Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.2 Splittingtarif dank Eheschließung

Steuertipps

Wer sich noch vor dem Jahreswechsel standesamtlich trauen lässt, erhält für das gesamte Jahr den Splittingtarif. 

Und je höher die Einkommensdifferenz der Ehepartner und je höher deren Einkommen, desto höher  ist der Splittingvorteil und desto eher lohnt sich Heiraten aus steuerlichen Gründen. Ein Splittingvorteil tritt indessen nicht ein, wenn beide gleich viel verdienen.

Bei der Anwendung des Splittingtarifs wird das zu versteuernde Einkommen gedanklich geteilt (gesplittet); vom geteilten (halbierten) Einkommen wird sodann die tarifliche Einkommensteuer nach der Grundtabelle festgestellt und mit zwei multipliziert (Splitting-Verfahren / § 32a Abs. 5 EStG).

  • Splittingtarif

Im Splittingtarif steigt die Steuerprogression weniger brutal an als im Grundtarif. Während im Grundtarif der höchste Grenzsteuersatz von 42 % bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von rd. 60.000 € erreicht ist, wird dieser Grenzsteuersatz im Splittingtarif erst bei rd. 120.000 € erreicht. 

Beispiel: Arm und reich als Paar / Splittingvorteil bis zu 17.672 €

Bei einem zu versteuernden Einkommen des reichen Ehepartners A von mindestens 555.652 € (Beginn der Reichensteuer im Splittingtarif) und des armen Ehepartners B von 0 € beträgt der Splittingvorteil pro Jahr (Einkommensteuer 232.372 € im Grundtarif minus 214.700 € Einkommensteuer im Splittingtarif =) 17.672 €.

  • Tarifkurve im Splittingtarif / bmf

Einkommensteuergrafik: Anzeige des Grenz- und durchschnittlichem Steuersatzes

Ehepartner beantragen die Zusammenveranlagung und damit den Splittingtarif in Zeile 17 und 28. 

Hauptvordruck Papierformular

Die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung im Kalenderjahr 2021 liegen vor, weil die Ehepartner im Laufe des Jahres geheiratet haben. Die Zusammenveranlagung wird in Zeile 28 beantragt.

Hauptvordruck Papierformular

 

♦   Die Wirkung des Splittingtarifs bei Ehepartnern

Je höher die Einkommensdifferenz der Ehepartner und je höher deren Einkommen, desto höher ist der Splittingvorteil. Ein Splittingvorteil tritt nicht ein, wenn beide gleich viel verdienen.

Beispiel 1: Zusammenveranlagung Partner A Partner B  Partner A + B
Einkommen 80.000 € 40.000 €  
Gemeinsames Einkommen     120.000 €
Steuer nach Splittingtabelle     31.726 €
Beispiel 2: Zusammenveranlagung Partner A Partner B  Partner A + B
Einkommen 120.000 € 0 €  
Gemeinsames Einkommen     120.000 €
Steuer nach Splittingtabelle     31.726 €
Beispiel 3: Einzelveranlagung Partner A Partner B  Partner A + B
Einkommen 120.000 € 0 €  
Gemeinsames Einkommen     120.000 €
Steuer nach Grundtabelle 41.065 € 0 €  
Steuerbelastung insgesamt     41.065 €

Wie Sie sehen, beträgt der Splittingvorteil bei einem gemeinsamen Einkommen von 120.000 € (41.263 € - 32.126 € =) 9.137 €.

⇒   Der Einkommensteuertarif

Die Einkommensteuer wird nach dem Grundtarif oder nach dem günstigeren Splittingtarif erhoben.

In beiden Tarifen wird mit dem Grundfreibetrag das Existenzminimum steuerfrei gestellt (10.347 € im Grundtarif / 20.694 € im Splittingtarif / Werte für 2022). Oberhalb des Existenzminimums wird Steuer nach einer bestimmten Tarifformel berechnet (§ 32 a Abs. 1 EStG).

Übersicht

 Kalenderjahr 2022 2021
Grundfreibetrag = Existenzminimum 10.347 € 9.744 €
Eingangssteuersatz 14 % 10.348 € bis 14.926 €  9.745 € bis 14.753 €
Progressionszone 14 bis 42 % 14.927 € bis 58.596 €  14.754 € bis 59.918 €
Spitzensteuersatz 42 % 58.597 € bis 277.825 €  59.919 € bis 274.612 €
Reichensteuer 45 % ab 277.826 €  274.613 €

Beim Splittingtarif verdoppeln sich die Beträge. 

♦   Sonderfälle für den Splittingtarif

.§ 32a Abs. 6 Nr.1 EStG regelt den Sonderfall bei Auflösung der Ehe durch Tod (= sog. Witwensplitting), § 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG bei anschließender Wiederverheiratung innerhalb desselben Jahres (= sog. Gnadensplitting). 

  • Witwensplitting (§ 32a Abs. 6 Nr.1 EStG) 

Durch das Witwensplitting erhält der noch lebende Ehepartner im Jahr nach dem Tode seines Ehepartners noch einmal den Splittingtarif, obwohl er einzeln veranlagt wird.

Das Witwensplitting kann zu absurden Ergebnissen führen:

Beispiel (Glossar):

Gegen Jahresende 01 wird die Ehe geschlossen, einer der Ehepartner verstirbt Anfang 02. Der Witwer / die Witwe kommt drei Jahre in den Genuss des Splittingtarifs, obwohl er / sie nur wenige Tage verheiratet war:

Splittingtarif im Jahr 01: Der Splittingtarif steht zu, weil im Laufe des Jahres 01 die Ehe geschlossen wurde.

Splittingtarif im Jahr 02: Der Splittingtarif steht zu, weil die Ehepartner zu Beginn des Jahres verheiratet waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Splittingtarif im Jahr 03: Der noch lebende Ehepartner erhält das Witwensplitting.

  • Gnadensplitting (§ 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG)

Das sog. Gnadensplitting steht zu, wenn  z. B. die Ehepartner A und B zu Beginn des Jahres nicht dauernd getrennt gelebt haben, im Laufe des Jahres geschieden werden und einer der Partner im Laufe desselben Jahres einen Dritten (C) geheiratet hat. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung in demselben Jahr für A und B, aber auch für B und C vor.

Das Gesetz berücksichtigt dann nur eine Ehe, nämlich die Ehe von B und C (zweite Ehe). A wird dann einzeln veranlagt, erhält aber das Gnadensplitting.

Tipp Splittingtarif im Trennungsjahr

Es kriselt in der Ehe und die Ehepartner trennen sich. Den Splittingvorteil bekommen die Ehepartner auch noch im Trennungsjahr, wenn sie die Zusammenveranlagung wählen, weil sie mindestens einen Tag im Veranlagungsjahr - das ist Voraussetzung - zusammen gelebt haben (§ 26 Abs. 1 EStG). Leben die Ehepartner seit dem 02.01. getrennt, sind die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit Splittingtarif somit für das anstehende Jahr erfüllt. 

  • Versöhnungsversuch

Wenn Sie als Verheiratete nach einer Weile des Getrenntlebens sich versöhnen und wieder zusammenziehen, erhalten Sie erneut den Splittingtarif.

Hauptvordruck Papierformular