Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.5 Sachbezüge / Aufmerksamkeiten / Kleinbeträge

Steuertipps

Der steuerpflichtige Arbeitslohn kann auch aus Sachbezügen bestehen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Sachbezüge werden nicht mit ihrem tatsächlichen Wert besteuert. Damit sollen Zweifel an der Angemessenheit der anzusetzenden steuerpflichtigen Beträge ausgeschlossen werden. Hier bietet sich für den Betriebsrat ein verdienstvolles Betätigungsfeld an, Sachbezüge in die Lohnverhandlungen einzubeziehen. Aber auch jeder einzelne Arbeitnehmer sollte bei einer Lohnverhandlung Sachbezüge ins Gespräch bringen.

Wichtig: Sachbezüge haben gegenüber Geldbezügen insoweit steuerlich Vorteile, als Sachbezüge erstens günstig bewertet werden und zweitens als Geringfügigkeiten (50 €-Grenze)  (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) oder Aufmerksamkeiten außer Ansatz bleiben.

Außerdem: Sachbezüge, z. B. der Wert einer Tankkarte,  werden nicht auf Werbungskosten / Entfernungspauschale angerechnet.

Sachbezüge sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die nicht in Geld bestehen, sondern in Waren oder Dienstleistungen und dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen (§ 8 Abs. 2 EStG). Sachbezüge müssen für deren Besteuerung in Geld umgerechnet, also bewertet werden. Sie sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, die um 4 % gemindert werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 EStG).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat im Rahmen eines internen Firmenwettbewerbs einen wertvollen Computer gewonnen. Bei dem Gewinn im Wert von 2.000 € handelt es sich um Arbeitslohn, weil er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zugeflossen ist. Der Arbeitgeber hat das Gerät für 1.500 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 1.785 € angeschafft. Das gleiche Gerät wird im Einzelhandel für 2.000 € einschließlich Umsatzsteuer angeboten.

Für die Bewertung ist maßgebend, was der Arbeitnehmer hätte aufwenden müssen, wenn er das Gerät am Abgabeort im Einzelhandel kaufen würde. Der geldwerte Vorteil beträgt somit (2.000 € minus 4 % =) 1.920 €.

Hier zeigt sich der Gesetzgeber noch hartleibig. Das ändert sich aber bei Wertansätzen nach der Sachbezugsverordnung (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG / Kantinenmahlzeiten).

♦   Mahlzeiten im Betrieb

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt in der Kantine an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV - zu bewerten. Für jede Kantinenmahlzeit, die Sie kostenlos erhalten, wird der Wert der Mahlzeit wie folgt bemessen (Werte für 2022):

Frühstück Mittagessen Abendessen
Monatlich 56.00 € Monatlich 107.00 € Monatlich 107.00 €
Täglich 1.87 € Täglich 3.57 € Täglich 3.57 €

Die Werte schließen Nachtisch und eine Tasse Kaffee mit ein. Müssen Sie in der Kantine selbst in die Tasche greifen, ist bei einem Preis in Höhe der Sachbezugswerte nichts zu versteuern.   

  • Fürstlich tafeln auf Firmenkosten

Die amtlichen Sachbezugswerte gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer Dienstreise vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt (§ 8 Absatz 2 Satz 8 EStG / R 8.1 Abs. 8 LStR). Der Arbeitnehmer zahlt z. B. im Restaurant mit einer Bankkarte der Firma oder ihm werden abgerechnete Verpflegungskosten erstattet.

Solche üblichen Mahlzeiten nicht zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 4a EStG als Werbungskosten geltend machen könnte (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Die Verpflegungspauschale wird nach den Reisekosten-Regelungen entsprechend gekürzt (BMF, Schreiben v. 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228 Rz. 67).

? Reisekosten: Begriff eingeben…und Suchen antippen

  • Großbuchstabe M = Mahlzeit

Der Arbeitgeber hat auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben M einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer während einer Dienstreise eine mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertete Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde (§ 41b Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 EStG). Die für Dienstreisen geltende Verpflegungspauschale wird entsprechend gekürzt.

Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Verpflegungspauschale< eintragen.

  • Zwischenmahlzeiten

Zwischenmahlzeiten (Nachmittagskaffee mit Kuchen) sind nicht steuerpflichtig. Sie gehören als Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Sachbezug, auch nicht Getränke jeglicher Art wie Mineralwasser, Tee, Kaffee, Cola, die Ihr Arbeitgeber während der Arbeitszeit bereitstellt. Sie sind steuerfrei, weil sie im eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden. Dazu kann auch Gebäck gehören.

Tipp Frühstück ohne Wurst und Käse nicht steuerpflichtig

Spendiert Ihr Chef Ihnen morgens nur trockene Brötchen, handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Sachbezug. Also ohne Aufstrich / Wurst- oder Käsescheibe, auch trockene Rosinenbrötchen oder Croissants zu Kaffee oder Tee (BFH Urteil vom 3.7.2019 - VI R 36/17). Dann handelt es sich um steuerfreie Aufmerksamkeiten.

♦   Aufmerksamkeiten / Kleinbeträge steuerfrei

 

Beide sind steuerfrei, aber in unterschiedlicher Höhe und können nebeneinander gewährt werden.

  • Aufmerksamkeiten bis 60 € steuerfrei

Einzelne Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern sind bis zu einer Freigrenze von 60 € steuerfrei. Jede einzelne Aufmerksamkeit ist steuerfrei, unabhängig von der Anzahl im Monat.  Freigrenze bedeutet: Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag zu versteuern (R 19.6 LStR).

Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen des Arbeitgebers, die zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen. Das sind Sachleistungen von jeweils bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn sie gering sind.

Inventur / Besprechungen

Dasselbe gilt für Speisen und Getränke, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. Inventur oder während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, zukommen lässt. Diese Zuwendungen sind steuerfrei, weil sie im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs geleistet werden, wenn deren Wert 60 € nicht überschreitet (R 19.6 LStR).

  • Kleinbeträge 50 € steuerfrei

Sachzuwendungen, die keine Aufmerksamkeiten sind, sind als Kleinbeträge bis zu 44 € / 50 € pro Monat (Werte bis 31.12.2021 / ab 1.1.2022) steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Hier tut sich ein weites Feld auf:.

Im Gegensatz zu Aufmerksamkeiten ist für Kleinbeträge bis 50 € mtl.  kein besonderer Anlass notwendig. Die 50 €-Grenze gilt aber nur für Sachlohn, nicht für Geldlohn.

Wichtig: Die Summe aller dieser Zuwendungen darf im Monat die Grenze von 50 € nicht übersteigen, d. h. der Betrag von 50 € ist eine so genannte Bagatellgrenze. Wird diese Grenze auch nur geringfügig überschritten, sind die Sachbezüge des betreffenden Monats in vollem Umfang steuerpflichtig.

♦   Rabattfreibetrag

Oft werden vom Arbeitgeber auch Betriebsrabatte gewährt, die durch einen Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € steuerlich begünstigt (§ 8 Abs. 3 EStG).