Steuern? Mach ich selbst.
Einkommensteuererklärung
♦ Die erste Steuererklärung ist die schwerste
Eine Arbeit wie die Abgabe der Steuererklärung, die nur einmal im Jahr zu erledigen ist, kann nicht zur Routine werden.
Und dennoch: Die erste Steuererklärung ist zwar die schwerste, mit der zweiten geht es schon leichter. Denn jede Steuererklärung hat ihre Schwerpunkte. Sind diese erst einmal überwunden, können Sie bei der zweiten Steuererklärung viele Daten aus der ersten in das aktuelle Jahr übernehmen (Datenübernahme aus dem Vorjahr). Dies führt im Schnitt zu einer Zeitersparnis von 50 %. Sie überprüfen und ergänzen die bisherigen Daten und nehmen letzte Anpassungen vor und schon sind Sie sind fertig.
Und doch stellt jede Steuererklärung eine gewisse Herausforderung dar.
⇒ Ausfüllen der Vordrucke
Sie beginnen mit dem Hauptvordruck.
Die Vordrucke zur Steuererklärung werden Zeile für Zeile durchgegangen. Während Sie die Steuervordrucke ausfüllen, können Sie im HELFER IN STEUERSACHEN nachlesen, was Sie zu der jeweiligen Formularzeile wissen müssen.
♦ Steuererklärung auf Papier
Für einfache Steuererklärungen bietet sich die Abgabe auf Papiervordrucken an. Es sind in den Vordrucken oft nur wenige Angaben zu machen, weil viele Daten dem Finanzamt bereits vorliegen und nicht angegeben werden müssen. Die entsprechenden Zeilen sind in den Formularen dunkelgrün unterlegt.
Am besten, Sie besorgen sich zwei Vordrucksätze, einen für die Probeerklärung, auf der Sie beliebig ändern und ergänzen können und einen weiteren Vordrucksatzsatz für die endgültige Fassung.
Sind Sie Rentner oder Pensionär, empfehlen wir die Abgabe auf Papiervordrucken. Wenn Sie ausschließlich eine Rente oder eine Pension beziehen, brauchen Sie in der Steuererklärung nur wenige Angaben zu machen und Sie ersparen sich den Stress mit der ELSTER-Technik. Bei ELSTER müssen Sie sich jedes Jahr mit der Technik neu vertraut machen, denn eine Arbeit wie die Steuererklärung, die nur einmal im Jahr zu leisten ist, kann nicht zur Routine werden.
Die Daten zu Ihren Einkünften / Besteuerungsgrundlagen (Renten und Pensionen) liegen der Finanzverwaltung bereits vor. Das gilt auch für Lohnsteuerabzugsbeträge und bestimmte Beiträge zur Kranken- / Pflegeversicherung.
Es genügt, wenn Sie im Hauptvordruck allgemeine Angaben machen und je nach Bedarf die Anlage R, Anlage N, die Anlage Vorsorgeaufwand und die Anlage Sonderausgaben beifügen, ohne Daten einzutragen. Die Daten für die grün unterlegten Zeilen steuert das Finanzamt bei.
Hauptvordruck
♦ Steuererklärung per Elster
Sie nehmen das ELSTER- Steuerformular + HELFER IN STEUERSACHEN auf den Bildschirm.
Nun können Sie mit einem Schritt zwischen den Formularen und HELFER IN STEUERSACHEN hin und her wechseln, genial einfach.
Auch wenn es der Steuerverwaltung vorrangig darum geht, mit ELSTER die Steuern noch müheloser einsammeln zu können, sollte uns das egal sein, wenn auch wir Vorteile davon haben.
Die Vorteile von Elster:
Für die elektronische Abgabe der Steuererklärung via ELSTER ist beim Finanzamt zuvor ein Benutzerkonto anzulegen. Dafür muss man sich registrieren lassen, d. h. dem Finanzamt Daten zu Ihrer Authentifizierung übermitteln. Die Registrierung erfolgt über das Elster-Portal der Steuerverwaltung oder über ein kommerzielles Steuerprogramm.
Die eigenhändige Unterschrift wie bei Papierformularen wird bei digitaler Abgabe durch das Elster-Zertifikat ersetzt.
Für die Registrierung im Benutzerkonto gibt es verschiedene Möglichkeiten. Im Normalfall fällt die Wahl auf die sog. Zertifikatsdatei in Verbindung mit einem Passwort. Eine Zertifikatsdatei ist ein Datensatz zur Authentifizierung des Inhabers.
? Benutzerkonto: Begriff eingeben + Suchen antippen.
Tipp ELSTER unzumutbar?
Die Abgabe der Einkommensteuererklärung online – durch Datenfernübertragung gemäß § 25 Abs. 4 EStG - ist wirtschaftlich unzumutbar (§ 150 Abs. 8 AO), wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Gewinneinkünften gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG steht (BFH Urteil vom 16. Juni 2020, VIII R 29/19).
Im Streitfall übte der in 1965 geborene Steuerpflichtige seine Tätigkeit als selbständiger Physiotherapeut ohne Mitarbeiter und ohne eigene Praxis- oder Büroräume aus. Der Steuerpflichtige verfügte zwar über einen PC und einen Telefonanschluss, nicht aber über einen Internetzugang oder ein Smartphone.
Als Arbeitnehmer mit gewerblichen Einkünften aus einer Photovoltaikanlage auch von mehr als 410 € besteht keine Pflicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form (BFH Urteil vom 28.10.2020 - X R 36/19).
Im Streitfall hat der Steuerpflichtige zwar Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit § 15 EStG erzielt. Da die Steuerpflichtige aber (auch) unter den Veranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG (Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung als Arbeitnehmer) fällt, fehlt es an der --negativ formulierten-- weiteren Voraussetzung des § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG.