Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.2.2 Wechsel der Lohnsteuerklasse bei berufstätigen Ehepartern

Steuertipps

Ehepartner, die beide berufstätig sind, sollten in bestimmten Fällen prüfen, ob ihre Steuerklassenkombination 3 / 5 oder 4 / 4 noch optimal ist und ggfs. beim Finanzamt einen Antrag auf Wechsel der Lohnsteuerklassen-Kombination stellen (§ 38b Abs. 3 EStG). 

In der Steuerklasse 3 sind die Vorteile bei den Freibeträgen am größten, in der Steuerklasse 5 am geringsten. In der Steuerklasse 3 wird der doppelte Grundfreibetrag als ehebezogene Entlastung berücksichtigt, während in der Steuerklasse 5 Grundfreibetrag und Kinderfreibeträge fehlen.

Anlass zu einem Wechsel der Steuerklasse kann sein, dass ein Ehepartner Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld / § 3 Nr. 2a EStG, Kurzarbeitergeld / § 3 Nr. 28a EStG oder Elterngeld / § 3 Nr. 67 EStG) erhält. Diese Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).

Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind zwar steuerfrei, werden aber bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt.

Ein Wechsel kann sich auch dann lohnen, wenn sich die Einkommensverhältnisse geändert haben. 

♦   Wechsel wegen Lohnersatzleistungen

Der Ehepartner, der Lohnersatzleistungen erhält, sollte die Steuerklasse 3 wählen. Denn für die Lohnersatzleistungen ist der letzte Nettolohn maßgebend. Dieser fällt in Steuerklasse 3 höher aus als in Steuerklasse 5, weil weniger Steuern einbehalten werden. Der Wechsel kann sich selbst dann lohnen, wenn der Besserverdienende die Steuerklasse 5 erhält und dadurch vom Arbeitgeber mehr Lohnsteuer einbehalten wird. Denn zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird im Rahmen der Veranlagung später erstattet. Der Vorteil der höheren Lohnersatzleistungen bleibt.

Wenn es um Elterngeld geht, muss der Wechsel in die Steuerklasse 3 rechtzeitig erfolgen. Die Wahl muss spätestens sieben Monate vor dem Kalendermonat getroffen werden, in dem der sechswöchige Mutterschutz vor der Geburt beginnt. 

♦   Wechsel wegen geänderter Einkommensverhältnisse

Verdient ein Ehepartner wesentlich mehr als der andere, nimmt er Steuerklasse 3, der andere Steuerklasse 5. Wesentlich mehr bedeutet: Mehr als 60 % des Bruttolohns beider Ehepartner. Dies ist die Faustregel.

Ist der Bruttolohn beider Ehegatten in etwa gleich hoch, empfiehlt sich die Kombination 4 / 4. Dadurch sind die Steuervorteile gleichmäßig verteilt.

Ändern sich die Einkommensverhältnisse, ist ggfs. ein Wechsel in der Steuerklassenkombination angebracht. 

Geht ein Ehepartner in Rente, in Mutterschutz oder wird arbeitslos, wählt der noch berufstätige Ehegatte die Steuerklasse 3.