Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 04 Anlage Vorsorgeaufwand > 2.6.1 Arbeitslosenversicherung / Zeile 45 und 46
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Anlage Vorsorgeaufwand
Maßgebend für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung für Zeile 45 ist der Betrag aus Zeile 27 der Lohnsteuerbescheinigung.
Eine Eintragung der Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Nr. 27 der Lohnsteuerbescheinigung) erübrigt sich, weil es sich um eDaten handelt, die das Finanzamt automatisch beisteuert.
Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist Teil der sozialen Pflichtversicherungen. Träger ist die Bundesanstalt für Arbeit. Die Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern aufgebracht.
Anlage Vorsorgeaufwand Papierformular
Die private Arbeitslosenversicherung ist nur im Rahmen von Höchstbeträgen absetzbar.
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Die gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wirken sich allerdings in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht aus, da der Höchstbetrag für diese Vorsorgeaufwendungen bereits durch die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung "verbraucht" sind.