Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.1.1 Zeile 4, 6-10 Gesetzliche Rentenversicherung

Anlage Vorsorgeaufwand

Ob sie wollen oder nicht: Ihnen wird als Arbeitnehmer Monat für Monat der Rentenbeitrag vom Brutto­lohn abge­zogen. Der Beitrags­satz liegt derzeit bei 18,6 Prozent des Brutto­lohns. Davon tragen die Arbeitnehmer 9,3 Prozent selbst, 9,3 Prozent trägt der Arbeit­geber.

Anlage Vorsorgeaufwand

  • Keine eDaten in Zeile 4 und 9    

Die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Eintragungen in Zeile 4 und 9 sind deshalb nicht erforderlich. 

Einzahlen müssen Arbeitnehmer jedoch immer nur bis zu einer Höchst­grenze, der Beitrags­bemessungs­grenze. Auf Lohn, der darüber hinaus fließt, zahlen weder Arbeitnehmer noch Arbeit­geber Rentenbeiträge. 

  • Freiwillige Zahlungen Zeile 6

Haben Sie darüber hinaus zur Höherversicherung freiwillige Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet oder sind Sie als Nichtarbeitnehmer freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung, gehören die Beiträge in Zeile 6.

Fügen Sie als Nachweis für Ihre freiwilligen Zahlungen die "Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt" der Rentenversicherung bei. Dies ist notwendig, weil die Beiträge nicht automatisch an das Finanzamt gemeldet werden, anders als die über den Arbeitgeber geflossenen gesetzlichen Beiträge.

♦   Tipp Freiwillig in die gesetzliche RV einzahlen

Mit Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung können Sie auch freiwillig vorsorgen und dadurch  Rentenansprüche erst erwerben oder bestehende Rentenansprüche erhöhen.

Anlass dazu kann sein, wenn Sie eine größere Summe auf einmal erhalten haben, sei es aus einer Lebensversicherung, einer Erbschaft oder einem Fondssparplan. Wenn Sie indessen mit diesem Geld Hinterbliebene oder andere Erben absichern möchten, werden Sie von einer solchen Investition Abstand nehmen.

  • Wer sollte freiwillig einzahlen?

Besonders angesprochen werden Beschäftigte über 50 Jahre alt, Freiberufler oder Personen im vorzeitigen Ruhestand. Wer zu diesem Personenkreis gehört, in Deutschland wohnt, mindestens 16 Jahre alt ist, noch keine Altersvollrente bezieht und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig ist, kann sich bei der Deutschen Rentenversicherung freiwillig versichern.  Auch Deutsche, die im Ausland wohnen, können freiwillige Beiträge zahlen. Wer indessen bereits Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt, kann sich  nur in Sonderfällen zusätzlich freiwillig versichern.

Durch die Zahlung freiwilliger Beiträge erhöht sich nicht nur der Rentenanspruch, vielmehr können auch Wartezeiten für einen Rentenanspruch erfüllt und in manchen Fällen bereits bestehende Rentenanwartschaften aufrechterhalten werden. So kann, wer trotz Kindererziehung keine fünf Jahre mit Beiträgen belegt hat, durch die Zahlung freiwilliger Beiträge einen Anspruch auf Regelaltersrente erwerben. Auch können Versicherte unter Umständen ihren Versicherungsschutz für den Fall einer Erwerbsminderung durch freiwillige Beiträge sichern.

Tipp: Steuerersparnisse

Zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen geleistete Zahlungen bringen einen satten Steuerrabatt. Wenn Sie z. B. freiwillig 5.000 € einbringen, erhalten Sie bei einem Grenzsteuersatz von 30 % einen Steuerrabatt von (5.000 € x 30 % x 94 % ) = 1.410 € = 28.2 % (94 % = Wert für 2022).

Höchstbeträge grenzen den Abzug ein

Für 2022 gelten für Beiträge zur Altersvorsorge Höchstbeträge von 25.639 € / 51.278 € (Alleinstehende / Ehepartner). Davon wirken sich 94 % (Wert für 2022) steuermindernd aus.

  • Minijob

Dasselbe gilt für Arbeitnehmeranteile, die als Aufstockungsbeträge im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) vom Arbeitnehmer freiwillig gezahlt wurden.  Dazu siehe Zeile 10.

Anlage Vorsorgeaufwand Papierformular

♦   Steuerpflicht der Renten / Kehrseite der Medaille

In der Ansparphase können Sie durch die Beiträge zur Altersvorsorge Steuern sparen, dafür werden in der Auszahlungsphase der Renten Steuern erhoben, ab 2023 in voller Höhe. Dazu mehr in diesem Kapitel unter 1.0.4.0