Steuern? Mach ich selbst.
Einkommensteuererklärung
Wer die Bedeutung der steuerlichen Begriffe kennt, kommt beim Lesen der Texte schneller voran.
Wichtige Begriffe von allgemeiner Bedeutung kurz definiert:
Steuerpflichtiger | Steuerpflichtiger ist, wer bestimmte in Steuergesetzen auferlegte Pflichten zu erfüllen hat (§ 33 AO). |
Unbeschränkte Steuerpflicht | Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer einen Wohnsitz im Inland hat. Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Einkünfte, auch auf die im Ausland erzielten (§ 2 EStG). |
Beschränkte Steuerpflicht | Beschränkt steuerpflichtig ist, wer keinen Wohnsitz im Inland hat. Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die inländischen Einkünfte i. S. des § 49 EStG (§ 1 Abs. 4 EStG). |
Solidaritätszuschlag (SolZ) | Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer von 5.5 %. Nullzone / Freigrenze: SolZ wird nur erhoben, wenn die ESt / LSt folgende Werte übersteigt: Einzelveranlagung / Steuerklasse I, II, IV, V und VI 18.130 € / Zusammenveranlagung / Steuerklasse III 36.260 € (Werte für 2024). |
Inland | Geltungsbereich des Grundgesetzes (§ 1 EStG). |
Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) | DBA sind völkerrechtliche Verträge (Abkommen), mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Nach § 2 Abs. 1 AO haben DBA Vorrang vor innerstaatlichen Regelungen. |
Zuwendungen | Vermögenszuflüsse in Geld oder Geldeswert. |
Aufwendungen | Vermögensabflüsse in Geld oder Geldeswert einschließlich Abschreibung. |
Erträge | Vermögenszuflüsse in Geldeinheiten. |
Kosten | Vermögensabflüsse in Geldeinheiten. |
Veranlagung | Veranlagung ist das Ergebnis einer Festsetzung von Steuern, die jährlich erhoben werden (§ 25 Abs. 1 EStG). |
Veranlagungszeitraum | Der "Veranlagungszeitraum" entspricht regelmäßig dem Kalenderjahr. Davon kann unter besonderen Umständen abgewichen werden, so letztmalig im Kalenderjahr 1948. Wegen der Währungsumstellung am 20. 06. 1948 gab in 1948 zwei Veranlagungszeiträume: Vom 1.1.1948 bis zum 20.6.1948 (Veranlagung in Reichsmark) und vom 21.6.1948 bis zum 31.12.1948 (Veranlagung in Deutsche Mark). |
Ermittlungszeitraum Wirtschaftsjahr |
Ermittlungszeitraum ist der Zeitraum für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Der Ermittlungszeitraum entspricht i. d. Regel dem Kalenderjahr. Der Ermittlungszeitraum kann bei gewerblichen Einkünften vom Kalenderjahr abweichen (abweichendes Wirtschaftsjahr / § 8b EStDV). Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft besteht regelmäßig ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (§ 8c EStDV). |
Ehepartner | Zusammenfassende Bezeichnung für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. |