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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Vorsorgeaufwand
Kaum jemand blickt bei den Regelungen zu Lebensversicherungen so richtig durch. Es lässt sich indessen ein einfaches Prinzip erkennen:
♦ Abzug der Beiträge / Steuerpflicht der Einnahmen
Je nach Versicherungsart sind beim Abzug als Vorsorgeaufwendungen niedrige Höchstbeträge oder hohe Höchstbeträge vorgesehen (§ 10 EStG).
Vereinfacht lässt sich sagen: Der niedrige abzugsfähige Höchstbetrag (1.900 € / 2.800 €) ist mit einem niedrigen steuerpflichtigen Anteil (Ertragsanteil) verbunden. Wohingegen der hohe abzugsfähige Höchstbetrag (25.639 € / Wert für 2022) mit dem hohen Besteuerungsanteil verbunden ist.
Für bestimmte Rentenversicherungen mit und ohne Kapitalauszahlung bzw. Kapitalwahlrecht gilt ein - niedriger - steuerpflichtiger Anteil (sog. Ertragsanteil) oder ein - hoher - steuerpflichtiger Anteil, der sog. sog. Besteuerungsanteil (§ 22 EStG).
⇒ Übersicht Lebensversicherungen
In der folgenden Übersicht werden die Regelungen der Abzugsfähigkeit und Steuerpflicht gegenübergestellt.
Allen Lebensversicherungen ist gemeinsam, dass Leistungen des Versicherers im Todesfall steuerfrei sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG / nur steuerpflichtig im Erlebensfall). Ausnahme, wenn der Versicherungsvertrag entgeltlich erworben wurde (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 7 EStG). Dann sind auch Leistungen im Todesfall - als Kapitalerträge - steuerpflichtig.
Welche Regelungen hier gelten, zeigt die folgende zusammenfassende Übersicht. Ausgangspunkt sind die jeweiligen Steuerformulare (Anlagen zum Hauptvordruck).
Lebensversicherungen | Abzugsfähig | Steuerpflichtig |
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Beiträge zur Altersvorsorge
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Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 4-7:Der Höchstbetrag für Beiträge in eine Basis-Altersrente beträgt 25.639 / 51.278€ (Alleinstehende / Ehepartner / Werte für 2022). Davon sind 94 % abzugsfähig (Wert für 2022 /§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG). |
Anlage R Zeile 4-9: Steuerpflichtig mit dem Besteuerungsanteilanteil aus § 22 Nr. 1 a) aa) EStG (Tabelle 1, 82 % Wert für 2022) |
Risikolebensversicherung |
Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 48, absetzbar im Rahmen des Höchstbetrags von 1.900 / 3.800 €* bei Arbeitnehmern, Beamten, Rentnern, Pensionären und von 2.800 / 5.600 €* bei Selbständigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG) | Nicht steuerpflichtig |
Kapitallebensversicherung / Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht | ||
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Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 49: abzugsfähig im Rahmen des Höchstbetrags von 1.900 / 3.800 € bei Arbeitnehmern, Rentnern, Beamten, Pensionären und von 2.800 / 5.600 €, bei Selbständigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 EStG). Abzugsfähig sind mit 88 % der Aufwendungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 EStG 2004). Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen. |
Anlage KAP: Bei Auszahlung in einer Summe: Nicht steuerpflichtig bei Vertragsdauer von mindestens 12 Jahren (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
Bei Auszahlung als Rente: Anlage R Zeile 13-18: Steuerpflichtig mit dem Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 a) bb) EStG (Tabelle 2, z. B. Alter bei Rentenbeginn 65 J. = 18 %) |
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Nur Beiträge zur "Rürup-Rente" abzugsfähig |
Anlage KAP Zeile 30 bei Auszahlung in einer Summe: Unterschied zwischen der ausgezahlten Versicherungs-summe und den eingezahlten Beiträgen ist zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Auszahlung nach 62. Lebensjahr erfolgt und Vertragsdauer mindestens 12 Jahre beträgt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG) Bei Auszahlung als Rente: Anlage R Zeile 13-18: Steuerpflichtig mit dem Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 a) bb) EStG (Tabelle 2, z. B. Alter bei Rentenbeginn 65 J. = 18 %) |
Fondsgebundene Lebensversicherung | ||
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Nicht abzugsfähig | Anlage KAP: Steuerfrei, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, bei Vertragsdauer von mindest. 12 Jahren. |
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Nicht abzugsfähig | Anlage KAP: Bei Auszahlung in einer Summe:
15 % der Erträge steuerfrei, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG bei Vertragsdauer von mind. 12 Jahren. Anlage R Zeile 13-18 bei Auszahlung als Rente: Steuerpflichtig mit Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 a) bb) EStG (Tabelle 2, z. B. Alter bei Rentenbeginn 65 J. = Ertragsanteil 18 %) |
Private Rentenversicherung | ||
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Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 50: Abzugsfähig im Rahmen des Höchstbetrags von 1.900 / 3.800 €* bei Arbeitnehmern, Rentnern, Beamten, Pensionären und von 2.800 / 5.600 €* bei Selbständigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 EStG) | Anlage R Zeile 13-18: Steuerpflichtig mit dem Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 a) bb) EStG (Tabelle 2, z. B. Alter bei Rentenbeginn 65 J. = 18 %) |
Neuvertrag (ab 2005) |
Nicht abzugsfähig | Nicht steuerpflichtig |
*Alleinstehende / Ehepartner |
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