Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

9.1 Begriffe aus dem Steuerrecht

Einkommensteuererklärung

Wer die Bedeutung der steuerlichen Begriffe kennt, kommt beim Lesen der Texte schneller voran.

Wichtige Begriffe von allgemeiner Bedeutung kurz definiert:

Steuerpflichtiger Steuerpflichtiger ist, wer bestimmte in Steuergesetzen auferlegte Pflichten zu erfüllen hat (§ 33 AO).
Unbeschränkte Steuerpflicht Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer einen Wohnsitz im Inland hat. Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Einkünfte, auch auf die im Ausland erzielten (§ 2 EStG).
Beschränkte Steuerpflicht Beschränkt steuerpflichtig ist, wer keinen Wohnsitz im Inland hat. Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die inländischen Einkünfte i. S. des § 49 EStG (§ 1 Abs. 4 EStG).
Solidaritätszuschlag (SolZ) Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer von 5.5 %. Nullzone / Freigrenze: SolZ wird nur erhoben, wenn die ESt / LSt folgende Werte übersteigt: Einzelveranlagung / Steuerklasse I, II, IV, V und VI 18.130 € / Zusammenveranlagung / Steuerklasse III 36.260 € (Werte für 2024). 
Inland Geltungsbereich des Grundgesetzes (§ 1 EStG).
Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) DBA sind völkerrechtliche Verträge (Abkommen), mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Nach § 2 Abs. 1 AO haben DBA Vorrang vor innerstaatlichen Regelungen.
Zuwendungen Vermögenszuflüsse in Geld oder Geldeswert.
Aufwendungen Vermögensabflüsse in Geld oder Geldeswert einschließlich Abschreibung.
Erträge Vermögenszuflüsse in Geldeinheiten.
Kosten Vermögensabflüsse in Geldeinheiten.
Veranlagung Veranlagung ist das Ergebnis einer Festsetzung von Steuern, die jährlich erhoben werden (§ 25 Abs. 1 EStG).
Veranlagungszeitraum Der "Veranlagungszeitraum" entspricht regelmäßig dem Kalenderjahr. Davon kann unter besonderen Umständen abgewichen werden, so letztmalig im Kalenderjahr 1948. Wegen der Währungsumstellung am 20. 06. 1948 gab in 1948 zwei Veranlagungszeiträume: Vom 1.1.1948 bis zum 20.6.1948 (Veranlagung in Reichsmark) und vom 21.6.1948 bis zum 31.12.1948 (Veranlagung in Deutsche Mark).
Ermittlungszeitraum Wirtschaftsjahr

Ermittlungszeitraum ist der Zeitraum für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Der Ermittlungszeitraum entspricht i. d. Regel dem Kalenderjahr. Der Ermittlungszeitraum kann bei gewerblichen Einkünften vom Kalenderjahr abweichen (abweichendes Wirtschaftsjahr / § 8b EStDV). Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft besteht regelmäßig ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (§ 8c EStDV).

Ehepartner Zusammenfassende Bezeichnung für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.