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Anlage Sonderausgaben

Für den Sonderausgabenabzug Ihrer Unterhaltsleistungen ist es ohne Bedeutung, ob Ihr Ex-Partner von Ihnen Geldleistungen oder Sachleistungen erhält. Die Überlassung einer Wohnung ist als Sachleistung zu werten.

Bei unentgeltlicher Überlassung einer eigenen Wohnung oder eines Hauses als Sachleistung zum Unterhalt des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartners können sich zwei Positionen ergeben:

1. Unterhalt in Höhe des Mietwerts der Wohnung / des Hauses.

2. Zusätzlich Unterhalt in Höhe der Betriebskosten in Form von Grundsteuer, Kosten von Heizung, Strom und Wasser sowie Müllbeseitigung (BFH Urteil vom 12.04.2000 - XI R 127/96).

♦   Keine Mieteinkünfte 

Der Mietwert, der auf Ihren Unterhalt angerechnet wird, führt nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil es sich bei der Überlassung der Wohnung oder des Hauses nicht um eine Vermietung handelt (BFH Urteil vom 17.3.1992 – IX R 264/87).

♦   Überlassung eines Anteils an gemeinsamer Wohnung

Entsprechendes gilt, wenn Ihr Ex-Partner nach der Trennung weiterhin in dem Haus wohnt, das Ihnen gemeinsam gehört. Die Überlassung Ihres Anteils an der Wohnung an den Ex-Partner ist eine Sachleistung, die Sie als Sonderausgaben absetzen können.

Die Überlassung Ihres Anteils an dem Haus können Sie als Sachleistung mit der ortsüblichen Miete ansetzen (BFH  Urteil vom 12.04.2000 - XI R 127/96). Wenn Sie darüber hinaus auch noch die Betriebskosten für den Miteigentumsanteil des geschiedenen Ehepartners tragen, sind diese Aufwendungen einschließlich der Schuldzinsen ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar (BFH Urteil vom 18.10.2006 - XI R 42/04).

Die ortsübliche Miete für Ihren Anteil am Haus, die auf Ihren Unterhalt angerechnet wird, führt nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil es keine Vermietung ist  (BFH Urteil vom 17.3.1992 – IX R 264/87). Überlassen Sie also Ihrem Ex-Partner aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung Ihren Anteil an dem bisher gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zur Nutzung, ggfs. auch mit den Kindern, so erzielen Sie mit diesem Überlassen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 21 Abs.1 Nr.1 EStG. Hieraus ergibt sich eine Steuerersparnis. Sie brauchen deshalb nur den restlichen Barunterhalt aus versteuertem Einkommen aufzubringen. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass Ihnen das Haus allein gehört.

Vorteilsrechnung Ohne Wohnung Mit Wohnung
Unterhalt jährlich netto 18.000 € 18.000 €
- Mietwert des Hauses / der Wohnung 0 € 7.200 €
Aufzubringen in bar 18.000 € 10.800 €
Absetzbar als Sonderausgaben      13.805 € 13.805 €

 

 

 

 

 

In beiden Fällen können Sie den Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen absetzen, ersparen sich aber die Versteuerung der Mieten, wenn Sie die Sachleistung (mit Wohnung) er

bringen.

♦   Alternativ einen Mietvertrag abschließen?

Wenn Sie einen Mietvertrag mit Ihrem ehemaligen Partner abschließen und die Miete als Barunterhalt verrechnen, haben Sie zwar steuerpflichtige Mieteinnahmen, können aber im Gegenzug alle Hausunkosten einschließlich der Schuldzinsen und der Abschreibung für das Gebäude als Werbungskosten absetzen. Hierdurch kann sich ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung ergeben, den Sie mit Ihren positiven Einkünften verrechnen können, wodurch sich ebenfalls eine Steuerersparnis ergibt (BFH Urteil vom 12.04.2000 - XI R 127/96). Hier kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall an, wie hoch die Steuerersparnis ist. Dazu wäre eine Vergleichsrechnung vorzunehmen.

 

Tipp Kindesunterhalt bei mietfreier Überlassung einer Wohnung

Leistungen zum Kindesunterhalt sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, weil der Kindesunterhalt steuerlich durch Kindergeld oder Kinderfreibeträge abgegolten wird (§ 31 EStG). 

Wird der Wohnbedarf eines Kindes durch die Überlassung einer dem unterhaltspflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung gedeckt, ist dies durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen (OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.6.2020, 4 UF 176/19). Die Herabstufung der Einkommensgruppe mindert die Höhe des Unterhalts. 

Im Streitfall  wohnt die Mutter mit den Kindern in der vormaligen Ehewohnung. Diese gehört dem Vater zu 60 %; er hat seinen Anteil mietfrei überlassen. Die Entscheidung ist insofern bedeutsam, als durch die Überlassung der Wohnung eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen ist.

Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, sondern stellt lediglich eine Richtlinie dar. Sie weist, unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten den monatlichen Unterhaltsbedarf aus.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Rechtsbeschwerde ist beim BGH unter dem Az. XII ZB 325/20 anhängig.