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1.6.0 Erste Schritte zum Eigenheim / Musterfall

Steuertipps

Die Anschaffung eines Eigenheims wird durch die öffentliche Hand unterstützt; es gibt Prämien, Sparzulagen und auch zinsgünstige Darlehen und wer sich auf die staatliche Förderung einlässt, spürt zudem einen gewissen Zwang, durchzuhalten. Auch das kann eine wichtige Hilfe sein.

♦   Fördermaßnahmen für Eigenkapital

Es gibt drei Fördermaßnahmen, die nebeneinander in Anspruch genommen werden können.

          .Prämien-Bausparen     VL-Bausparen         Riester-Bausparen.

Aus den Fördermaßnahmen lässt sich der Zweck erkennen, zunächst durch regelmäßige Sparbeiträge das notwendige Eigenkapital für die Anschaffung einer Wohnimmobilie anzusparen (§ 2 WoPG). Als Zeitrahmen des Ansparens hat der Gesetzgeber eine Spanne von sieben Jahren vor Augen (§ 2 Abs. 3 WoPG). Später kann  auch die Tilgung der aufgenommenen Baudarlehen in die staatliche Förderung  einbezogen werden.

⇒   Musterfall Huber: Der Weg zum eigenem Heim

Die Eheleute Huber möchten mittelfristig eine eigene Wohnung erwerben. Das notwendige Eigenkapital wollen sie in den nächsten sieben Jahren ansparen. Die Eheleute wissen, dass es drei staatliche Fördermaßnahmen gibt, die sie in vollem Umfang in Anspruch nehmen wollen.

Beide Ehepartner sind berufstätig. Ihr jährlicher Bruttolohn ist jeweils in etwa gleich hoch und soll insgesamt 80.000 € im Jahr betragen.

Gesamtergebnis:

Nach sieben Jahren Spartätigkeit steht den Eheleuten Huber für ihr künftiges Eigenheim ein Eigenkapital - ohne Zinsgutschriften - von (10.780 € + 7.172 € + 22.400 € =)  40.352 € zur Verfügung.

Davon haben sie aus eigener Tasche (9.800 € + 6.580 € + 19.950 € =) 36.330 € aufgebracht. Pro Monat sind das (36.330 € : 7 Jahre = 5.190 € : 12 Monate =) 432.50 €.

Immerhin kommen davon (40.352 € - 36.330 € =) rd. 4.000 € aus dem Staatssäckel. Eine großzügige Wohnraumförderung sieht zwar anders aus, aber die derzeitige ist wohl besser als gar keine.

Wir beginnen mit dem Prämien-Bausparen:

♦   Prämien-Bausparen

Die Eheleute Huber haben ein gemeinsames Bausparkonto eröffnet, in das sie monatlich 116.66 € einzahlen, aufs Jahr gerechnet 1.400 €. Nach Ablauf von 7 Jahren haben sie ein Bausparguthaben – ohne Zinsgutschriften - von (1.400 € x 7 Jahre =) 9.800 €. Außerdem haben sie Anspruch auf Wohnungsbauprämien in Höhe von (140 € x 7 Jahre =) 980 €. 

Ergebnis des Prämien-Bausparens (9.800 € + 980 € =):                                     10.780 €

  • Die Rechtslage zum Prämien-Bausparen (WoPG):

Im Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) wird unterschieden zwischen der vereinbarten Bausparsumme, der Sparleistung, dem Bauspardarlehen und der Bausparprämie.

Begünstigt sind nur Einzahlungen bis zum Erreichen der vereinbarten Bausparsumme.

Einkommensgrenze

Das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG bei Ehepartnern (§ 3 Abs. 3 WoPG) darf nicht mehr als 70 000 € (Wert ab 2022) betragen (§ 2a WoPG).

Die Bausparprämie bemisst sich nach den im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Die Prämie beträgt 10 % (Wert ab 1.1.2022) der Aufwendungen. Begünstigt sind nur Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 700 €, bei Ehepartnern 1.400 € im Kalenderjahr (Werte ab 1.1.2022). Ehepartner bilden eine sog. Höchstbetragsgemeinschaft. Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten somit gemeinsam zu..

Die Wohnungsbauprämie wird auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Bausparkasse (nicht beim Finanzamt) beantragt. Die Antragsfrist beträgt 2 Jahre. Sie endet also für die Wohnungsbauprämie 2020 zum 31.12.2022.

Für den Anspruch auf Bausparprämie ist Voraussetzung, dass der Bausparer die von der Bausparkasse - nach Zuteilung - empfangenen Beträge (Sparbeiträge, Darlehen, Zinsen und Prämien) unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet (§ 2 Abs. 2 WoPG).

♦    VL-Bausparen

Die Eheleute Huber haben bei einer Bausparkasse jeweils ein VL-Bausparkonto eröffnet. Sie haben  ihre Arbeitgeber angewiesen, von ihrem Nettolohn mtl. (470.00 € : 12 =) 39.16 € auf ihr VL-Bausparkonto zu überweisen.

Nach sieben Jahren beträgt das Guthaben der Eheleute Huber auf jedem Bausparkonto ohne Zinsen (470 € + 470 € x 7 Jahre =) 6.580 €. Außerdem kann jeder Ehepartner über Sparzulagen in Höhe von (42.30 € + 42.30 € x 7 Jahre =) 592.20 € verfügen.

Ergebnis des VL-Bausparens (6.580 € + 592.20 € =)                                                             7.172.20 € 

  • Die Rechtslage zum VL-Bausparen (Fünftes VermBG)

Vermögenswirksame Leistungen (VL) können auch zur Anschaffung eines Eigenheims eingesetzt werden. Dafür müssen Sie einen VL-Bausparvertrag abschließen und für Ihre vermögenswirksamen Leistungen die Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften VermBG  beantragen.

Die Bausparkasse hat nach § 15 Abs. 1 Fünftes VermBG als mitteilungspflichtige Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c AO bis Ende Februar des folgenden Jahres die notwendigen Daten zu übermitteln (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung). Die Daten für die VL liegen dem Finanzamt also bei Abgabe der Steuererklärung bereits vor.

Dies bedeutet: Der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich verpflichtet, vermögenswirksame Leistungen nach Wahl des Arbeitnehmers anzulegen (Fünftes VermBG). Dies kann auch eine Anlage in den Wohnungsbau sein. Für vermögenswirksame Leistungen gibt es eine Arbeitnehmer-Sparzulage, die vom Finanzamt gewährt wird, sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt bei Anlage in den Wohnungsbau (9 % von höchstens 470 € =) 42,30 € jährlich.

Die vermögenswirksamen Leistungen zählen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Für vermögenswirksame Leistungen erfolgt der Nachweis der begünstigten Anlagebeträge durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung der Bausparkasse, die elektronisch der Steuerverwaltung übermittelt wird (§ 17 Abs. 14 5. VermBG).

Einkommensgrenze

Das zu versteuernde Einkommen von Ehepartnern darf für die Inanspruchnahme der Arbeitnehmer-Sparzulage nicht mehr als 35.800 € betragen (§ 13 Fünftes VermBG).

Hauptvordruck Papierformular

 

♦   Riester-Bausparen

Sachverhalt:

Die Eheleute Huber haben mit der Allianz-Versicherungs-AG jeweils einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Jeder Ehepartner hat im Vorjahr ein Bruttogehalt von 40.000 € bezogen. Weil sie die Riester-Sparzulage in voller Höhe in Anspruch nehmen wollen, hat jeder mtl. 118.75 € in das gemeinsame Riester-Konto eingezahlt, zusammen also 237.50 €.

Nach sieben Jahren beträgt das Guthaben der Eheleute Huber auf dem gemeinsamen Riester-Konto ohne Zinsen 22.400 €.

Das Guthaben setzt sich zusammen aus den Sparleistungen in Höhe von (mtl. 237.50 € x 12 Monate x 7 Jahre =)  19.950 € und den Riester-Sparzulagen in Höhe von (350 € x 7 Jahre =) 2.450 €, zusammen 22.400 €.

Berechnung des Anspruchs auf Sparzulage    
Grundzulage für zwei Erwachsene 175 € x 2 = 350 €   
Mindesteigenbeitrag    
Vorjahresgehalt 40.000 €, davon 4 % = 1.600 € x 2 = 3.200 €, höchst. 4.200 €  3.200 €  
./ Grundzulage 350 €  
Mindesteigenbeitrag für beide Eheleute 2.850 € > 2.850 € 

Aus dem Mindesteigenbeitrag von 2.850 € ergibt sich eine mtl. Sparleistung von (2.850 € : 12 =) 237.50 €.

  • Die Rechtlage zum Riester-Bausparen (§ 10a, §§ 79-99 EStG)

Die Eheleute Huber sind beide als Arbeitnehmer tätig. Jeder kann einen Riester-Vertrag abschließen und das Sparkapital nebst Zulagen für die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum einsetzen (§ 92a EStG / Wohn-Riester).

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Fortsetzung im nächsten Beitrag: Erwerb des Eigenheims ist abgeschlossen, wie geht es weiter?