Helfer in Steuersachen

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3.3.0 Zeile 19 Veranlagungsform

Hauptvordruck

Zusammenfassung / Begriff

Das Gesetz unterscheidet zunächst zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach 26b EStG.

Alleinstehende werden einzeln veranlagt. Ehepartner können zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen (§ 26 EStG). 

Für Ehepartner ist meist die Zusammenveranlagung günstiger, vor allem wegen des Splittingtarifs. In Sonderfällen kann indessen auch die Einzelveranlagung von Ehepartnern Vorteile bieten, wenn das Einkommen der Ehepartner nicht unterschiedlich hoch ist. Die Veranlagungsform bestimmt nicht nur den anzuwendenden Tarif (mit einer Ausnahme für Verwitwete). Sie hat auch bei einer Reihe anderer Fragen Auswirkungen, etwa bei der Berechnung der abzugsfähigen  Vorsorgeaufwendungen.

⇒   Einzelveranlagung

Grundform der Einkommensteuerveranlagung ist die Einzelveranlagung. Dabei wird die Grundtabelle angewendet (§ 32a Abs. 1 EStG). Bei Anwendung der Grundtabelle bleibt ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe des Grundfreibetrages von 10.347 € (Wert für 2022) steuerfrei.

  • Einzelveranlagung von Ehepartnern            

Ehepartner wählen die Einzelveranlagung, indem jeder für sich eine Steuererklärung abgibt. Bei deren Veranlagung wird jeweils der Grundtarif angewendet.

Die Einzelveranlagung kommt nicht etwa nur für getrennt lebende, sondern auch für zusammenlebende Ehepartner in Betracht.

Bei der Einzelveranlagung von Ehepartnern sind jedem Ehepartner die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen (§ 26a Abs. 1 EStG). Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen werden nur bei dem Ehepartner berücksichtigt, der sie selbst getragen hat (§ 26a Abs. 2 EStG).

  • Wann ist bei Ehepartnern die Einzelveranlagung günstiger

Nur in wenigen Fällen ist die Einzelveranlagung von Ehepartnern gegenüber der Zusammenveranlagung von Vorteil. Klarheit kann aber letztlich immer nur eine Kontrollrechnung bringen.

Fall 1: Steuerfreie Einkünfte eines Partners, z. B. Arbeitslosengeld. Bei Zusammenveranlagung wäre der Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen (§ 32b EStG).

Fall 2: Wenn einer der Ehepartner Einkünfte hat, für die es einen günstigeren Tarif gibt, kann die Einzelveranlagung günstiger sein, weil der ermäßigte Steuersatz bei der Zusammenveranlagung verloren gehen kann  Wenn im Einkommen z. B. außerordentliche Einkünfte aufgrund einer Abfindung enthalten sind, kann bei Einzelveranlagung die Fünftelregelung oder der ermäßigte Steuersatz / § 34 EStG günstiger sein. 

Fall 3: Verlustausgleich / Verlustabzug (§ 10d Abs. 2 und 4 EStG). Hat ein Ehegatte einen Verlust erlitten und hat der andere Ehegatte nur geringe Einkünfte, kann auch hier die Einzelveranlagung günstiger sein. Bei Zusammenveranlagung würden die negativen und die positiven Einkünfte miteinander verrechnet und es ergäbe sich vielleicht ein Nulleinkommen und damit keinen Verlustrücktrag, also keine Erstattung für das Vorjahr. Bei der Einzelveranlagung ist aber ein Verlustrücktrag möglich. 

Beispiel: 

Ehepartner A hat einen Verlust von 50.000 € und der Ehepartner B positive Einkünfte von 20.000 € und ein Einkommen von 15.000 €. Im Falle der Einzelveranlagung zahlt Ehepartner B Einkommensteuer in Höhe von etwa 1.410 €.

Dafür können die Ehepartner 50.000 € durch Verlustrücktrag in das Vorjahr in Anspruch nehmen, der in der Zusammenveranlagung für das Vorjahr oder durch Verlustvortrag in den folgenden Jahren ausgeschöpft werden kann.

Fall 4: Hohe Krankheitskosten können im Fall der Einzelveranlagung eher die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 3 EStG/ außergewöhnliche Belastungen). Dadurch kann die Einzelveranlagung günstiger sein.

⇒   Zusammenveranlagung

Bei Zusammenveranlagung von  Ehepartnern wird die günstige Splittingtabelle angewendet (§ 32a Abs. 5 EStG). Somit ist bei Ehepartnern regelmäßig die Zusammenveranlagung günstiger, weil damit der Splittingtarif verbunden ist.

Der Splittingtarif führt zu Steuervorteilen, wenn die Ehepartner unterschiedlich hohe Einkünfte haben. 

In der Splittingtabelle bleibt ein zu versteuerndes Einkommen bis zu 20.694 € (doppelter Grundfreibetrag für Ehepartner / § 32a Abs. 1 EStG / Wert für 2022) steuerfrei. Oberhalb des Grundfreibetrags wird die Steuer nach einer bestimmten Tarifformel berechnet (§ 32 a Abs. 1 EStG). Im Splittingtarif schlägt die Progression nur halb so stark zu wie im Grundtarif.

Im Falle der Zusammenveranlagung werden für die Ehefrau bzw. Partner B auch die Zeilen 18 bis 29 ausgefüllt. In Zeile 29 wird obligatorisch die Zusammenveranlagung beantragt. 

In der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehepartner getrennt festgestellt, danach werden die Ehepartner wie ein Steuerpflichtiger behandelt. Dazu Hinweis auf das Veranlagungsschema.

? Veranlagungsschema: Begriff eingeben + Suchen antippen

  • Angaben zum  Familienstand Zeile 18

Angaben zum Familienstand machen nur Ehepartner, Verwitwete, Geschiedene und getrennt Lebende. Diese Angaben haben Auswirkungen auf die Einkommensteuer, insbesondere auf die Veranlagungsform und damit auch auf den Steuertarif.

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*Verheiratete und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bezeichnen wir - aus sprachlichen Gründen - zusammenfassend als Ehepartner. Steuerliche  Unterschiede gibt es nicht (§ 2 Abs. 8 EStG).

  • Witwensplitting, Gnadensplitting

In zwei Sonderfällen wird trotz Einzelveranlagung nicht der Grundtarif, sondern der Splittingtarif angewendet (§ 32a Abs. 6 EStG):

1. Witwensplitting bei Auflösung der Ehe durch Tod. Witwensplitting ist anzuwenden bei einem verwitweten Steuerzahler für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehepartner verstorben ist (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG).

2. Gnadensplitting bei Wiederverheiratung der Witwe / des Witwers bereits im Jahr des Todes des Ehepartners (§ 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG). Bei der Veranlagung wird die neue Eheschließung berücksichtigt. Der verstorbene Ehepartner wird einzeln veranlagt mit Splittingtarif. 

Im Falle der Einzelveranlagung werden in der Steuererklärung nur die Zeilen 7 bis 21 ausgefüllt. 

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