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9.0.0 Steuerrechtsänderungen 2026

Einkommensteuererklärung

Wichtige Steuerrechtsänderungen für 2026

Höherer Grundfreibetrag und mehr Geld für Familien

Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. 2026 steigt er um 252 Euro auf 12.348 Euro. Darüber hinaus wird auch der übrige Einkommensteuertarif – mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten „Reichensteuer“ – angepasst, damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich der Inflation nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt.

Auch Familien profitieren 2026 von steuerlichen Anpassungen: Das Kindergeld steigt um 4 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat. Der Kinderfreibetrag steigt 2026 um 156 Euro auf 9.756 Euro.

Höhere Pendlerpauschale schafft mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land

Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Wer weite Wege zur Arbeit hat, wird also spürbar entlastet: im Jahr 2026 um insgesamt circa 1,1 Mrd. Euro und ab 2027 jährlich um insgesamt circa 1,9 Mrd. Euro. Zudem erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.

 

Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert

Wer privat elektrisch fährt, bezahlt auch in Zukunft keine Kraftfahrzeugsteuer für sein E-Auto: Die Befreiung reiner Elektrofahrzeuge von der Kfz-Steuer wird bis Ende 2035 verlängert und macht Elektroautos damit vor allem für Leute mit kleinen und mittleren Einkommen besser bezahlbar. Im Jahr 2026 beträgt die Entlastung insgesamt 45 Mio. Euro. Dieser Betrag steigt in den darauf folgen Jahren an – auf bis zu 370 Mio. Euro im Jahr 2030. Die Befreiung von der Kfz-Steuer setzt gezielte Kaufanreize für Elektroautos und stärkt damit die Automobilindustrie, die zentral ist für Wohlstand, Arbeitsplätze und Innovation in Deutschland.

Aktivrente macht Arbeiten im Alter attraktiver

Wer im Alter freiwillig weiterarbeitet, profitiert von der Aktivrente und erhält seinen Arbeitslohn in Höhe von bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Die Aktivrente begünstigt sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Selbstständige und Beamtinnen und Beamte), die das gesetzliche Regelrentenalter überschritten haben (d. h. mit der Vollendung des 67. Lebensjahres einschließlich Übergangsregelungen). Die Aktivrente ist nicht nur ein echtes Plus für alle, die beruflich aktiv bleiben wollen, sondern tritt auch dem Arbeitskräftemangel und den Auswirkungen der demografischen Entwicklung entgegen. Zudem hilft die Aktivrente dabei, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten.

Stärkung des Ehrenamts durch höhere Pauschalen

Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich engagieren, werden steuerlich stärker entlastet: Zum 1. Januar 2026 steigt die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro und die Übungsleiterpauschale von 3.000 auf 3.300 Euro pro Jahr. Die höheren Pauschalen sind Teil eines größeren Pakets der Bundesregierung, das Vereinen und ehrenamtlich Tätigen den Einsatz für die Gesellschaft erleichtert.

Höherer Mindestlohn

Ab dem 1. Januar gilt ein Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Die Mindestvergütung für Auszubildende steigt ebenfalls: im ersten Jahr 724 Euro, im zweiten 854 Euro, im dritten 977 Euro und bei vier Jahren 1.014 Euro monatlich.

Hinweis: Die gesetzliche Mindestvergütung gilt grundsätzlich für alle Auszubildenden, die eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) absolvieren. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für Ausbildungen, die nach anderen Regelwerken laufen oder für bestimmte duale Studiengänge. Außerdem können tarifliche Vereinbarungen zu abweichenden (dann oft höheren) Vergütungen führen.

Höhere Minijob-Grenze

Mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die monatliche Höchstgrenze für die Verdienstgrenze bei Minijobs: Ab Januar liegt sie nicht mehr bei 556 Euro, sondern bei 603 Euro.

Unterhaltshöchstbetrag steigt

Die Höhe der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen ist an die Höhe des Grundfreibetrags gekoppelt. Auf Antrag können also in der Steuererklärung für 2026 Aufwendungen bis zu einem Betrag von 12.348 Euro jährlich abgesetzt werden. Für 2025 können 12.096 Euro geltend gemacht werden.

Einkommensteuertarif 2026

Die Einkommensteuer wird von Alleinstehenden, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, nach dem Grundtarif und von Ehepartnern, die zusammen veranlagt werden,  nach dem Splittingtarif erhoben.

Mit dem Grundfreibetrag wird das Existenzminimum steuerfrei gestellt (§ 32a EStG). Das Existenzminimum in diesem Sinne entspricht dem Grundfreibetrag.

Ferner enthält § 32a Abs. 1 EStG die Formel zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen.  

Die Vorschriften zum Splittingverfahren bei zusammenveranlagten Ehepartnern (§ 2 Abs. 8 und § 26 EStG) ergeben sich aus § 32a Abs. 5 EStG. Die Sonderfälle des Splittingverfahrens bei Auflösung der Ehe durch Tod (sog. Witwensplitting) und bei  Scheidung usw. bei anschließender Wiederverheiratung (sog. Gnadensplitting) sind in § 32a Abs. 6 EStG enthalten.

Der Tarif des § 32a EStG gilt uneingeschränkt nur für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen. Für beschränkt Einkommensteuerpflichtige erfolgt eine Veranlagung ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrags, des Ehegattensplittings und weiterer Steuervergünstigungen (§ 50 Abs. 1 EStG).

♦   Der Grundtarif 2026

1. von 0.00 Euro bis 12.348 Euro (Grundfreibetrag / keine Steuer)  0 %
2. von 12.349 Euro bis 17.799 Euro (Eingangssteuersatz) 14 % 
3. von 17.800 Euro bis 69.878 Euro (Progressionszone) 15 % - 41 %
4. von 69..879 Euro bis 277.825 Euro (Spitzensteuersatz) 42 %
5. von 277.826 Euro (Reichensteuersatz) 45 %

 

Bei zusammen zu veranlagenden Ehepartnern verdoppeln sich diese Beträge.