Steuern? Mach ich selbst.
Hauptvordruck
Zusammenfassung / Begriff
Sie haben im Jahr 2024 mit der mit Ihnen verheirateten oder verpartnerten Person im Inland zusammen gelebt?
Dann können Sie zwischen einer Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern und einer Zusammenveranlagung wählen. Sie werden zusammen veranlagt, wenn Sie beide die Zusammenveranlagung wählen.
Sie werden einzeln veranlagt, wenn eine oder einer von Ihnen die Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern wählt. In diesem Fall muss jede oder jeder von Ihnen eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben. Bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern geben Sie bitte nur diejenigen Aufwendungen an, die auf eigener Verpflichtung beruhen und die Sie selbst wirtschaftlich getragen haben, wie z. B. Sonderausgaben (Anlage Sonderausgaben und / oder Anlage Vorsorgeaufwand), außergewöhnliche Belastungen (Anlage Außer gewöhnliche Belastungen), Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen) und Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Anlage Energetische Maßnahmen).
Sie haben die Aufwendungen von einem gemeinsamen Konto gezahlt? Dann geben Sie bitte nur den von Ihnen jeweils wirtschaftlich getragenen Anteil an (ggf. hälftig). Den Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern stellen Sie bitte in Zeile 21 der Anlage Sonstiges.
Beachten Sie bitte, dass nur die Abzugshöchstbeträge aufgeteilt werden können und nicht die Aufwendungen selbst. Sie haben keine Erklärung über die Wahl der Veranla gungsart abgegeben? Dann unterstellt Ihr Finanzamt, dass Sie die Zusammenveranlagung wählen. Diese Veranlagungsart ist im Regelfall die günstigere Variant.
Für Ehepartner ist meist die Zusammenveranlagung günstiger, vor allem wegen des Splittingtarifs. In Sonderfällen kann indessen auch die Einzelveranlagung von Ehepartnern Vorteile bieten, wenn das Einkommen der Ehepartner nicht unterschiedlich hoch ist. Die Veranlagungsform bestimmt nicht nur den anzuwendenden Tarif (mit einer Ausnahme für Verwitwete). Sie hat auch bei einer Reihe anderer Fragen Auswirkungen, etwa bei der Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen.
Wann ist bei Verheirateten die Einzelveranlagung günstiger?
Nur in wenigen Fällen ist die Einzelveranlagung von Ehepartnern gegenüber der Zusammenveranlagung von Vorteil. Klarheit kann aber letztlich immer nur eine Kontrollrechnung bringen.
Fall 1: Steuerfreie Einkünfte eines Partners, z. B. Arbeitslosengeld. Bei Zusammenveranlagung wäre der Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen (§ 32b EStG).
Fall 2: Wenn einer der Ehepartner Einkünfte hat, für die es einen günstigeren Tarif gibt, kann die Einzelveranlagung günstiger sein, weil der ermäßigte Steuersatz bei der Zusammenveranlagung verloren gehen kann Wenn im Einkommen z. B. außerordentliche Einkünfte aufgrund einer Abfindung enthalten sind, kann bei Einzelveranlagung die Fünftelregelung oder der ermäßigte Steuersatz / § 34 EStG günstiger sein.
Fall 3: Verlustausgleich / Verlustabzug (§ 10d Abs. 2 und 4 EStG). Hat ein Ehegatte einen Verlust erlitten und hat der andere Ehegatte nur geringe Einkünfte, kann auch hier die Einzelveranlagung günstiger sein. Bei Zusammenveranlagung würden die negativen und die positiven Einkünfte miteinander verrechnet und es ergäbe sich vielleicht ein Nulleinkommen und damit keinen Verlustrücktrag, also keine Erstattung für das Vorjahr. Bei der Einzelveranlagung ist aber ein Verlustrücktrag möglich.
Beispiel:
Ehepartner A hat einen Verlust von 50.000 € und der Ehepartner B positive Einkünfte von 20.000 € und ein Einkommen von 15.000 €. Im Falle der Einzelveranlagung zahlt Ehepartner B Einkommensteuer in Höhe von etwa 1.410 €.
Dafür können die Ehepartner 50.000 € durch Verlustrücktrag in das Vorjahr in Anspruch nehmen, der in der Zusammenveranlagung für das Vorjahr oder durch Verlustvortrag in den folgenden Jahren ausgeschöpft werden kann.
Fall 4: Hohe Krankheitskosten können im Fall der Einzelveranlagung eher die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 3 EStG/ außergewöhnliche Belastungen). Dadurch kann die Einzelveranlagung günstiger sein.
⇒ Zusammenveranlagung günstiger?
Bei Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehepartner zwar getrennt festgestellt, danach werden die Ehepartner wie ein Steuerpflichtiger behandelt. Dazu Hinweis auf das Veranlagungsschema.
Bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern wird die günstige Splittingtabelle angewendet (§ 32a Abs. 5 EStG). Somit ist bei Ehepartnern regelmäßig die Zusammenveranlagung günstiger, weil damit der Splittingtarif verbunden ist.
Der Splittingtarif führt zu Steuervorteilen, wenn die Ehepartner unterschiedlich hohe Einkünfte haben.
In der Splittingtabelle bleibt ein zu versteuerndes Einkommen bis zu 24.192 € (doppelter Grundfreibetrag für Ehepartner / § 32a Abs. 1 EStG / Wert für 2025) steuerfrei. Oberhalb des Grundfreibetrags wird die Steuer nach einer bestimmten Tarifformel berechnet (§ 32 a Abs. 1 EStG). Im Splittingtarif schlägt die Progression nur halb so stark zu wie im Grundtarif.
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