welt gesetzt, ist es daran gebunden, es sei denn, der Steuerzahler legt Einspruch ein. Dann kann das Finanzamt die Sache in vollem Umfang erneut prüfen und den Bescheid auch zum Nachteil des Steuerzahlers ändern. Der Steuerpflichtige bekommt dann möglicherweise in der Einspruchssache Recht. Das Amt kann aber bei dieser Gelegenheit z. B. Ausgaben streichen, die es im Veranlagungsverfahren zu großzügig beurteilt hat. Dann steht der Steuerzahler trotz oder vielmehr wegen des Einspruchs schlechter da als vorher.

♦   Einspruch: Verfahren ohne Risiko 

Allerdings muss das Amt den Steuerzahler vorher unter Angabe der Gründe auf seine Verböserungsabsicht hinweisen und auch Gelegenheit geben, sich hierzu zu äußern. Nun kann der Steuerzahler abwägen, welche Chancen er hat, der Verböserungsabsicht zu begegnen oder er macht eine elegante Rolle rückwärts und schreibt: >>Hiermit ziehe ich meinen Einspruch vom ...zurück<<. Damit ist die Verböserung vom Tisch. Hier zeigt sich, dass ein Einspruch wirklich ohne jegliches Risiko ist.