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Anlage Vorsorgeaufwand
Vorsorgeaufwendungen sind in die Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen.
Zu den Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind, gehören auch Kinderbetreuungskosten und Schulgeld für den Besuch von Privatschulen. Diese Aufwendungen tragen Sie bitte in die Anlage(n) Kind ein. Die anderen Sonderausgaben gehören in die Anlage Sonderausgaben.
Daten für die mit e und dunkelgrün gekennzeichneten Zeilen liegen dem Finanzamt bereits vor und müssen nicht eingetragen werden. Eintragungen sind dort nur nötig, wenn die der Finanzverwaltung von dritter Seite übermittelten Daten fehlerhaft sind.
Zeile 4-10: Beiträge zur Altersvorsorge Hier sind alle Versicherungsbeiträge zu erfassen, aus denen sich ein späterer Rentenanspruch ergibt, z. B. der gesetzliche Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Einzahlungen in private (Rürup-)Rentenversicherungen oder berufsständische Versorgungseinrichtungen. |
Zeile 11–44: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Die Beiträge sind, je nachdem ob Sie im Inland oder im Ausland gesetzlich oder privat versichert sind oder für andere Personen eine Versicherung übernommen haben, in unterschiedlichen Zeilen einzutragen. Es sind zahlreiche Personengruppen unterschiedlich zu berücksichtigen: Arbeitnehmer, Beamte , Richter, Selbständige, Rentner (auch im Ausland), auch Steuerpflichtige, die als Versicherungsnehmer Krankenversicherungsbeiträge für andere Personen (z. B. nicht bei Ihnen berücksichtigungsfähige Kinder oder Eltern) übernommen haben. |
Zeile 45-50: Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen Tragen Sie hier alle anderen begünstigten Versicherungsbeiträge, z. B. für Wahlleistungen bei Krankheit, Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall-, Risiko- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen ein. |
Zeile 51-56: Ergänzende Angaben Die Eintragungen haben Bedeutung für die Berechnung der Höchstbeträge für bestimmte abzugsfähigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Als Höchstbeträge sind abzugsfähig 1.900 € oder 2.800 €. Welcher der beiden Höchstbeträge im Einzelfall gilt, wird technisch über die Antworten in Zeile 51-56 gesteuert |
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♦ Freiwillig Rentenversicherte
Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind oder als Nichtarbeitnehmer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten (z. B. selbständige Hebammen und Künstler), tragen Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Zeile 6 ein. Diese Beiträge sind, wie Sie am Formular erkennen können, keine eDaten.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige führt eine kleinen Handwerksbetrieb ohne Mitarbeiter. Er hat 3.600 € in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
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Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Zeile 16 und 18) steuert das Finanzamt bei, da es sich um eDaten handelt.
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