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Anlage Vorsorgeaufwand
Einleitung
Grundlegend unterscheidet man zwischen einer gesetzlichen und einer freiwilligen Unfallversicherung. Der Leistungskatalog ist meistens in etwa identisch, nur die Finanzierung ist anders geregelt.
Im Vordergrund der Unfallversicherungen steht die gesetzliche Unfallversicherung, die vom Arbeitgeber abgedeckt wird. Daneben können sich alle Personen freiwillig gegen die Folgen eines privaten Unfalls absichern.
♦ Freiwillige Unfallversicherung
Beiträge für eine freiwillige Unfallversicherung gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen, weil sie private Risiken abdeckt.
Die Aufwendungen sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen nur begrenzt absetzbar im Rahmen der Höchstbeträge von 1.900 € bzw. 2.800 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a und Abs. 4 EStG / Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 48).
Der Höhe nach wirken sie sich allerdings in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht aus, da der Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung "verbraucht" ist.
Durch die private Unfallversicherung sind nur Haushalts-, Freizeit-, Sport- oder Verkehrsunfälle ohne Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit versichert, so aber auch die Unfallfolgen wie Invalidität, aber auch Tod durch Unfall, Krankenhausaufenthalt und vieles mehr.
Anders hingegen, wenn von der Unfallversicherung auch ein berufliches Risiko abgedeckt wird, z. B. für Unfälle auf Dienstreisen. Dann ist ein Anteil von mindestens 50 % in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar (BMF, 28.10.2009, IV C 5 - S 2332/09/10004), einzutragen in Zeile 66 der Anlage N.
Den Rest tragen Sie in Zeile 46 der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Dieser Teil ist dann nur im Rahmen der Höchstbeträge absetzbar.
Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur freiwilligen Unfallversicherung sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt nicht, soweit Beiträge zu Versicherungen gegen berufliche Unfälle, auch das Risiko bei Dienstreisen abdecken (R 37 Abs. 3 LStR).
Der auf Unfälle bei Dienstreisen entfallende Anteil des Arbeitgeberbeitrags ist als Vergütung von Reisenebenkosten steuerfrei (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG). Der Rest ist steuerpflichtiger Werbungskostenersatz. Der Arbeitnehmer kann diesen Anteil als Werbungskosten absetzen. Dieser Anteil kann auf 40 % der Gesamtkosten geschätzt werden. Für die steuerfreien Reisenebenkosten verbleiben dann 60 % (R 40 Abs. 4 Nr. 4 LStR).
♦ Gesetzliche Unfallversicherung
Die Aufwendungen werden vom Arbeitgeber getragen. Als Vorsorgeaufwendungen absetzbare Beiträge ergeben sich an dieser Stelle nicht.
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bildet die Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. Arbeitnehmer sind durch den Arbeitgeber gegen berufliche Unfälle gesetzlich unfallversichert. Die Kosten trägt folglich der Arbeitgeber, die Beitragsleistung ist für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG).
Die gesetzliche Unfallversicherung versichert berufliche Risiken in Form eines Arbeitsunfalls während der Arbeitszeit ab, wobei auch ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit dem Arbeitsunfall gleichgestellt ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), obwohl der Arbeitsweg nicht zur Arbeitszeit zählt.