Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 01 Meine Steuererklärung > 2.0 So füllen Sie die Formulare aus
Steuern? Mach ich selbst.
Einkommensteuererklärung
Es geht auf herkömmliche Art und Weise auf Papierformularen oder elektronisch am Bildschirm.
♦ Die ersten Schritte
Eine Arbeit wie die Abgabe der Steuererklärung, die nur einmal im Jahr zu erledigen ist, kann nicht zur Routine werden.
Und dennoch: Nur die erste Steuererklärung die schwerste, mit der zweiten geht es schon leichter. Denn jede Steuererklärung hat ihre Schwerpunkte. Sind diese erst einmal überwunden, können Sie bei der zweiten Steuererklärung viele Daten aus der ersten in das aktuelle Jahr übernehmen (Datenübernahme). Dies führt im Schnitt zu einer Zeitersparnis von 50 %. Sie überprüfen und ergänzen die bisherigen Daten und nehmen letzte Anpassungen vor und schon sind Sie sind fertig.
Und doch stellt jede Steuererklärung eine gewisse Herausforderung dar. Denn eine Arbeit, die nur einmal im Jahr zu erledigen ist, kann nicht zur Routine werden.
Außerdem starten Sie helfer-in-steuersachen.de und rufen aus der Inhaltsübersicht rechts am Bildrand das Kapitel "03 Hauptvordruck" auf. Die Formularzeilen werden Zeile für Zeile durchgegangen.
Nun können Sie mit einem Click zwischen dem ELSTER-Formular und HELFER IN STEUERSACHEN hin und her wechseln, genial einfach.
♦ Steuererklärung auf Papier
Noch immer geben viele Steuerzahler ihre Steuererklärung auf Papierformularen ab.
Sind Sie Rentner oder Pensionär, empfehlen wir die Abgabe auf Papierformularen. Wenn Sie ausschließlich eine Rente oder eine Pension beziehen, brauchen Sie in der Steuererklärung nur wenige Angaben zu machen und Sie ersparen sich den Stress mit der ELSTER-Technik. Bei ELSTER müssen Sie sich jedes Jahr mit der Technik neu vertraut machen, denn eine Arbeit wie die Steuererklärung, die nur einmal im Jahr zu leisten ist, kann nicht zur Routine werden.
Die Daten zu Ihren Einkünften / Besteuerungsgrundlagen (Renten und Pensionen) liegen der Finanzverwaltung bereits vor. Das gilt auch für Lohnsteuerabzugsbeträge und bestimmte Beiträge zur Kranken- / Pflegeversicherung. Daher müssen Sie hierzu grundsätzlich keine Angaben in Ihrer Einkommensteuererklärung machen. In den Vordrucken zur Einkommensteuererklärung sind diese Zeilen / Bereiche dunkelgrün hervorgehoben und mit e gekennzeichnet.
Es genügt, wenn Sie im Hauptvordruck allgemeine Angaben machen und je nach Bedarf die Anlage R, Anlage N, die Anlage Vorsorgeaufwand und die Anlage Sonderausgaben beifügen, ohne Daten einzutragen. Die Daten für die grün unterlegten Zeilen steuert das Finanzamt bei.
Hauptvordruck
♦ Steuererklärung elektronisch am Bildschirm
Zur Abgabe der Steuererklärung sind zahlreiche gewerbliche Programme auf dem Markt, so z. B. von Taxfix und von WISO. Beide zeichnen sich durch eine einfache Bedienung und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis aus.
Daneben gibt es das - amtliche - ELSTER- Steuerprogramm der Steuerverwaltung, die ihre Online-Steuererklärung als „bürgerfreundlich“ anpreist.
Auch wenn es der Steuerverwaltung schlichtweg darum geht, mit ELSTER die Steuern noch müheloser einsammeln zu können, sollte uns das egal sein, wenn auch wir Vorteile davon haben. Und die Vorteile liegen auf der Hand.
Die Vorteile bei Abgabe via Elster:
Für die elektronische Abgabe der Steuererklärung via ELSTER ist beim Finanzamt zuvor ein Benutzerkonto anzulegen. Dafür muss man sich registrieren lassen, d. h. dem Finanzamt Daten zu Ihrer Authentifizierung übermitteln. Die Registrierung erfolgt über das Elster-Portal der Steuerverwaltung oder über ein kommerzielles Steuerprogramm.
Die eigenhändige Unterschrift wie bei Papierformularen wird bei digitaler Abgabe durch das Elster-Zertifikat ersetzt.
Für die Registrierung im Benutzerkonto gibt es verschiedene Möglichkeiten. Im Normalfall fällt die Wahl auf die sog. Zertifikatsdatei in Verbindung mit einem Passwort. Eine Zertifikatsdatei ist ein Datensatz zur Authentifizierung des Inhabers.
? Benutzerkonto: Begriff eingeben + Suchen antippen.
Tipp ELSTER unzumutbar?
Die Abgabe der Einkommensteuererklärung online – durch Datenfernübertragung gemäß § 25 Abs. 4 EStG - ist wirtschaftlich unzumutbar (§ 150 Abs. 8 AO), wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Gewinneinkünften gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG steht (BFH Urteil vom 16. Juni 2020, VIII R 29/19).
Im Streitfall übte der in 1965 geborene Steuerpflichtige seine Tätigkeit als selbständiger Physiotherapeut ohne Mitarbeiter und ohne eigene Praxis- oder Büroräume aus. Der Steuerpflichtige verfügte zwar über einen PC und einen Telefonanschluss, nicht aber über einen Internetzugang oder ein Smartphone.
Als Arbeitnehmer mit gewerblichen Einkünften aus einer Photovoltaikanlage auch von mehr als 410 € besteht keine Pflicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form (BFH Urteil vom 28.10.2020 - X R 36/19).
Im Streitfall hat der Steuerpflichtige zwar Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit § 15 EStG erzielt. Da die Steuerpflichtige aber (auch) unter den Veranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG (Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung als Arbeitnehmer) fällt, fehlt es an der --negativ formulierten-- weiteren Voraussetzung des § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG.