Einkommensteuererklärung
Einleitung
Wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, kann es sich in bestimmten Fällen lohnen, eine Einkommensteuerveranlagung zu beantragen. Die Veranlagung kann zu einer Steuererstattung führen.
♦ Antrag auf Einkommensteuerveranlagung
Wenn Sie nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann sich ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung insbesondere lohnen,
- wenn Sie nicht ununterbrochen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden haben;
- wenn die Höhe Ihres Arbeitslohns im Laufe des Jahres geschwankt und Ihr Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt hat;
- wenn sich Ihre Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat und dies noch nicht bei einem Lohnsteuer-Jahresausgleich durch Ihren Arbeitgeber berücksichtigt worden ist;
- wenn Ihnen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Aufwendungen, für die eine unmittelbare Minderung der Einkommensteuerschuld möglich ist (z. B. Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen), entstanden sind, für die kein Freibetrag vom Finanzamt für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ermittelt worden ist;
- wenn Sie oder die mit Ihnen verheiratete Person im Ausland wohnen, Ihre Einkünfte nahezu ausschließlich der deutschen Einkommensteuer unterliegen und Sie bisher keine familienbezogenen Steuervergünstigungen in Anspruch genommen haben (vgl. Anlage WA-ESt);
- wenn Sie Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre bezogen haben.
- Außerdem wird auf Antrag eine Einkommensteuerveranlagung z. B. durchgeführt, wenn Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen;
- wenn Verlustabzüge aus anderen Jahren berücksichtigt werden sollen;
- wenn einbehaltene Kapitalertragsteuer im Fall der Günstigerprüfung angerechnet und ggf. erstattet werden soll (Anlage KAP).
Bitte vergessen Sie nicht, in Zeile 1 des Hauptvordrucks ESt 1 A das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen.