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Anlage Sonderausgaben

Zusammenfassung / Begriff

Der Versorgungsausgleich wird bei einer ehelichen Scheidung durchgeführt. Dabei werden dafür sämtliche während der Ehe erworbenen Rentenanrechte zwischen beiden Ehepartnern hälftig geteilt (Ausgleichswert) zu § 1 Versorgungsausgleichsgesetz).

Der Versorgungsausgleich wirkt sich zugunsten desjenigen Ehepartners aus, der keine oder nur eine geringere eigenständige Altersversorgung aufbauen konnte. 

Im Versorgungsausgleich werden insbesondere Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelversicherungssystemen wie der Beamtenversorgung, wie der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und andere auf eine Rente gerichtete Anrechte, z. B. Riester-Rente oder Rürup-Rente ausgeglichen. Produkte, die ausschließlich Kapitalleistungen vorsehen, sind nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs.  

Die Berechnung der Ausgleichsansprüche wird von dem  mit der Scheidung zuständigen Familiengericht vorgenommen. 

Die Teilung der Anwartschaften auf Versorgung kann intern oder extern erfolgen.

  • Zugewinnausgleich

Wer heiratet, lebt in einer Zugewinngemeinschaft, sofern ein Ehevertrag nichts anderes vorsieht.  

Bei Beendigung der Ehe kommt es zum Zugewinnausgleich. Die Ehepartner werden durch den Zugewinnausgleich finanziell gleichgestellt, d. h. wer einen höheren Zugewinn während der Ehezeit hat,  muss davon die die Hälfte abgeben. Der Zugewinnausgleich erfolgt nach anderen Regeln als der Versorgungsausgleich und bleibt steuerlich unberücksichtigt. 

Mit einem individuellen Ehevertrag kann der Zugewinnausgleich vermieden werden.

♦   Leistungen bei interner Teilung nicht abzugsfähig

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden Versorgungsrechte von einer ausgleichspflichtigen auf eine ausgleichsberechtigte Person übertragen. Die Übertragung der Anrechte ist bei der internen Teilung steuerfrei (§ 3 Nr. 55a Satz 1 EStG).

Die Besteuerung der Leistungen aus den Anrechten erfolgt sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person erst während der Auszahlungsphase. 

Bei einem internen Ausgleich erhält der anspruchsberechtigte Ex-Partner eine eigene Rente. Die Rente des Anspruchsverpflichteten fällt entsprechend geringer aus. Ein solcher - interner - Ausgleich ist steuerlich nicht relevant, weil er sich auf der sog. Vermögensebene abspielt. 

♦   Leistungen bei externer Teilung abzugsfähig

Die externe Teilung ist mit einem Wechsel des Versorgungsträgers verbunden. Im Regelfall der externen Teilung ist die Übertragung der Anrechte an den neuen Versorgungsträger ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 55b Satz 1 EStG). 

Die Besteuerung der Leistungen aus den Anrechten erfolgt sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls erst während der Auszahlungsphase.

  • Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen

Ehepartner können vor der Scheidung vereinbaren, sich ganz oder teilweise Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorzubehalten (durch Ehevertrag oder gerichtliche Vereinbarung). Dies hat zur Folge, dass der Versorgungsausgleich insoweit durch - spätere schuldrechtliche - Ausgleichzahlungen (§ 6 Abs. 1 i. V. mit § 20 VersAusglG) erfolgt. Die ausgleichsberechtigte Person erlangt durch die schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen keine eigenen Anrechte gegenüber dem Versorgungsträger. 

Steuerrechtliche Behandlung

Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen von der ausgleichspflichtigen auf die ausgleichsberechtigte Person führen zu einem Transfer steuerpflichtiger Einnahmen.  Nicht ein Dritter / Leistungsträger schuldet die Ausgleichsleistung, sondern der jeweilige Ex-Partner. Der Ausgleich erfolgt somit unter den Parteien selbst, außerhalb (extern) eines Dritten.

Der ausgleichsverpflichtete Ehepartner zahlt dazu in der Regel eine Geldrente an den geschiedenen Ehepartner und gleicht so die Differenz zwischen den Altersbezügen aus. Die Zahlungen beginnen normalerweise dann, wenn der zur Zahlung verpflichtete Ehepartner in den Ruhestand geht. 

Bei der externen Teilung kann es zu einer Sofortbesteuerung bei der ausgleichspflichtigen Person  kommen, wenn die späteren Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person anschließend nicht der nachgelagerten Besteuerung unterworfen werden, z. B. bei einer Kapitalauszahlung, die der Abgeltungsteuer unterliegt.

Die Leistungen beim schuldrechtlichen Ausgleich können in einem ersten Schritt in voller Höhe der ausgleichspflichtigen Person zufließen, da nur für diese Person gegenüber dem Versorgungsträger ein eigenes Anrecht auf Versorgung besteht. Die Leistungen unterliegen bei ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung nach Maßgabe der §§ 19, 20 und / oder 22 EStG (BMF-Schreiben vom 21. März 2023, IV C 3 - S 2221/19/10035:001, Tz 28). 

In einem zweiten Schritt leistet die ausgleichspflichtige Person die Ausgleichzahlung an die ausgleichsberechtigte Person. Die Ausgleichszahlungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Identifikationsnummer der ausgleichsberechtigten Person in der Steuererklärung angegeben wird (§ 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG). Anders als bei Unterhaltszahlungen ist der Abzug der Ausgleichszahlungen nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Anlage Sonderausgaben

 

Nach dem im Steuerecht geltenden Kongruenzprinzip muss der Empfänger, der geschiedene Ex-Partner, die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).

Es kommt nicht darauf an, dass sich der Sonderausgabenabzug beim ausgleichspflichtigen Partner tatsächlich steuermindernd auswirkt.