Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage Sonderausgaben

Die Landeskirchen der Bundesländer - mit Ausnahme von Bayern - ermöglichen Kirchenmitgliedern eine „Kappung“ der Kirchensteuer. Sie sollten prüfen, ob die Kappung in Ihrem Bundesland automatisch oder nur auf Antrag erfolgt.

Unter "Kappung " versteht man die Festlegung eines Höchstbetrags für Kirchensteuer, berechnet auf einen bestimmten Prozentsatz des veranlagten zu versteuernden Einkommens. Übersteigt das Einkommen eine bestimmte Höhe, die Kappungsschwelle, tritt ein Steuervorteil ein.

Der Kappungsgewinn wird durch niedrigere Einkommensteuer z. T. aufgebraucht, weil die Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig ist.

Gekappt wird in allen Bundesländern außer Bayern. Die Kappung der Kirchensteuer wird dadurch erreicht, dass sie nur in Höhe von 2.75 bis 4.00 % (länderspezifisch) des  zu versteuernden Einkommens berechnet wird.

Ebenso wie die Lohnsteuer nimmt auch die Kirchensteuer an der Progression teil. Um die Progression zu mindern, wird die Kirchensteuer je nach Landeskirche auf 2,75%, 3%, 3,5% oder 4% des zu versteuernden Einkommens herabgesetzt (gekappt).

Beispiel: Berechnung der Kirchensteuer durch Kappung

  • Zu versteuerndes Einkommen                                   130.000 €
  • Einkommensteuer lt. Grundtabelle                              46.500 €
  • KiSt 9 % von 46.500 €                                                   4.185 €
  • Kappung auf 3 % von 130.000 € = KiSt                         3.900 €
  • Der Kappungsgewinn beträgt                                           285 €

Quelle: § 7 Abs. 2 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg.