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Anlage Vorsorgeaufwand
♦ Historie zu Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen sollen dem Schutz des Einzelnen und seiner Familie vor existenziellen Risiken des Lebens dienen. Mit zwei Reformmaßnahmen hat der Gesetzgeber die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen geregelt: Die Basis-Altersvorsorge mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 und die Krankenversicherung mit dem Bürgerentlastungsgesetz 2009.
⇒ Basis-Altersvorsorge / Alterseinkünftegesetz
Bis 2005 wurden die Altersrenten, z. B. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, im Schnitt mit etwa 27 % besteuert, die Pensionen / Versorgungsbezüge indessen mit nahezu 100 %.
Die ungleiche Besteuerung wird nach einem Machtwort des Bundesverfassungsgerichts dadurch beseitigt, dass Basis-Rentenversicherungen - langfristig - ebenfalls mit 100 % besteuert werden. Im Gegenzug sind die Aufwendungen für Basis-Rentenversicherungen wiederum - langfristig - in vollem Umfang von der Steuer abzugsfähig.
Gestreckte Übergangsregelung
Diese Regelung sofort umzusetzen wäre dem Fiskus teuer zu stehen gekommen. Um dies zu vermeiden hat er die endgültige Umsetzung durch einer Übergangsregelung auf 20 bzw. 35 Jahre gestreckt. Dies bedeutet: Die neu hinzukommenden Rentnerjahrgänge (Kohorten = Angehörige eines Jahrgangs) müssen Jahr für Jahr ein wenig mehr von ihrer Basis-Altersrente versteuern. Im Gegenzug können die künftigen Rentner in der Aufbauphase ihrer Basis-Altersrente jedes Jahr von ihren Beiträgen ein kleines Häppchen mehr von der Steuer absetzen.
Im Gegenzug steigen die abzugsfähigen Beiträge in Basis-Rentenversicherungen in 20 Jahren von 60 % im Jahr 2005 bis zum Jahre 2025 auf 100 % an. Sie steigen aktuell von 94 % im Jahr 2022 bis zum Jahre 2025 jeweils um 2 %, allerdings begrenzt durch Höchstbeträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
♦ Höchstbetrag 2022
Bemessungsgrundlage für die Höchstbeträge zur Basis-Altersvorsorge ist die Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung West in Höhe von 103.800 € (Wert für 2022 / § 10 Abs. 3 EStG). Der Höchstbetrag zur Basis-Altersvorsorge beiträgt 24.7 % dieses Betrages (Wert für 2022).
Für das Jahr 2022 beträgt der Höchstbetrag für Beiträge zur Basis-Altersvorsorge (24,7 % von 103.800 € =) für Alleinstehende = 25.639 €, für Ehepartner doppelter Betrag = 51.278 €. Der Höchstbetrag wird auf 94 % gekürzt (Wert für 2022).
Gekürzte Höchstbeträge
Die Höchstbeträge werden für eine Übergangszeit von 2005 bis 2025 gekürzt. Sie werden also nur zum Teil angesetzt. Erst danach gelten die vollen Höchstbeträge.
Als Höchstbeträge werden angesetzt in Prozenten
2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
88 % | 90 % | 92 % | 94 % | 96 % | 98 % | 100 % |
⇒ Kranken- und Pflegeversicherung / Bürgerentlastungsgesetz
Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind seit 2010 besonders begünstigt, indem sie bei der Ermittlung des Einkommens in voller Höhe abgezogen werden können. Hierbei handelt es sich um eine Mindestvorsorge, die jeder Steuerzahler einrichten muss und deshalb vom Gesetzgeber besonders gefördert wird und somit voll abzugsfähig ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Wohingegen Beiträge zu Wahlleistungen in der Krankenversicherung und auch andere sonstige Versicherungsbeiträge wie Haftpflicht-, Unfall-, Risikolebensversicherung etc. nur im Rahmen eines bestimmten Höchstbetrages absetzbar sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
Der absetzbare Höchstbetrag für diese letzteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen beträgt 2.800 € oder 1.900 € je Person (Ehepartner doppelte Beträge).
♦ Welcher Höchstbetrag gilt?
Welcher von diesen Höchstbeträgen für Sie gilt, wird über die Angaben in Zeile 51-56 der Anlage Vorsorgeaufwand gesteuert.
Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist ein Höchstbetrag von 1.900 € oder 2.800 € vorgesehen (§ 10 Abs. 4 EStG).
Der Höchstbetrag von 2.800 € wird berücksichtigt, wenn Sie Ihre Beiträge zur Krankenversicherung aus eigenen Mitteln bestritten haben.
Beiträge zu Wahlleistungen in der Krankenversicherung (Zeile 22) und weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (Zeile 45-50) wirken sich leider in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht aus, da der Höchstbetrag für diese Aufwendungen bereits durch die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung "verbraucht" ist.