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1.3.0 Versicherungsbeiträge

Anlage Vorsorgeaufwand

Welche Versicherungen braucht man im Leben und welche nicht? Aus der Höhe der steuerlichen Förderung lässt sich ableiten, was der Steuergesetzgeber dazu meint.  

Dabei wird unterstellt, dass der Gesetzgeber im Interesse seiner Bürger eine gewisse Fürsorge walten lässt und nur solche Versicherungen fördert, die wichtige Risiken für die Daseinsvorsorge abdecken.  Daraus lässt sich eine Rangliste erstellen:  

  • Nr. 1 der Rangliste: Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Am meisten begünstigt der Gesetzgeber Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Beiträge sind in voller Höhe abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG), weil jeder eine Krankenversicherung und eine Pflegeversicherung braucht. Wie sagt man leichthin: "Alle Wünsche werden klein gegen den gesund zu sein". 

  • Nr. 2 der Rangliste: Altersvorsorgeaufwendungen

An zweiter Stelle folgen die Basis-Rentenversicherungen. Begünstigt sind Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur landwirtschaftlichen Alterskasse, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu privaten kapitalgedeckten Rentenversicherungen / Rürup-Rente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Hier gelten großzügige Höchstbeträge.

Altersvorsorgeaufwendungen schützen die Bürger vor Armut im Alter, sie schützen aber auch den Staat davor, dass die Bürger ihm im Alter zur Last fallen.

  • Nr. 3 der Rangliste: Sonstige Versicherungsbeiträge

An dritter Stelle folgen die weiteren Versicherungsbeiträge. Hierbei handelt es sich um Beiträge zu Wahlleistungen für die Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu privaten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu privaten Unfallversicherungen, zu Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Die Beiträge zu diesen Versicherungen sind zwar abzugsfähig, es gelten indessen niedrige Höchstbeträge.

Der Gesetzgeber lässt hier Zweifel an der Notwendigkeit dieser Versicherungen erkennen, indem er nur sehr "mickrige" Höchstbeträge vorsieht. Außerdem wirken sich die Beiträge in der überwiegenden Zahl der Fälle steuerlich nicht aus, da der Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft / verbraucht ist (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).           

  • Nr. 4 der Rangliste:  Beiträge für Sachversicherungen 

An letzter Stelle der Rangliste stehen die nicht geförderten Beiträge für Sachversicherungen wie  Hausrat-Versicherung und Kfz-Kasko-Versicherung. Auch eine Rechtschutz-Versicherung ist nicht begünstigt. Die Beiträge sind nicht abzugsfähig, weil diese Versicherungen nicht in § 10 EStG als Sonderausgaben aufgeführt sind.

"Der Verlust materieller Gegenstände lässt sich verschmerzen, eine Versicherung gegen Verlust erscheint überflüssig", so die offensichtliche Meinung des Gesetzgebers. 

Desgleichen sind nicht abzugsfähig Beiträge zu Lebensversicherungen, die bei Fälligkeit keine Rentenleistungen vorsehen, vielmehr ein Kapitalwahlrecht beinhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). 

Bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht befürchtet der Gesetzgeber, dass der Steuerpflichtige sich bei Fälligkeit den Kapitalwert der Rentenversicherung auszahlen lässt und verbraucht und damit im Alter der Allgemeinheit zur Last fallen könnte. Es werden deshalb nur noch Rentenversicherungen gefördert, die im Alter die Zahlung einer Rente vorsehen.