Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.2.2 Photovoltaikanlagen, Steuerbefreiung

Einkommensteuererklärung

Photovoltaikanlagen

Sie haben im Jahr 2025 Einnahmen und / oder Privatentnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen erzielt, die Sie bereits vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder in Betrieb genommen haben?
Dann sind diese steuerfrei, wenn die Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhanden sind und die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW (peak) beträgt und / oder
sonstigen Gebäuden vorhanden sind und die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenre -
gister bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt.

Sie haben Ihre Photovoltaikanlagen erst nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft oder in Betrieb genommen oder Sie haben Ihre Photovoltaikanlagen nach dem 31. Dezember 2024 erweitert?
Dann sind die Einnahmen und / oder Privatentnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlagen steuerfrei, wenn die Anlagen auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhanden sind und die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt.
Die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister darf insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro steuerpflichtiger Person oder Mitunternehmerschaft betragen.

Beschränkt sich Ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Betrieb steuerfreier Photovoltaikanlagen?
Dann müssen Sie für diese keinen Gewinn ermitteln und keine Gewinnermittlung sowie keine Anlage G bei Ihrem Finanzamt einreichen.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juli 2023, BStBl I Seite 1494.