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1.9.0 Begriffe aus dem Steuerrecht

Einkommensteuererklärung

Wer die Bedeutung der steuerlichen Begriffe kennt, kommt beim Lesen der Texte schneller voran.

Wichtige Begriffe von allgemeiner Bedeutung kurz definiert:

Steuerpflichtiger: Steuerpflichtiger ist, wer bestimmte in Steuergesetzen auferlegte Pflichten zu erfüllen hat (§ 33 AO).

Unbeschränkte Steuerpflicht: Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer einen Wohnsitz im Inland hat. Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Einkünfte, auch auf die im Ausland erzielten (§ 2 EStG).

Beschränkte Steuerpflicht: Beschränkt steuerpflichtig ist, wer keinen Wohnsitz im Inland hat. Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die inländischen Einkünfte i. S. des § 49 EStG (§ 1 Abs. 4 EStG).

Solidaritätszuschlag (SolZ): Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer von 5.5 %. Nullzone / Freigrenze: SolZ wird nur erhoben, wenn die ESt / LSt folgende Werte übersteigt: Einzelveranlagung / Steuerklasse I, II, IV, V und VI 18.130 € / Zusammenveranlagung / Steuerklasse III 36.260 € (Werte für 2024). 

Inland: Geltungsbereich des Grundgesetzes (§ 1 EStG)

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA sind völkerrechtliche Verträge (Abkommen), mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Nach § 2 Abs. 1 AO haben DBA Vorrang vor innerstaatlichen Regelungen.

Zuwendungen: Vermögenszuflüsse in Geld oder Geldeswert.

Aufwendungen: Vermögensabflüsse in Geld oder Geldeswert einschließlich Abschreibung

Erträge: Vermögenszuflüsse in Geldeinheiten

Kosten: Vermögensabflüsse in Geldeinheiten

Veranlagung: Veranlagung ist das Ergebnis einer Festsetzung von Steuern, die jährlich erhobendurch das Finanzamt werden (§ 25 Abs. 1 EStG).

Veranlagungszeitraum: Der "Veranlagungszeitraum" entspricht regelmäßig dem Kalenderjahr. Davon kann unter besonderen Umständen abgewichen werden, so letztmalig im Kalenderjahr 1948. Wegen der Währungsumstellung am 20. 06. 1948 gab in 1948 zwei Veranlagungszeiträume: Vom 1.1.1948 bis zum 20.6.1948 (Veranlagung in Reichsmark) und vom 21.6.1948 bis zum 31.12.1948 (Veranlagung in Deutsche Mark)

.Ermittlungszeitraum / Wirtschaftsjahr: Ermittlungszeitraum ist der Zeitraum für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Der Ermittlungszeitraum entspricht i. d. Regel dem Kalenderjahr. Der Ermittlungszeitraum kann bei gewerblichen Einkünften vom Kalenderjahr abweichen (abweichendes Wirtschaftsjahr / § 8b EStDV). Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft besteht regelmäßig ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (§ 8c EStDV).

Ehepartner: Zusammenfassende Bezeichnung für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Steuerermäßigung: Direkter Abzug von der Steuerschuld

Steuervergünstigung: Abzug bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens z. B. von Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastung oder Werbungskosten 

Zertifizierung: Ein formeller Prozess, durch den eine unabhängige Stelle bestätigt, dass ein Produkt, z. B eine Rentenversicherung, bestimmte Anforderungen erfüllt.

Grundrentenzuschlag steuerfrei: Wer viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient hat, kann einen Grundrentenzuschlag erhalten. Der Grundrentenzuschlag ist keine eigenständige Leistung, sondern ein steuerfreies Plus zur bestehenden Rente.