Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 02 Die besten Steuertipps > 2.0.4 Verluste schonen / Verlustabzug begrenzen
Steuern? Mach ich selbst.
Die besten Steuertipps
Verluste sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer bares Geld wert, weil sie das Einkommen und damit auch die Steuer mindern.
Zunächst das Grundsätzliche zu Verlusten.
♦ Verlust bei der Einkommensteuer
Verlust ist das Gegenteil von Gewinn (bei den Einkunftsarten 1-3) und Überschuss (bei den Einkunftsarten 4-7).
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Bei der Berechnung des Einkommens gibt es 2 Arten der Verlustverrechnung, und zwar den Verlustausgleich und den Verlustabzug. Beim Verlustausgleich werden die Verluste mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsart oder aus anderen Einkunftsarten im Jahr der Verlustentstehung verrechnet. Nicht ausgeglichene Verluste des gehen in den Verlustrücktrag als Teil des Verlustabzugs (= Verlustrücktrag und Verlustvortrag) ein. Der Verlustabzug ist Teil des Sonderausgabenabzugs.
♦ Verlustausgleich (§ 2 Abs. 3 EStG)
Verlustausgleich ist der Ausgleich von positiven und negativen Einkünften innerhalb eines Jahres. Der Verlustausgleich geschieht automatisch durch Verrechnung der Einkünfte untereinander im Rahmen der Veranlagung, erfährt indessen einige Einschränkungen:
So dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Desgleichen dürfen Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 EStG). Ferner dürfen Verluste aus privaten Spekulationsgeschäften nur mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden (§ 23 Abs. 3 EStG). Der Ausgleich von Verlusten im Ausland wird durch § 2 a EStG eingeschränkt.
♦ Verlustabzug (§ 10d EStG)
Der Verlust bei den Einkunftsarten 4 bis 7 ist der Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen. Man spricht auch von negativen Einkünften. Der Verlustabzug erfolgt durch Verlustrücktrag und Verlustvortrag.
Ein Verlustrücktrag findet automatisch statt. Sind die Verluste eines Kalenderjahres höher als die positiven Einkünfte, wird der verbleibende Verlust automatisch mit positiven Einkünften des Vorjahres verrechnet (§ 10d EStG / Verlustrücktrag). Für die Vorjahr ergeht ein berichtigter Steuerbescheid. Hierfür ist von Ihnen keine Eintragung erforderlich.
Der Steuerpflichtige kann auf Antrag ganz oder teilweise auf den Verlustrücktrag verzichten.
Es kommt vor, dass die Verluste durch Verlustrücktrag in das Vorjahr sich dort nicht oder nicht in voller Höhe auswirken. Dann können Sie auf Antrag den Verlustrücktrag beschränken, sodass im berichtigten Steuerbescheid für das Vorjahr die Einkommensteuer mit 0,- Euro festgestellt wird.
Beispiel: Im Vorjahr 2020 haben Sie nur ein geringes Einkommen erzielt und wenig Steuern gezahlt. Damit Sie steuerlich im Vorjahr auf 0.- € Einkommensteuer kommen, benötigen Sie von den Verlusten in Höhe von 10.000 € nur einen Teilbetrag von 3.000 €. Auf diese 3.000 € möchten Sie den Verlustrücktrag in das Vorjahr beschränken.
Anlage Sonstiges Papierformular
Für den Restbetrag von 7.000 € wird vom Finanzamt zum 31.12.2020 ein verbleibender Verlustvortrag für 2021 festgestellt.
Wurde für Sie zum 31.12.2020 ein verbleibender Verlustvortrag für 2021 festgestellt (siehe dazu obiges Beispiel), beantragen Sie dessen Berücksichtigung in Zeile 2 des Hauptvordrucks -, kreuzen Sie in Zeile 7 der Anlage Sonstiges das entsprechende Auswahlfeld an. Der Verlustvortrag wird dann automatisch vom Finanzamt bei der Veranlagung für 2021 berücksichtigt.
Hauptvordruck Papierformular
Anlage Sonstiges Papierformular
Tipp: Verluste "schonen"
Der Kniff bei der Schonung der Verluste besteht darin, die verbleibenden Verluste bei Verlustrücktrag nur insoweit einzusetzen, dass Sie im Vorjahr auf Steuer 0.- € kommen.
Dies mag folgendes Beispiel zeigen:
Höhe der Einkünfte | 2020 | 2021 |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 50.000 € | 50.000 € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | - 35.000 € | - 70.000 € |
Summe der Einkünfte | 15.000 € | - 20.000 € |
Der nicht ausgeglichene Verlust 2021 von 20.000 € wird automatisch per Verlustabzug in das Vorjahr 2020 zurückgetragen und mit den Einkünften von 15.000 verrechnet.
Begrenzung der Verluste: Null €uro eintragen
In 2020 haben Sie indessen ohnehin wegen der Grundfreibeträge und hoher Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) keine Steuern bezahlt. Also tragen Sie in Zeile 8 der Anlage Sonstiges 0.- € ein und erreichen damit, dass der nicht ausgeglichene Verlust 2021 in Höhe von 20.000 € in das Jahr 2022 vorgetragen wird.