Helfer in Steuersachen

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Anlage Außergew. Belastungen

Sie erhalten bei ambulanter Pflege - im privater häuslicher Umgebung - für Ihre Aufwendungen einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG und eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Aufwendungen nach § 35a EStG.

♦  Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)

Private ambulante Pflegekosten sind bei Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade 1-5)  als  außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Erstattungen von dritter Seite (Pflegekasse oder andere Kassen) sind indessen gegenzurechnen, z. B. Pflegegeld oder Beihilfe. Der Rest ist abzugsfähig. Das Finanzamt berücksichtigt noch die sog. zumutbare Belastung.

♦  Haushaltsnahe Aufwendungen (§ 35a EStG)

Da Pflege im Haushalt auch eine haushaltsnahe Dienstleistung ist, gibt es einen weiteren Steuervorteil. Aufwendungen, die sich in Höhe der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastungen auswirken, gelten als haushaltsnahe Aufwendungen. Dafür gibt es eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 %, max. 4.000 €, die direkt von der Steuer abgezogen wird. 

Praktischer Fall

Einem pflegebedürftigen Steuerzahler (Pflegegrad 1-5) entstehen für ambulante Pflege Kosten von 24.000 €, von denen die Pflegeversicherung 11.000 € trägt. Die verbleibenden 13.000 € sind nach Abzug der zumutbaren Belastung von z. B. 7.000 € mit 6.000 € als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig. In Höhe der zumutbaren Belastung steht dem Pflegebedürftigen die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen zu. Sie wird in Zeile 37 beantragt. Die haushaltsnahen Aufwendungen sollen lt. Nachweis 9.000 €. Die Berechnung der Steuerermäßigung übernimmt das Finanzamt.

Der Steuerzahler trägt ein:

Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Die Aufwendungen von 9.000 dürfen nicht noch einmal in der Anlage 35a / haushaltsnahe Aufwendungen geltend gemacht werden. Das Finanzamt berücksichtigt von den 9.000 € nur die zumutbare Belastung von 7.000 €. Die Steuerermäßigung beträgt 20 %, (max. 4.000 €) = 1.400  €.