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Steuern? Mach ich selbst.
Einkommensteuererklärung
♦ Automationsgestützte Bearbeitung der Steuererklärungen
Nach § 88 Abs. 3 AO können die Finanzämter Steuererklärungen bis hin zur Erteilung des Steuerbescheids automationsgestützt bearbeiten (§ 155 Abs. 4 AO).
Die automationsgestützte Bearbeitung hat zum Ziel, Verwaltungskosten (weniger Personal) einzusparen und gleichzeitig die Bearbeitung effizienter zu gestalten, indem fehleranfällige Sachverhalte – insbesondere bei großer steuerlicher Auswirkung – ausgesteuert und diese durch Finanzbeamte persönlich bearbeitet werden. Dies wirkt sich auch auf die Gestaltung der Erklärungsvordrucke und die Beleganforderungen aus
Die Steuerpflichtigen haben indessen die Möglichkeit, in jedem Fall eine persönliche Bearbeitung zu veranlassen (§ 150 Abs. 7 AO), z. B. wenn eine nähere Prüfung eines bestimmten Sachverhalts erwünscht ist bzw. eine besondere Rechtsfrage geklärt werden soll oder wenn der Steuerpflichtige in der Steuererklärung Angaben gemacht hat, die auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruhen.
Dazu ist in Zeile 45 des Hauptvordrucks in Kennzahl 175 einzutragen eine "1" . Damit wird dem Bearbeiter angezeigt, dass weitere Angaben außerhalb der Steuererklärungsvordrucke auf einer eigenen Anlage zur Steuererklärung gemacht wurden.
Aufgepasst: In diesem Fall wird die Steuererklärung individuell bearbeitet, d. h. sie wird als Arbeitsauftrag für den Sachbearbeiteter abgezweigt. Wer das nicht möchte, sollte sorgsam überlegen, ob ein Eintrag in Zeile 45 und ein Begleitschreiben notwendig sind.
Hauptvordruck Papierform
♦ Datenübermittlung durch Dritte
Zahlreiche Daten über Ihre Besteuerungsgrundlagen (z. B. Bruttoarbeitslöhne und die zugehörigen Lohnsteuerabzugsbeträge, bestimmte Beiträge zur Kranken- / Pflegeversicherung und Altersvorsorge, Lohnersatzleistungen, Renten etc.), die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung bislang angegeben haben, liegen der Finanzverwaltung aufgrund entsprechender elektronischer Datenübermittlungen der mitteilungspflichtigen Stellen bereits vor (sog. eDaten ). Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Angabe dieser eDaten in Ihrer Einkommensteuererklärung. Die Erstellung der Steuererklärung wird dadurch wesentlich erleichtert.
Eigene Angaben: Die der Finanzverwaltung vorliegenden eDaten haben keine Bindungswirkung. Ihnen steht es frei, eigene Angaben vorzunehmen (z. B. Änderung des Bruttoarbeitslohns aufgrund der Privatnutzung eines Firmenwagens). Nur in diesem Fall sind die zutreffenden Daten in den dafür vorgesehenen Zeilen / Bereichen in der Einkommensteuererklärung zu erklären.
Im Einzelnen übermitteln :
Die Daten müssen gem. § 93 Abs. 1 Nr. 1 AO bis zum 28.2. bzw. 29.2. des Folgejahres übermittelt werden. Dazu müssen Angaben zur Identifizierung des Datenübermittlers, der zur Datenübermittlung beauftragt worden ist, des betroffenen Steuerbürgers und zur eindeutigen Bestimmbarkeit des jeweiligen Datensatzes.
Beispiel
Die Daten für den Zeitraum 2022 sind bis Ende Februar 2023 zu melden.
♦ Bearbeitungsdauer in den Finanzämtern
Die Finanzämter beginnen mit der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen des vorherigen Kalenderjahres jedes Jahr grundsätzlich ab dem 15. März (bundeseinheitlicher Termin). Dies liegt daran, dass die Datenübermittlung Dritter an das Finanzamt erst bis Ende Februar des nächsten Jahres erfolgen muss, z. B. zum Lohn und zu Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, etc.), zu Renten, zu Beiträgen zur Kranken-/Pflegeversicherung und zur Altersversorgung.
Nochmals: Da die Finanzämter sicher sein müssen, dass die elektronisch zu übertragenden Daten auch vollständig vorliegen – Frist hierfür ist der 28./29. Februar des Folgejahres, für das die Daten zu übermitteln sind – kann mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen grundsätzlich nicht vor dem 15. März begonnen werden.
Mit den ersten Einkommensteuerbescheiden für das abgelaufene Jahr ist deshalb nicht vor Ende März zu rechnen.