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0.0.1 Energiepreispauschale

Einkommensteuererklärung 2022

⇒ Energiepreispauschale

Die Energiekosten sind in 2022 extrem angestiegen. Auch die Preise für Kraftstoff haben sich stark erhöht. Dadurch sind vor allem  Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit typischerweise Fahrtkosten haben, besonders durch die hohen Energiekosten belastet. Um dem entgegenzuwirken, erhält dieser Personenkreis eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 €.

  • Steuerpflicht

Die EPP ist eine steuerpflichtige Einnahme, die bei der Veranlagung berücksichtigt wird. Bei Arbeitnehmern wird die Steuer durch den Arbeitgeber erhoben. In allen anderen Fällen ist eine Steuererklärung mit Anlage SO abzugeben. 

Bei geringfügig Beschäftigten ist die Energiepreispauschale nicht steuerpflichtig. 

♦   Voraussetzungen für die EPP 

  1.  Unbeschränkte Steuerpflicht
  2.  Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  3.  Einkünfte aus Gewerbebetrieb 
  4.  Einkünfte aus selbständiger Arbeit 
  5.  Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
  6. Rentner und Versorgungsempfänger

Bei nichtselbständig tätigen Personen wurde die EPP im September 2022 durch die Arbeitgeber ausgezahlt. Rentner und Versorgungsempfänger erhielten die Energiepreispauschale erst im Dezember 2022 ausbezahlt. 

Bei allen anderen Personen wird die EPP durch das Finanzamt auf die Steuer angerechnet.