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Anlage Sonderausgaben

Der nacheheliche Unterhalt wird durch das Familiengericht festgesetzt oder durch beiderseitigen Vertrag vereinbart (§§ 1361, 1360a,  1360b , 1605, 1579 Nr. 1 bis 8, 1610a BGB, § 12 LPartG).

Getrenntlebende und Geschiedene können beim nachehelichen Unterhalt zwischen zwei Varianten wählen:

1. Abzug als Sonderausgaben (Realsplitting)* in der Anlage Sonderausgaben oder

2. Abzug als außergewöhnliche Belastungen in der Anlage Unterhalt.

*Realsplitting bedeutet: Es können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt stpfl. Ehepartner auf Antrag und mit Zustimmung des Empfängers bis zu einem Höchstbetrag abgezogen werden. Dadurch soll der Wegfall des Splittingtarifs und der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser berücksichtigt werden als dies durch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen geschieht.

♦   Variante 1: Sonderausgaben / Realsplitting

Die Vereinbarung des nachehelichen Unterhalts mit Anlage U wird als Realsplitting bezeichnet, weil Abzug und Steuerpflicht korrespondieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG), d. h. die Unterhaltsleistung bis zu der im Gesetz vorgesehenen Höhe kann nur abgezogen werden, wenn der Empfänger der Versteuerung in derselben Höhe durch ihn zustimmt.

Unterhaltsleistungen sind als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von jährlich 13.805 € absetzbar (Realsplitting).  Zusätzlich sind Beiträge zu einer Basis-Krankenversicherung und / oder gesetzlichen Pflegeversicherung absetzbar, die der Geber für den Empfänger übernommen hat (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).

Beim Unterhaltsberechtigten werden die Unterhaltsleistungen, soweit sie beim Geber abgezogen werden können, als sonstige Einkünfte erfasst (§ 22 Nr. 1a EStG) . Werbungskosten sind in nachgewiesener Höhe bzw. in Höhe des Pauschbetrages von 102 € absetzbar (§ 9a Nr. 3 EStG).

  • Anlage U unterschrieben beifügen

Weil der Ex-Partner den Unterhalt versteuern muss, brauchen Sie dazu seine Zustimmung auf einem bestimmten Formblatt, der so genannten Anlage U. Die Anlage U ist der ersten Steuererklärung, in der Sie Unterhaltszahlungen geltend machen, von beiden unterschrieben beizufügen. 

Die Anlage U  gilt dann unbefristet bis auf Widerruf. Fügen Sie Ihrer Steuererklärung daher die Anlage U bei, wenn diese dem Finanzamt noch nicht vorliegt!

Die Anlage U ist vorzüglich dazu geeignet, dem Ex-Partner nachträglich noch eins auszuwischen. Gut zu wissen, wenn der Ex-Partner sich sperrt: Sie haben einen Rechtsanspruch darauf, dass er die Anlage U unterschreibt. Notfalls müssen Sie sich im Gegenzug dazu bereit erklären, die Steuern auszugleichen, welche auf die Unterhaltszahlungen entfallen. Sie können aber auch beim Familiengericht auf Zustimmung klagen. Die Zustimmung gilt grundsätzlich als erteilt – ohne Anlage U -, wenn das Urteil zu Ihren Gunsten rechtskräftig geworden ist (BFH-Urteil vom 25.10.1988 - IX R 53/84). Ihr Ex-Partner kann auch nicht verlangen, an Ihrem Steuervorteil beteiligt zu werden (Urt. des BGH vom 23.03.1983 – NJW 1983 S. 1545).

Guter Rat: Drängen Sie schon vor dem Familiengericht darauf, dass Ihr Ex-Partner im Urteil verpflichtet wird, die Anlage U zu unterschreiben.

Wichtiger Hinweis

Verweigert Ihr Ex die Zustimmung, brauchen Sie mit der Abgabe Ihrer Steuererklärung nicht zu warten. Setzen Sie Ihre Unterhaltsleistungen zunächst als außergewöhnliche Belastungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags ab (9.744€ / Wert für 2021 / Anlage Unterhalt Zeile 7). Sie können den höheren Abzug als Sonderausgaben jederzeit nachträglich beantragen, sobald Ihnen die Anlage U unterschrieben oder ein entsprechendes Gerichtsurteil vorliegt. Das Finanzamt muss dann sogar rechtskräftige Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ändern (BFH 12.7.1989 - X R 8/84).

Eine weitere formale Hürde für den Abzug von Unterhaltsleistungen bildet die Angabe der Identifikationsnummer des Ex-Partners. Wenn Ihr Ex-Partner seine Identifikationsnummer nicht herausrückt, können Sie diese bei seinem Finanzamt erfragen (dazu Schriftverkehr zur Legitimation beifügen). Das Finanzamt teilt Ihnen dann die Identifikationsnummer Ihres Ex-Partners mit und Sie haben dann mit Ihrem eigenen Finanzamt keine Probleme.

Beispiel:

Frank Muster zahlt an seine frühere Ehefrau monatlichen Unterhalt von 1.500 €. Darin sind enthalten monatliche Beiträge zur Krankenversicherung 290 € und zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 28 €. Von den Krankenversicherungsbeiträgen entfallen monatlich 250 € auf Basisleistungen und 40 € auf Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer etc.

Frank Muster rechnet:

Geleistete Zahlungen 1.500 € x 12 Monate 18.000 €  
+ Basis-Krankenversicherung 250 € x 12 Monate 3.000 €  
+ Pflegeversicherung 28 € x 12 Monate 336 €  
  21.336 €  
Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen   13.805 €
+ Basis-Krankenversicherung u. Pflegeversicherung    3.336 €
Als Sonderausgaben abzugsfähig   17.141 €


Anlage Sonderausgaben Papierformular
 

♦  Variante 2: Außergewöhnliche Belastungen

Sie machen die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen bis zur Höhe des Grundfreibetrages (10.346 € / Wert für 2022) geltend. Dazu mehr im Kapitel >>Anlage Unterhalt<<. Diese Variante ist indessen nicht so günstig, wie schon der niedrigere Höchstbetrag zeigt.

⇒   Ehegatten- und Kindesunterhalt trennen

Wird nicht nur Unterhalt an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner gezahlt, sondern auch für die Kinder, werden einheitliche Zahlungen nicht nach der Anzahl der Personen, sondern nach den jeweiligen wirtschaftlichen oder zivilrechtlichen Umständen aufgeteilt.

Da der Kindesunterhalt nicht unmittelbar abzugsfähig ist, vielmehr durch Kindergeld oder Kinderfreibeträge abgegolten wird, sollte der Unterhaltsschuldner Zahlungen an den geschiedenen Ehepartner am besten getrennt vornehmen.

⇒   Prozesskosten nicht absetzbar

Anwalts- und Gerichtskosten sind nach § 33 Abs. 2 EStG grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Scheidungskosten. Aufwendungen sind nur als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn der Steuerzahler ohne diese Aufwendungen in Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr bestreiten könnte. Solche Umstände können in einem Scheidungsprozess wohl kaum dargelegt werden.

⇒   Unterhalt im Trennungsjahr nicht absetzbar

Während des Bestehens der Ehe wird die gegenseitige Unterhaltspflicht steuerlich durch den Splittingtarif berücksichtigt. Da Ehepartnern im Jahr der Trennung noch der Splittingtarif zusteht, können Unterhaltszahlungen im Trennungsjahr nicht abgesetzt werden. Erst in dem Jahr, in dem keine Splitting-Zusammenveranlagung möglich ist, kommt ein Abzug von Unterhaltsleistungen in Betracht.