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2.3.0 Zeile 19 Veranlagung von Ehegatten

Hauptvordruck

Einleitung

Die Ehegattenveranlagung ist ein steuerlicher Fachbegriff, der die Möglichkeiten der steuerlichen Veranlagung von Ehegatten beschreibt.

♦   Veranlagung von Ehegatten

Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2. sie nicht dauernd getrennt leben und
3. bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums (durch Eheschließung) eingetreten sind.
  • Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt. 
  • Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. 

Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen (§ 26 EStG).

Hauptvordruck

  • Einzelveranlagung

Bei Einzelveranlagung muss jeder Ehepartner eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben. Bei einer Einzelveranlagung geben Sie nur diejenigen Aufwendungen an, die auf eigener Verpflichtung beruhen und die Sie selbst wirtschaftlich getragen haben, wie z. B.

  1. Sonderausgaben (Anlage Sonderausgaben und / oder Anlage Vorsorgeaufwand),
  2. außergewöhnliche Belastungen (Anlage Außergewöhnliche Belastungen),
  3. Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen) und
  4. Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Anlage Energetische Maßnahmen).
  • Sie haben sich für keine Veranlagungsart entschieden? 

Sie haben keine Erklärung über die Wahl der Veranlagungsart abgegeben?
Dann unterstellt Ihr Finanzamt, dass Sie die Zusammenveranlagung wählen. Diese Veranlagungsart ist im Regelfall die günstigere Variante.

Im Falle der Einzelveranlagung muss jeder eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben. Bei einer Einzelveranlagung von Ehepartnern geben Sie bitte nur diejenigen Aufwendungen an, die auf eigener Verpflichtung beruhen und die Sie selbst wirtschaftlich getragen haben, wie z. B. Sonderausgaben (Anlage Sonderausgaben und / oder Anlage Vorsorgeaufwand), außergewöhnliche Belastungen (Anlage Außer gewöhnliche Belastungen), Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen) und Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Anlage Energetische Maßnahmen).

  • Gemeinsames Konto?

Sie haben die Aufwendungen von einem gemeinsamen Konto gezahlt? Dann geben Sie bitte nur den von Ihnen jeweils wirtschaftlich getragenen Anteil an (ggf. hälftig). Den Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern stellen Sie bitte in Zeile 21 der Anlage Sonstiges.

Anlage Sonstiges 

Beachten Sie bitte, dass nur die Abzugshöchstbeträge aufgeteilt werden können und nicht die Aufwendungen selbst. Sie haben keine Erklärung über die Wahl der Veranlagungsart abgegeben? Dann unterstellt Ihr Finanzamt, dass Sie die Zusammenveranlagung wählen. Diese Veranlagungsart ist im Regelfall die günstigere Variant.

♦   Wann ist bei Ehepartnern die Einzelveranlagung günstiger?

Für Ehepartner ist meist die Zusammenveranlagung die günstigere Variante, weil damit der Splittingtarif verbunden ist. In Sonderfällen kann indessen auch die Einzelveranlagung von Ehepartnern Vorteile bieten.

Klarheit kann aber letztlich immer nur eine Kontrollrechnung bringen.

Fall 1: Steuerfreie Einkünfte eines Partners, z. B. Arbeitslosengeld. Bei Zusammenveranlagung wäre der Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen (§ 32b EStG).

Fall 2: Wenn einer der Ehepartner Einkünfte hat, für die es einen günstigeren Tarif gibt, kann die Einzelveranlagung günstiger sein, weil der ermäßigte Steuersatz bei der Zusammenveranlagung verloren gehen kann  Wenn im Einkommen z. B. außerordentliche Einkünfte aufgrund einer Abfindung enthalten sind, kann bei Einzelveranlagung die Fünftelregelung oder der ermäßigte Steuersatz / § 34 EStG günstiger sein. 

Fall 3: Verlustausgleich / Verlustabzug (§ 10d Abs. 2 und 4 EStG). Hat ein Ehegatte einen Verlust erlitten und hat der andere Ehegatte nur geringe Einkünfte, kann auch hier die Einzelveranlagung günstiger sein. Bei Zusammenveranlagung würden die negativen und die positiven Einkünfte miteinander verrechnet und es ergäbe sich vielleicht ein Nulleinkommen und damit keinen Verlustrücktrag, also keine Erstattung für das Vorjahr. Bei der Einzelveranlagung ist aber ein Verlustrücktrag möglich. 

Beispiel: 

Ehepartner A hat einen Verlust von 50.000 € und der Ehepartner B positive Einkünfte von 20.000 € und ein Einkommen von 15.000 €. Im Falle der Einzelveranlagung zahlt Ehepartner B Einkommensteuer in Höhe von etwa 1.410 €.

Dafür können die Ehepartner 50.000 € durch Verlustrücktrag in das Vorjahr in Anspruch nehmen, der in der Zusammenveranlagung für das Vorjahr oder durch Verlustvortrag in den folgenden Jahren ausgeschöpft werden kann.

Fall 4: Hohe Krankheitskosten können im Fall der Einzelveranlagung eher die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 3 EStG/ außergewöhnliche Belastungen). Dadurch kann die Einzelveranlagung günstiger sein.

♦   Wann ist die Zusammenveranlagung günstiger?

Bei Zusammenveranlagung von  Ehepartnern wird die günstige Splittingtabelle angewendet (§ 32a Abs. 5 EStG). Somit ist bei Ehepartnern regelmäßig die Zusammenveranlagung günstiger.

Der Splittingtarif führt insbesondere dann zu Steuervorteilen, wenn die Ehepartner unterschiedlich hohe Einkünfte haben. 

In der Splittingtabelle bleibt ein zu versteuerndes Einkommen bis zu 24.192 € (doppelter Grundfreibetrag für Ehepartner / § 32a Abs. 1 EStG / Wert für 2025) steuerfrei. Oberhalb des Grundfreibetrags wird die Steuer nach einer bestimmten Tarifformel berechnet (§ 32 a Abs. 1 EStG). Im Splittingtarif schlägt die Progression nur halb so stark zu wie im Grundtarif.

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