Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0 So füllen Sie die Formulare für die Steuererklärung aus

Einkommensteuererklärung

Es geht auf herkömmliche Art und Weise auf Papierformularen oder elektronisch am Bildschirm.

♦   Die ersten Schritte

Die erste Steuererklärung ist immer die schwerste, mit der zweiten geht es schon leichter. Denn jede Steuererklärung hat ihre Schwerpunkte. Sind diese erst einmal überwunden, können Sie bei der zweiten Steuererklärung viele Daten aus der ersten in das aktuelle Jahr übernehmen (Datenübernahme). Dies führt im Schnitt zu einer Zeitersparnis von 50 %. Sie überprüfen und ergänzen die bisherigen Daten und nehmen letzte Anpassungen vor und schon sind Sie sind fertig.

Und doch stellt jede Steuererklärung eine gewisse Herausforderung dar. Denn eine Arbeit, die nur einmal im Jahr zu erledigen ist, kann nicht zur Routine werden.

  • Mit HELFER IN STEUERSACHEN Zeile für Zeile durch das Formular

Außerdem starten Sie helfer-in-steuersachen.de und rufen aus der Inhaltsübersicht rechts am Bildrand das Kapitel "03 Hauptvordruck" auf. Die Formularzeilen werden Zeile für Zeile durchgegangen. 

Nun können Sie mit einem Click zwischen dem ELSTER-Formular und HELFER IN STEUERSACHEN hin und her wechseln, genial einfach.

♦   Steuererklärung auf Papier

Noch immer geben viele Steuerzahler ihre Steuererklärung auf Papierformularen ab.

Ganz wichtig: Die Steuererklärung in Papierform muss unterschrieben werden. Ohne Unterschrift ist die gesamte Steuererklärung ungültig.

Hauptvordruck Papierform 

♦   Steuererklärung elektronisch am Bildschirm

Zur Abgabe der Steuererklärung sind zahlreiche gewerbliche Programme auf dem Markt, so z. B. von  Taxfix und von WISO.  Beide zeichnen sich durch eine einfache Bedienung und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis aus.

Daneben  gibt es das - amtliche - ELSTER- Steuerprogramm der Steuerverwaltung, die ihre Online-Steuererklärung als „bürgerfreundlich“ anpreist.

Auch wenn es der Steuerverwaltung schlichtweg darum geht, mit ELSTER die Steuern noch müheloser einsammeln zu können, sollte uns das egal sein, wenn auch wir Vorteile davon haben. Und die Vorteile liegen auf der Hand.

Die Vorteile bei Abgabe via Elster: 

  • Möglichkeit der Datenübernahme aus dem Vorjahr, ca. 50 % Zeitersparnis 
  • Keine Eingabefehler im Finanzamt
  • Automatische Prüfung der eingegebenen Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität
  • Bevorzugte Bearbeitung der Steuererklärung im Finanzamt
  • Sofortige Berechnung der Einkommensteuer
  • Ihre Daten unterliegen dem Steuergeheimnis

Für die elektronische Abgabe der Steuererklärung via ELSTER ist beim Finanzamt zuvor ein Benutzerkonto anzulegenDafür muss man sich registrieren lassen, d. h. dem Finanzamt Daten zu Ihrer Authentifizierung übermitteln. Die Registrierung erfolgt über das Elster-Portal der Steuerverwaltung oder über ein kommerzielles Steuerprogramm.

Die eigenhändige Unterschrift wie bei Papierformularen wird bei digitaler Abgabe durch das Elster-Zertifikat ersetzt. 

Für die Registrierung im Benutzerkonto gibt es verschiedene Möglichkeiten. Im Normalfall fällt die Wahl auf die sog. Zertifikatsdatei in Verbindung mit einem Passwort. Eine Zertifikatsdatei ist ein Datensatz zur Authentifizierung des Inhabers. 

Benutzerkonto: Begriff eingeben + Suchen antippen.

Tipp ELSTER unzumutbar?

Die Abgabe der Einkommensteuererklärung online – durch Datenfernübertragung gemäß § 25 Abs. 4 EStG - ist wirtschaftlich unzumutbar (§ 150 Abs. 8 AO), wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Gewinneinkünften gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG steht (BFH Urteil vom 16. Juni 2020, VIII R 29/19).

Im Streitfall übte der in 1965 geborene Steuerpflichtige seine Tätigkeit als selbständiger Physiotherapeut ohne Mitarbeiter und ohne eigene Praxis- oder Büroräume aus. Der Steuerpflichtige verfügte zwar über einen PC und einen Telefonanschluss, nicht aber über einen Internetzugang oder ein Smartphone.

  • Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage

Als Arbeitnehmer mit gewerblichen Einkünften aus einer Photovoltaikanlage auch von mehr als 410 € besteht keine Pflicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form (BFH Urteil vom 28.10.2020 - X R 36/19).

Im Streitfall hat der Steuerpflichtige zwar Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  i. V. mit § 15 EStG erzielt. Da die Steuerpflichtige aber (auch) unter den Veranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG (Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung als Arbeitnehmer) fällt, fehlt es an der --negativ formulierten-- weiteren Voraussetzung des § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG.