Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 02 Die besten Steuertipps > 2.0.2 Heiraten lohnt sich dank Splittingtarif
Steuern? Mach ich selbst.
Die besten Steuertipps
Wer seine Hochzeit plant und sich noch vor dem Jahreswechsel standesamtlich trauen lässt, erhält für das gesamte Jahr den Splittingtarif.
Je höher die Einkommensdifferenz der Ehepartner und je höher deren Einkommen, desto höher ist der Splittingvorteil und desto eher lohnt sich Heiraten aus steuerlichen Gründen. Ein Splittingvorteil tritt nicht ein, wenn beide gleich viel verdienen.
Bei der Anwendung des Splittingtarifs wird das zu versteuernde Einkommen gedanklich geteilt (gesplittet); vom geteilten (halbierten) Einkommen wird sodann die tarifliche Einkommensteuer nach der Grundtabelle festgestellt und mit zwei multipliziert (Splitting-Verfahren / § 32a Abs. 5 EStG).
Im Splittingtarif steigt die Steuerprogression weniger brutal an als im Grundtarif. Während im Grundtarif der höchste Grenzsteuersatz von 42 % bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 € erreicht ist, wird dieser Grenzsteuersatz im Splittingtarif erst bei 120.000 € erreicht.
Beispiel: Bei einem zu versteuernden Einkommen des Ehepartners A von mindestens 549.226 € (Beginn der Reichensteuer im Splittingtarif) und des Ehepartners B von 0 € beträgt der Splittingvorteil pro Jahr (Einkommensteuer 229.776 € im Grundtarif minus 213.400 € Einkommensteuer im Splittingtarif =) 16.376 €.
Ehepartner beantragen die Zusammenveranlagung und damit den Splittingtarif in Zeile 17 und 28.
Hauptvordruck Papierformular
Die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung im Kalenderjahr 2021 liegen vor, weil die Ehepartner im Laufe des Jahres geheiratet haben. Die Zusammenveranlagung wird in Zeile 28 beantragt.
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Tipp Es kriselt in der Ehe und die Ehepartner trennen sich. Den Splittingvorteil bekommen die Ehepartner auch noch im Trennungsjahr, wenn sie die Zusammenveranlagung wählen, weil sie mindestens einen Tag im Veranlagungsjahr - das ist Voraussetzung - zusammen gelebt haben (§ 26 Abs. 1 EStG). Leben die Ehepartner seit dem 02.01. getrennt, sind die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit Splittingtarif für das anstehende Jahr erfüllt.
Krise überwunden
Wenn Sie als Verheiratete nach einer Weile des Getrenntlebens sich versöhnen und wieder zusammenziehen, erhalten Sie erneut den Splittingtarif.
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♦ Die Wirkung des Splittingtarifs bei Ehepartnern
Je höher die Einkommensdifferenz der Ehepartner und je höher deren Einkommen, desto höher ist der Splittingvorteil. Ein Splittingvorteil tritt nicht ein, wenn beide gleich viel verdienen.
Beispiel 1: Zusammenveranlagung | Partner A | Partner B | Partner A + B |
Einkommen | 80.000 € | 40.000 € | |
Gemeinsames Einkommen | 120.000 € | ||
Steuer nach Splittingtabelle | 32.126 € | ||
Beispiel 2: Zusammenveranlagung | Partner A | Partner B | Partner A + B |
Einkommen | 120.000 € | 0 € | |
Gemeinsames Einkommen | 120.000 € | ||
Steuer nach Splittingtabelle | 32.126 € | ||
Beispiel 3: Einzelveranlagung | Partner A | Partner B | Partner A + B |
Einkommen | 120.000 € | 0 € | |
Gemeinsames Einkommen | 120.000 € | ||
Steuer nach Grundtabelle | 41.263 € | 0 € | |
Steuerbelastung insgesamt | 41.263 € |
Wie Sie sehen, beträgt der Splittingvorteil bei einem gemeinsamen Einkommen von 120.000 € (41.263 € - 32.126 € =) 9.137 €.
⇒ Der Einkommensteuertarif
Die Einkommensteuer wird nach dem Grundtarif oder nach dem günstigeren Splittingtarif erhoben.
In beiden Tarifen wird mit dem Grundfreibetrag das Existenzminimum steuerfrei gestellt (9.744 € im Grundtarif / 19.488 € im Splittingtarif / Werte für 2021). Oberhalb des Existenzminimums wird Steuer nach einer bestimmten Tarifformel berechnet (§ 32 a Abs. 1 EStG).
Übersicht
Kalenderjahr | 2020 | 2021 |
Grundfreibetrag = Existenzminimum | 9.408 € | 9.744 € |
Eingangssteuersatz 14 % | 9.409 bis 14.532 € | 9.745 € bis 14.753 € |
Progressionszone 14 bis 42 % | 14.533 bis 57.051 € | 14.754 € bis 59.918 € |
Spitzensteuersatz 42 % | 57.052 bis 270.500 € | 59.919 € bis 274.612 € |
Reichensteuer 45 % ab | 271.501 € | 274.613 € |
Beim Splittingtarif verdoppeln sich die Beträge.
♦ Sonderfälle für den Splittingtarif
.§ 32a Abs. 6 Nr.1 EStG regelt den Sonderfall bei Auflösung der Ehe durch Tod (= sog. Witwensplitting), § 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG bei anschließender Wiederverheiratung innerhalb desselben Jahres (= sog. Gnadensplitting).
Durch das Witwensplitting erhält der noch lebende Ehepartner im Jahr nach dem Tode seines Ehepartners noch einmal den Splittingtarif, obwohl er einzeln veranlagt wird.
Das Witwensplitting kann zu absurden Ergebnissen führen:
Beispiel (Glossar):
Gegen Jahresende 01 wird die Ehe geschlossen, einer der Ehepartner verstirbt Anfang 02. Der Witwer / die Witwe kommt drei Jahre in den Genuss des Splittingtarifs, obwohl er / sie nur wenige Tage verheiratet war:
Veranlagung 01: Der Splittingtarif steht zu, weil im Laufe des Jahres 01 die Ehe geschlossen wurde.
Veranlagung 02: Der Splittingtarif steht zu, weil die Ehepartner zu Beginn des Jahres verheiratet waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Veranlagung 03: Der noch lebende Ehepartner erhält das Witwensplitting.
Das sog. Gnadensplitting steht zu, wenn z. B. die Ehepartner A und B zu Beginn des Jahres nicht dauernd getrennt gelebt haben, im Laufe des Jahres geschieden werden und einer der Partner im Laufe desselben Jahres einen Dritten (C) geheiratet hat. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung in demselben Jahr für A und B, aber auch für B und C vor.
Das Gesetz berücksichtigt dann nur eine Ehe, nämlich die Ehe von B und C (zweite Ehe). A wird dann einzeln veranlagt, erhält aber das Gnadensplitting.
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