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Anlage Außergew. Belastungen

Haben Sie durch Feuer, Diebstahl oder Einbruch, Unwetter oder Aufgabe des Wohnsitzes aus zwangsläufigen Gründen Hausrat und Bekleidung ganz oder zum Teil verloren, sollte für die Wiederbeschaffung ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen möglich sein. Im Prinzip ist das möglich, praktisch aber selten zu realisieren.

Zunächst sind die Zahlungen eines Versicherers im Zusammenhang mit dem Schadensereignis auf die entstandenen Aufwendungen anzurechnen.

Weitere Hürden

1. Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung müssen einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen – dies sind Wohnung, Hausrat und Kleidung, nicht aber z. B. ein Pkw oder eine Garage.

2. Ihnen müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein; ein bloßer Schadenseintritt reicht zur Annahme von Aufwendungen nicht aus.

3. Das schädigende Ereignis darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen, bei Baumaßnahmen muss mit der Wiederherstellung oder Schadensbeseitigung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen worden sein (R 33.2 EStR).

♦  Hausratversicherung ist ein Muss

Außerdem werden außergewöhnliche Belastungen nur anerkannt, wenn Sie zumutbare Schutzmaßnahmen und übliche Versicherungsmöglichkeiten wahrgenommen haben (BFH Urteil vom 26.06.2003 - III R 36/01). Stellt sich heraus, dass der Einbrecher, der Ihre Wohnung geplündert hat, leichtes Spiel hatte, weil Sie vergessen haben abzusperren, sieht es mit dem Abzug von Ersatzbeschaffungen schlecht aus.

Dasselbe Ungemach droht, wenn Sie keine Hausratversicherung abgeschlossen haben. Weil gegen Schäden am Hausrat grundsätzlich die Hausratversicherung einspringt, sind Sie aus folgendem Grund vielfach nur zweiter Sieger: Haben Sie eine Hausratversicherung, zahlt diese und Sie sind nicht belastet. Sind Sie dagegen gar nicht oder nicht in ausreichender Höhe versichert, bleiben Sie steuerlich auf den Wiederbeschaffungskosten sitzen, weil nicht versichert (BFH Urteil vom 20.11.2003 - III R 2/02).

  • Elementarschäden

Gegen Elementarschäden wie Hochwasser brauchen Sie sich indessen aus steuerlichen Gründen nicht zu versichern, denn eine sogenannte Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR dar (BMF, 21.6.2013, IV C 4 - S 2223). Elementarschäden sind also absetzbar.

  • Schimmelpilz?

Wenn Sie davon betroffen und nicht versichert sind, haben Sie gewisse Chancen, dass das Finanzamt die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkennt. Es geht ja darum, eine Erkrankung und damit Krankheitskosten abzuwenden.

  • Wasserschaden

Es drang Wasser ins Wohnzimmer und in die anliegenden Räumen im Erdgeschoß des Hauses infolge eines Rückstaus; die Schäden wurden als außergewöhnliche Belastung anerkannt (BFH Urteil vom 06.05.1994 - III R 27/92). Absetzbar sind die Aufwendungen, soweit sie die Versicherungsleistung übersteigen.

02.22