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Ausblick auf das Jahr 2024

Ausblick

⇒   Steuerrechtsänderungen für 2024

Auch wenn der große Wurf einer Steuerreform wieder in weite Ferne gerückt ist, gibt es im Neuen Jahr 2024 eine ganze Reihe von Änderungen im Steuerrecht.

♦   Grundfreibetrag 2024

Der Grundfreibetrag für das Kj. 2024 = 11.604 € / 23.208 € (§ 32a EStG). Die Hauptfunktion des Grundfreibetrages ist die steuerliche Freistellung des Existenzminimums. 

Bedeutung des Grundfreibetrags: 

  1. Bis zum Grundfreibetrag ist das zu versteuernde Einkommen steuerfrei.
  2. Aufwendungen zur Unterstützung von nahen Angehörigen sind bis zur Höhe des Grundfreibetrages abzugsfähig (§ 33a Abs. 1 EStG).
  3. Bei Unterbringung im Pflegeheim kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Heimkosten um eine sog. Haushaltsersparnis wegen ersparter Verpflegungs- und Wohnungskosten, wenn mit der Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst wird. Die Haushaltsersparnis entspricht dem Grundfreibetrag gemäß § 33a Abs. 1 EStG (BFH Urteil vom 14.11.2013 - VI R 20/12).

♦   Einkommensteuertarif 2024

Damit inflationsbedingte steigende Löhne nicht zu überproportional höheren Steuern führen, werden die Steuerstufen nach rechts verschoben. 

Grundtarif 2024

1. von 0.00 Euro bis 11.604 Euro (Grundfreibetrag / keine Steuer)  0 %
2. von 11.605 Euro bis 17.006 Euro (Eingangssteuersatz) 14 %
3. von 17.007 Euro bis 66.761 Euro (Progressionszone) 15-41 % 
4. von 66.762 Euro bis 277.825 Euro (Spitzensteuersatz) 42 %
5. von 277.826 Euro (Reichensteuersatz) 45 %

♦   Minijob-Grenze 

Zum 1.1.2024 steigt die Minijob-Grenze auf 538 €. 

Die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt. Die Berechnungsformel lautet:

* Aktueller Mindestlohn x 130 * : 3 = Geringfügigkeitsgrenze, gerundet. Wochenarbeitszeit von 10 Stunden

Übersicht 

Beginn Mindestlohn Berechnung Euro-Minijob
1.10.2022 12.00 € 12.00 € x 130 : 3. =  520 €
1.1. 2024  12.41 € 12.41 € x 130 : 3  =  538 € 

♦   Solidaritätszuschlag 2024

Solidaritätszuschlag = Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer von 5.5 %. Nullzone / Freigrenze: SolZ wird nur erhoben, wenn die ESt / LSt folgende Werte übersteigt: Einzelveranlagung / Steuerklasse I, II, IV, V und VI 18.130 € / Zusammenveranlagung, Steuerklasse III 36.260 € (Werte für 2024).

♦   Arbeitnehmer-Sparzulage 2024

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG). Sie ist eine staatliche Subvention für vermögenswirksame Leistungen.

Bei der Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage dürfen bis einschließlich 2023 die folgenden Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:

  1. Bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 Fünftes VermBG (VL-Wertpapier-Depot, VL-Aktienfonds) angelegten vermögenswirksamen Leistungen Beträgt die Einkommensgrenze 20.000 € oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 40.000 € oder
  2. Bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Fünftes VermBG angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Bausparverträge) die Einkommensgrenze von 17.900 € oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 35.800 €.

Nach § 13 Abs. 1 S. 1 des 5. VermBG werden die Einkommensgrenzen ab 1.1.2024 vereinheitlicht und auf 40.000 € / 80.000 € (Alleinstehende / Ehepartner) angehoben.

♦   Sachbezugswerte für Verpflegung / § 9 Abs. 4a EStG

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV - zu bewerten. Für jede Kantinenmahlzeit, die Sie kostenlos erhalten, wird der Wert der Mahlzeit wie folgt bemessen: 

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

Zusammen

Monatlich 65.00 €

Monatlich 124.00 €

Monatlich 124.00 €

Monatlich 313.00 €

Täglich 2.17 €

Täglich 4.13 €

Täglich 4.13 €

Täglich 10.43 €

Die Werte schließen Nachtisch und eine Tasse Kaffee mit ein. Müssen Sie in der Kantine selbst in die Tasche greifen, ist bei einem Preis in Höhe der Sachbezugswerte nichts zu versteuern.

♦   Pauschbetrag für Berufskraftfahrer (§ 9Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG)

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 € auf 9 € angehoben.

♦   Degressive Abschreibung für Gebäude 6 %, § 7 Abs. 5a EStG

Eine degressive Abschreibung i.H.v. 6 % ist für neue Wohngebäude möglich, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 liegen. Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 rechtswirksam geschlossen werden.

Degressiv bedeutet: Jährliche Abschreibung vom jeweiligen Restwert. 

♦   Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b EStG

Für den Mietwohnungsneubau können Sonderabschreibungen u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines vor dem 1.10.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4 800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

♦   Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung / § 3 Nr. 73 EStG

Ab 2024 sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steuerfrei, wenn sie 1.000 € nicht übersteigen. Sind die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung höher als 1.000 €, kann der entstandene Verlust durch Abgabe der Anlage V mit anderen Einkünften verrechnet werden.

♦   Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) /  § 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG

Zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern gehören solche, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.190 € / 1.000 € (mit und ohne 19 % USt) nicht überschreiten. Geringwertige Wirtschaftsgüter können nur körperliche Gegenstände sein.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für GWG können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in  voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Bei den Überschusseinkünften, z. B. Vermietung und Verpachtung oder nicht selbstständige Arbeit ist § 6 Abs. 2 EStG entsprechend anzuwenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG), z. B. im Bereich des häuslichen Arbeitszimmers bei der Abschreibung von Arbeitsmitteln.

♦   Private Nutzung von E-Firmenwagen / § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Firmenwagens, der keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen, wenn der Listenpreis 70.000 € nicht übersteigt (bisheriger Höchstwert 60.000 €).

♦   Kinderfreibeträge 2024

Art der Freibeträge  Zusammenveranlagung Einzelveranlagung
Eigentliche Kinderfreibeträge  6.384 € 3.192 €
Betreuungs-, Ausbildungsbedarf 2.928 € 1.464 €
Kinderfreibeträge insgesamt  9.312 € 4.656 €
  • Kindergeld wird unverändert weiter in Höhe von monatlich  250 € gezahlt. 

♦   Reisekosten / Pauschbeträge für Verpflegung ab 2024 

Bei Inlandsreisen sind abzugsfähig:

1. Bei eintägigen Reisen

8-Stundenpauschale                                    16 €
Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 16 Euro berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seine auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht (also an zwei Kalendertagen) ausübt – somit nicht übernachtet – und dadurch ebenfalls insgesamt mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Ist der Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrfach oder über Nacht (an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung) auswärts tätig, sind die Abwesenheitszeiten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen.

2. Bei mehrtägigen Reisen

An- und Abreisepauschale pro Tag              16 €
Ganztagspauschale                                        32 €
 

3. Dreimonatsfrist beachten

Bei Auswärtstätigkeit am selben Ort können Verpflegungskosten nur für die Dauer von 3 Monaten berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 und § 9 Abs. 4a Satz 4 EStG). Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn sie mindestens vier Wochen dauert. Der Grund für die Unterbrechung ist unerheblich. Es zählt nur die Unterbrechungsdauer.

4. Bei Auslandsreisen
Bei Auslandsreisen gelten vielfach höhere Pauschsätze.

♦   Betriebsausflüge / Betriebsveranstaltungen / § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG)

Der Freibetrag für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer wird ab 1.1.2024 von 110 € auf 150 € angehoben. 

♦   Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer, § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG

Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) wird für das Lohnsteuerabzugsverfahren abgeschafft. Die Tarifermäßigung betrifft Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.   Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.

♦   Neurentner geringfügig steuerlich entlastet

Ab 2023 wird die nachgelagerte Besteuerung der Renten zur Altersvorsorge gestreckt. Die volle Besteuerung der Renten zur Altersvorsorge beginnt nicht bereits für Rentnerjahrgänge ab 2040, sondern erst für Rentnerjahrgänge ab 2058.

Dies bedeutet z. B.: Für alle, die in 2023 in Rente gehen, beträgt der Besteuerungsanteil nicht wie bislang vorgesehen 83 % (Rentenfreibetrag 17 %), sondern 82.5 % (Rentenfreibetrag 17.5 %). Dadurch ergibt sich eine geringfügige Steuerentlastung. 

Beispiel:

Hans ist alleinstehend und in 2023 in Rente gegangen. Er muss für 2023 eine Steuererklärung abgeben, wenn seine steuerpflichtigen Renteneinkünfte den Grundfreibetrag von 10.908 € (Wert für 2023) übersteigen.

Bei einem Rentenbeginn in 2023 sind sind 82.5 % seiner gesetzlichen Altersrente steuerpflichtig. Der Rest ist steuerfrei. Für den Rentenfreibetrag in Euro ist die erste volle Jahresrente des folgenden Jahres maßgebend, also die Rente von 2024. Sie wird voraussichtlich 13.000 € betragen, 82.5 % davon ergeben 10.725 €. Seine steuerpflichtigen Renteneinkünfte betragen nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 € (10.725 € - 102 € =) 10.623 €. 

♦   Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung, § 40b Abs. 3 EStG

Eine Gruppen-Unfallversicherung ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Zusatzleistung des Arbeitgebers ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. 

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 100 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird aufgehoben.

♦   Qualifizierungsgeld

Durch ein Qualifizierungsgeld soll die Weiterbildung der Arbeitnehmer gefördert werden (§§ 82a-82c SGB III). Dies ermöglicht Aufstiegsförderungen zum Berufsspezialisten, die vor dem 1.4.2028 begonnen werden. 

Steuerliche Regelungen

Wird das Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit gezahlt, sind die Leistungen entsprechend den Regelungen für Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 2a EStG steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). 

Wird vom Arbeitgeber Qualifizierungsgeld gezahlt, sind die Leistungen nach § 3 Nr. 19a EStG steuerfrei, unterliegen indessen nicht dem Progressionsvorbehalt. 

♦   Höhere Gebäude-AfA

Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember 2023 fertiggestellt werden, wird von zwei auf drei Prozent angehoben werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). 

♦   Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen 2024

Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen (Beiträge in Basis-Rentenkassen) ist an den Beitragssatz der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt. Für 2024 beträgt der Beitragssatz 24.7 % und die Beitragsbemessungsgrenze 111.600 €. Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von 111.600 € x 24.7 % = 27.565 € im Falle der Einzelveranlagung. 

♦   Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen steuerfrei

Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) sind steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG).  Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms sein. In diesen Fällen erübrigt sich eine jährliche Gewinnermittlung. Gilt ab 1.1.2023.

♦   1.000 € Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 1.000 € / 2.000 € (Alleinstehende / Ehepartner) beträgt (Freigrenze bisher 600 €).

♦   Reform der Grundsteuer

Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer als unbürokratische, faire und verfassungsfeste Regelung in Kraft treten. Damit werden auch die Einheitswerte als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in allen Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Ermittelt wird er vom jeweils zuständigen Finanzamt anhand einiger weniger Angaben, die Grundstückseigentümer*innen ihrem Finanzamt mitteilen. Stichtag für den Stand dieser Angaben ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag müssen Eigentümer*innen aber zunächst nichts unternehmen. Sie werden voraussichtlich Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert.

♦   Rechengrößen in der Sozialversicherung 2024

 Grenzen je nach Versicherung West Ost
Beitragsbemessungsgrenzen    
1. Gesetzl. Kranken- und  Pflegeversicherung jrl. 62.100 € 62.100 €
2. Gesetzl. Renten- und Arbeitslosenversicherung jrl. 90.600 € 89.400 €
3. Knappschaftliche Rentenversicherung Bahn / See / Bergbau jrl. 111.600 € 110.400 €
Versicherungspflichtgrenze    
Krankenversicherung 69.300 €   69.300 € 
Beitragssätze    
Krankenversicherung ** 14.6 % 14.6 %
Pflegeversicherung* 3.4 % 3.4 %
Gesetzliche Rentenversicherung * 18.6 % 18.6 %
Knappschaftliche Rentenversicherung* 24.7 % 24.7 %
Arbeitslosenversicherung * 2.6 % 2.6 %

* Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte 

** Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Der Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist unterschiedlich und beträgt im Durschnitt  etwa 1,3 Prozent.